TE OGH 1988/10/25 10ObS270/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Dr. Peter Wolf (AG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud A***, Überfuhrgasse 47, 9872 Millstatt, vertreten durch Dr. Werner Russek, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte Partei A***

U***, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien,

vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1988, GZ 7 Rs 148/88-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. Mai 1988, GZ 31 Cgs 117/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 3. März 1988 lehnte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus Anlaß des Todes ihres geschiedenen Ehemannes Günter A*** ab. Günter A*** war als selbständiger Gewerbetreibender gemäß § 8 Abs 1 Z 3 ASVG unfallversichert.

Das Erstgericht gab der Klage auf Zuerkennung einer Witwenrente statt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es entschied in nichtöffentlicher Sitzung, wobei dem erkennenden Senat je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehörte.

In der Revision macht die beklagte Partei u.a. den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, weil das Berufungsgericht nicht gehörig zusammengesetzt gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

In Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen, haben, da es sich auch hier um Streitsachen nach dem GSVG gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG handelt, beide fachkundigen Laienrichter der erkennenden Senate dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören (SSV-NF 1/51 u.a.). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreise der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 2 Abs 1 ASGG iVm § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 ASGG wurde auch nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (SSV-NF/1/31 u.a.).

Es mußte daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 51 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E15849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00270.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_010OBS00270_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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