Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Radomir A*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den §§ 127, 130 und 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß der im Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 28.Juni 1988, GZ 11 E Vr 489/88-28, enthaltene Ausspruch nach dem § 494 a StPO als Beschluß weder erging noch ausgefertigt wurde und auch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit erfloß, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Vorgang, wonach der im Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 28.Juni 1988, GZ 11 E Vr 489/88-28, enthaltene Ausspruch nach dem § 494 a StPO als Beschluß weder erging noch ausgefertigt wurde und auch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit erfloß, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen des § 494 a Abs. 4 und Abs. 7, zweiter Satz, StPO. Dieser Ausspruch wird insoweit, als damit die Radomir A*** im Verfahren 10 a E Vr 929/87 des Kreisgerichtes Wels gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, aufgehoben, und es wird dem Erstgericht aufgetragen, den verbleibenden Ausspruch als Beschluß auszufertigen und im Umfange der Aufhebung dem Gesetz gemäß (§ 494 a Abs. 7 StPO) vorzugehen.
Text
Gründe:
Mit dem (in einem Vermerk gemäß den §§ 458 Abs. 2 und 3, 488 Z 7 StPO beurkundeten) rechtskräftigen Urteil eines Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 28.Juni 1988, GZ 11 E Vr 489/88-28, wurde (neben anderen Angeklagten auch) der am 22.Juli 1962 geborene jugoslawische Staatsangehörige Radomir A*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach den §§ 127, 130 (zu ergänzen: und § 15) StGB schuldig erkannt und hiefür (nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB) zu einer - gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Unter einem sprach der Einzelrichter des Kreisgerichtes Leoben - ohne daß dies erkennbar in Beschlußform geschehen wäre - aus, daß gemäß dem § 494 a Abs. 2 StPO (gemeint ersichtlich: § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) aus Anlaß dieser Verurteilung vom Widerruf der Radomir A*** mit Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 3. September 1987, GZ 10 a E Vr 929/87-49 (womit dieser Angeklagte wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15 Abs. 1, 127 Abs. 1 und 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden war) gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch gemäß dem § 53 Abs. 2 StGB die eingeräumt gewesene dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde.
Auch dieser Ausspruch blieb unangefochten.
Der erwähnte Ausspruch des Kreisgerichtes Leoben steht mit dem Gesetz insofern nicht im Einklang, als er entgegen der Vorschrift des § 494 a Abs. 4 StPO nicht in (erkennbarer) Beschlußform erging, nicht als Beschluß ausgefertigt wurde und - über das nach § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO stattgefundene Absehen vom Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsicht hinaus - auch eine Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit enthält.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO liegt nämlich in den Fällen des Absehens vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung seitens des erkennenden Gerichtes (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO) die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit - ebenso wie diejenige über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers - in der ausschließlichen Zuständigkeit jener Gerichte, deren Vorentscheidungen von der Entscheidung über das Absehen vom Widerruf betroffen sind (13 Os 98/88, 11 Os 114/88, 13 Os 136/88). Vorliegend hätte daher über eine Probezeitverlängerung nicht das Kreisgericht Leoben, sondern das Kreisgericht Wels zu entscheiden gehabt.
Der erwähnte, nicht in (erkennbarer) Beschlußform ergangene Ausspruch des Kreisgerichtes Leoben verletzt daher zum Nachteil des Verurteilten Radomir A*** das Gesetz in den Bestimmungen des § 494 a Abs. 4 und Abs. 7, zweiter Satz, StPO.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war folglich stattzugeben und spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E15571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00135.88.1025.000Dokumentnummer
JJT_19881025_OGH0002_0110OS00135_8800000_000