Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Dipl.-Ing. Herbert Ehrlich (AN) in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid S***, Raumpflegerin, 8152 Stallhofen, Södingberg 170, vertreten durch Dr. Gernot Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei
A*** U*** (Landesstelle Graz),
1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 1988, GZ 8 Rs 143/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. Februar 1988, GZ 32 Cgs 1229/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision gegen das der Klägerin zu Handen ihres Rechtsanwaltes am 22. August 1988 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes wäre nach § 505 Abs 1 und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 19. September 1988, zu erheben gewesen. Bei dieser zur Überreichung des Revisionsschriftsatzes offenstehenden Frist wären nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen gewesen, wenn die Revision an das zuständige Prozeßgericht erster Instanz zur Post gegeben worden wäre. Die Postaufgabe ersetzt nämlich nur die Überreichung beim zuständigen Gericht (Fasching, Komm II 672).
Die am letzten Tag der Revisionsfrist direkt an den Obersten Gerichtshof zur Post gegebene, dort am 20. September 1988 eingelangte und an das Prozeßgericht erster Instanz weitergeleitete, bei diesem aber erst am 22. September 1988 eingelangte Revision wäre daher vom Erstgericht nach § 507 Abs 1 ZPO ohne Zustellung einer Ausfertigung an die Gegnerin der Revisionswerberin zurückzuweisen gewesen. Auch das Berufungsgericht hätte nach § 508 Abs 3 leg cit das verspätete Rechtsmittel zurückweisen sollen. Die von den Vorinstanzen unterlassene Zurückweisung war vom Obersten Gerichtshof nachzuholen.
Selbst wenn die Revision nicht verspätet wäre, könnte ihr kein Erfolg beschieden sein, weil der vom Berufungsgericht verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 uva).
Anmerkung
E15535European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00292.88.1025.000Dokumentnummer
JJT_19881025_OGH0002_010OBS00292_8800000_000