TE OGH 1988/10/25 2Ob117/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut T***, ohne Beschäftigung, Hauptstraße 35, 2183 Neusiedl/Zaya, vertreten durch Dr. Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagten Parteien 1.) Leopold M***, Dienstnehmer,

Jägerstraße 93-95, 1200 Wien, 2.) I***, Internationale Unfall- und Schadenversicherungs-AG, Ghegastraße 3, 1030 Wien, beide vertreten durch Dr. Leopold Hammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 899.538,50 s.A. und S 129.228,-- s.A., infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 31. Mai 1988, GZ 5 R 231/87-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 18. Juni 1987, GZ 15 Cg 102/85-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird zur Gänze, jener der Beklagten teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihren die Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Urteiles betreffenden Rentenaussprüchen als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig - die zweitbeklagte Partei im Rahmen der gesetzlich bestehenden Deckungssumme - dem Kläger den Betrag von S 481.077,90 samt 4 % Zinsen ab 16. September 1985 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

2. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, weitere S 418.460,60 samt 4 % Zinsen seit 16. September 1985 zu bezahlen, abgewiesen.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger an Kosten des Verfahrens erster Instanz S 102.726,58 (darin an Umsatzsteuer S 9.338,78), der Kläger ist schuldig, den Beklagten je zur Hälfte an Kosten des Berufungsverfahrens S 2.016,76 (Barauslagen) und an Kosten des Revisionsverfahrens S 1.262,92 (Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 17. August 1982 ereignete sich in Dobermannsdorf ein Verkehrsunfall, bei dem der vom Erstbeklagten gelenkte und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen W 609.747 von der Fahrbahn abkam und gegen ein Haus stieß. Der im Fond mitfahrende Kläger erlitt lebensgefährliche Verletzungen.

Der Kläger begehrte von den Beklagten zunächst die Bezahlung

eines Betrages von S 796.098,50 s.A. Das Begehren setzte sich

zusammen aus

Schmerzengeld (ausgehend von S 600.000,--

abzüglich bereits gezahlter S 210.000,--)   S   390.000,--

Ersatz für verhindertes besseres Fort-

kommen wegen Verminderung der Heirats-

aussichten                                  S   200.000,--

Spitalskosten                               S    13.500,--

Verdienstentgang                            S   192.598,50

zusammen                                    S   796.098,50

Weiters begehrte er den Zuspruch einer monatlichen Rente von

S 3.076,90 vierzehnmal jährlich. Der Kläger dehnte in der Folge sein

Schmerzengeldbegehren um S 250.000,-- aus, sodaß unter

Zugrundelegung eines Gesamtschmerzengeldanspruches von S 850.000,--,

abzüglich geleisteter Teilzahlungen von S 600.000,--, noch

S 250.000,-- an Schmerzengeld begehrt wurden. Dieses Begehren wurde

noch einmal um weitere S 250.000,-- ausgedehnt, sodaß ein

Gesamtschmerzengeld von                     S 1,100.000,--

abzüglich geleisteter Teilzahlungen von     S   600.000,--

somit restlich noch                         S   500.000,--

an Schmerzengeld begehrt werden.

Der Kläger sei drei Wochen lang bewußtlos gewesen, habe sich 52 Tage in der Intensivstation des Krankenhauses und bis 6. Februar 1983 im Krankenstand befunden. Es habe sich herausgestellt, daß er auch in der Folge nicht arbeitsfähig wurde. Seit 9. Mai 1984 leide er an epileptischen Anfällen. Im Dezember 1984 sei eine weitere Verschlechterung eingetreten. Es hätten sich Komplikationen im Hirnbereich ergeben. Der Kläger habe neuerlich das Krankenhaus Mistelbach und die Neurologische Abteilung der Universitätsklinik Wien aufsuchen müssen, wo eine Kopfoperation durchgeführt wurde. Aufgrund chirurgischer und neurologischer Schmerzen, der epileptischen Anfälle und der Tatsache, daß der Kläger durch seine Verletzungen zu einem Außenseiter der Gesellschaft geworden sei und sämtliche sozialen Kontakte verloren habe, sei ein Schmerzengeld in der Gesamthöhe von S 1,100.000,-- gerechtfertigt.

Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren, beantragten aber im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die geleisteten Zahlungen seien die Ansprüche des Klägers abgegolten. Das Schmerzengeldbegehren sei überhöht. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 1326 ABGB, weil er nicht aufgrund einer Verunstaltung, sondern seiner unfallsbedingten Verletzungen erwerbsunfähig wurde.

Über das Feststellungsbegehren wurde mit Teilanerkenntnisurteil entschieden. Im übrigen gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit S 561.077,90 s.A. statt und sprach dem Kläger eine Rente von S 2.293,66 zu. Das Mehrbegehren von S 338.460,60 s.A. (darin S 200.000,-- Schmerzengeld, S 120.000,-- Verunstaltungsentschädigung) und eine Rente von S 783,24 wurde abgewiesen. Es traf nachstehende Feststellungen:

Am 18. September 1982, 0,30 Uhr, wurde der Kläger ins Krankenhaus Mistelbach eingeliefert, wo er zunächst bis 24. November 1982 verblieb. Die unfallsbedingten Verletzungen waren zunächst ein Schädelhirntrauma, eine Serienrippenfraktur links, eine Claviculafraktur links, eine Milzruptur und ein Hämatothorax links. Als Therapie wurden zunächst Peritoneallavage, Bülaudrainage, Splenektomie angewandt. Der Kläger kam nach der Operation auf die Intensivstation; ab 22. September 1982 war er bedingt ansprechbar bei spontaner Bewegung aller Extremitäten. Auffällig zeigten sich Blutdruckanstiege, Pulsanstiege, Fieberschübe und Schweißausbrüche. Am 26. September 1982 kam es zu einer Verschlechterung des neurologischen Zustandsbildes mit Streckkrämpfen, Hyperthermie bis zum 29. September 1982. Ab dann begann ein Abfall des Fiebers und der Kreislauf stabilisierte sich. Am 9. Oktober 1982 zeigte der Kläger Reaktion auf einfache Befehle, gelegentlich sprach er undeutliche Worte, es begann eine Mobilisierung mit ataktischem Gang. Am 10. November 1982 wurde der Kläger auf die Normalstation, am 24. November 1982 in das Neurologische Krankenhaus Klosterneuburg/Gugging verlegt. Am 12. Jänner 1983 wurde er von dort entlassen und mit 6. Februar 1983 (noch vor Einholung von Gutachten) für arbeitsfähig gemeldet. Am 8. Juli 1983 zeigte sich bei der ärztlichen Begutachtung eine zentrale Schwächung der Gesichtsmuskulatur rechts, im Bereich der oberen Gliedmaßen ein erhöhter Spannungszustand rechts mit lebhaften rechtsbetonten Sehnen- und Periostreflexen mit seitengleicher Motorik. Eine andeutungsweise cerebrale Ataxie war vorhanden. Es zeigte sich auch, daß der Kläger eine Gehirnkontusion (Gehirnprellung, Gehirnquetschung und contusio cerebri) mit diffusem traumatisch bedingtem Hirnödem (Bewußtlosigkeit ca. 8 Tage mit traumatischer Psychose durch 10 Wochen einschließlich Mittelhirneinklemmung) davongetragen hatte. Feststellbare Verletzungsfolgen waren im Juli 1983 noch eine geringe Facialisparese rechts mit vermehrten Einstellzuckungen, rechtsbetonter Tetrasyptomatik, Dysarthrie, pseudobulbär und cerebelläre Extremitätenataxie, an den unteren Extremitäten ausgeprägter als an den oberen sowie Stand- und Gangataxie und ein mittelgradiges posttraumatisches Psychosyndrom. Als Folge der erlittenen Gehirnverletzung im Sinne einer Spätkomplikation zeigte sich am 9. Mai 1984 der erste singuläre große epileptische Krampfanfall. Der Kläger kam ins Krankenhaus Mistelbach und wurde dort bis 12. Mai 1984 stationär behandelt. Am 16. Dezember 1984 wurde der Kläger nach einem neuerlichen epileptischen Anfall wieder in Spitalspflege genommen. Er wurde an die Erste Medizinische Universitätsklinik überstellt, wo er sich vom 18. Dezember bis 22. Dezember 1984 aufhielt. In der Folge wurde der Kläger in die neurochirurgische Universitätsklinik Wien überstellt, wo ein posttraumatisches Aneurysma eines corticalen Astes der mittleren Hirnschlagader links (als Unfallsspätfolge) operativ versorgt werden mußte. Am 31. Dezember 1984 kam der Kläger wieder an die interne Abteilung, am 7. Jänner 1985 wurde er entlassen. Trotz medikamentöser Behandlung erlitt der Kläger auch in der Folge weitere epileptische Anfälle. Auch für die Zukunft können solche nicht ausgeschlossen werden. Am Hals des Klägers zeigt sich nach wie vor eine deutliche, im Zusammenhang mit der unfallsbedingten medizinischen Versorgung herbeigeführte Tracheostomienarbe, welche ca. die Größe eines S 10,-- -Stückes hat, rötlich gefärbt ist und von der Seite eine deutliche lochförmige Aushöhlung nach innen zeigt. Beim Schlucken wandert diese Narbe nach oben und unten. Das Schlüsselbein zeigt aufgrund der unfallsbedingten Fraktur eine deutliche Stufenbildung in der Form, daß auf Drittellänge des Schlüsselbeines dieses sichtbar nach hinten und dann wieder vortritt. Über dem Nabel zeigt sich eine ca. 20 cm lange rötliche, ca. 1 cm breite und sich verjüngende Narbe.

Der Kläger leidet nach wie vor an einer geringgradigen rechtsseitigen Gesichtslähmung, einer Störung der Feinmotorik rechts betont, Koordinationsstörungen, die sich auch darin zeigen, daß der Kläger auf einem Fuß fester auftritt als auf dem anderen und dadurch einen leicht schwankenden Gang zeigt. Trotz antiepileptischer Medikation ist beim Kläger nach wie vor eine Krampfbereitschaft infolge des unfallsbedingten Hirntraumas gegeben.

Der Zustand des Klägers ist nicht besserungsfähig. Es ist sogar anzunehmen, daß es in weiterer Folge aufgrund der bioelektrischen Störung der Hirnfunktion zu einer weiteren Verschlimmerung der Unfallfolgen kommen kann. Der Kläger ist aufgrund der unfallsbedingten Hirnschädigungen 100 % erwerbsunfähig. An Schmerzen, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall, während seines folgenden Spitalaufenthaltes, während der Aneurisma-Versorgung und während der epileptischen Anfälle bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in Kauf nehmen mußte, sind 16 Tage sehr starke Schmerzen, 66 Tage starke Schmerzen, 217 Tage mittelgradige Schmerzen und 438 Tage leichtgradige Schmerzen anzusetzen.

Der am 13. Februar 1964 geborene Kläger verbrachte vor dem Unfall seine Freizeit oft mit Freunden, mit denen er gemeinsam wegfuhr, Lokale und Diskotheken aufsuchte. Er fuhr vor dem Unfall wenig mit dem Moped, mehr mit dem Fahrrad, konnte normal gehen und laufen. Seit dem Unfall wird der Kläger von Freunden und Bekannten gemieden, und zwar sowohl von Burschen als auch von Mädchen, obwohl er vor dem Unfall öfter in Gesellschaft ausgegangen war. Grund dafür ist sein verlangsamtes Auftreten, die ehemaligen Freunde sprechen vom Kläger als vom "depperten T***", der Kläger trägt auch nur hochgeschlossene Kleidung und sucht kein Freibad mehr auf, weil er wegen der Tracheostomienarbe von anderen Personen verlacht wurde, wobei diese sagten, der Kläger "habe ein Loch". Der Kläger leidet darunter und lebt deshalb zurückgezogen, um weiterem Spott aus dem Wege zu gehen.

Der Kläger war im Unfallszeitpunkt und ist nach wie vor unverheiratet.

Rechtlich erachtete das Erstgericht ein Schmerzengeld in der Höhe von S 900.000,-- für berechtigt. An Verunstaltungsentschädigung sei ein Betrag von S 80.000,-- angemessen.

Das Berufungsgericht gab weder der Berufung des Klägers, der ua den Zuspruch einer weiteren Verunstaltungsentschädigung von S 70.000,-- anstrebte, noch der Beklagten, die die Herabsetzung des zuerkannten Schmerzengeldes von S 300.000,-- begehrten, Folge. Das Erstgericht habe den außerordentlich schweren Verletzungen und Verletzungsfolgen des Klägers durch die Zuerkennung eines angemessen hohen Schmerzengeldes Rechnung getragen. Auch der für die Verunstaltung zuerkannte Betrag sei zu billigen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers und der Beklagten je aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO. Der Kläger beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß ihm weitere S 70.000,-- an Verunstaltungsentschädigung zuerkannt werden; die Beklagten stellen ihren Abänderungsantrag dahin, daß ihnen ein um S 300.000,-- geringerer Schmerzengeldbetrag auferlegt werde. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision des Klägers:

Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß seine entstellte äußere Erscheinung den Zuspruch einer höheren Verunstaltungsentschädigung rechtfertige, als die Vorinstanzen für angemessen erachtet hätten.

Seinen Argumenten kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden:

Für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB ist insbesondere maßgebend das Ausmaß der Entstellung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen (ZVR 1984/90; 8 Ob 9/87 uza).

Berücksichtigt man, daß der Kläger eine auffallende, relativ große

Narbe im Bereich des Kehlkopfes hat, die beim Schlucken nach oben

und unten wandert, seine gesamte Feinmotorik wesentlich

beeinträchtigt erscheint und rechtsseitig eine Gesichtslähmung nicht

zu übersehen ist, so ist allein schon aufgrund dieser unmittelbar

ins Auge springenden Entstellung sein äußeres Erscheinungsbild

gravierend beeinträchtigt. Dazu kommen aber noch die Auswirkungen

seiner Epilepsie und seine körperlichen Koordinationsschwächen

insoweit, als er ständig auf einem Fuß fester auftritt als auf dem

anderen, sodaß sein Gang schwankend ist und demnach unsicher wirkt.

Schließlich hat er noch eine lange Narbe am Nabel und eine deutliche

Stufenbildung am Schlüsselbein. Sein Gesicht und sein Körper sind

damit nicht nur wesentlich entstellt, sein ganzes Gehabe ist von den

schweren Unfallsfolgen äußerlich sichtbar in gravierender Weise

beeinträchtigt. Berücksichtigt man das jugendliche Alter des Klägers

und seine infolge seiner Entstellung sehr beeinträchtigten

Heiratsaussichten, reicht die von den Vorinstanzen zuerkannte

Verunstaltungsentschädigung von S 80.000,-- nicht aus; der Oberste

Gerichtshof erachtet vielmehr eine solche von S 150.000,--, wie sie

der Kläger in der Revision anstrebt, für berechtigt.

Der Revision des Klägers war somit Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.

2. Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten stellen sich in der Revision auf den Standpunkt, daß dem Kläger nur ein Schmerzengeld von S 600.000,-- gebühre. Der Kläger sei zumindest kein Pflegefall, sodaß mit dem genannten Betrag das Auslangen gefunden werden könnte. Dem kann jedoch nur teilweise gefolgt werden:

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (ZVR 1982/392; ZVR 1987/125 uza). Bei den oben dargestellten Verletzungen des Klägers handelt es sich um solche überaus gravierender Art. Auch die Verletzungsfolgen sind als äußerst schwerwiegend zu erachten. Im Vordergrund steht dabei, daß die gesamte Persönlichkeit des noch jungen Klägers stark beeinträchtigt wurde, daß er auf Lebenszeit schwer behindert bleibt und daß er allenfalls unter epileptischen Anfällen zu leiden haben wird. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Trotz dieser gravierenden Verletzungsfolgen darf aber nicht übersehen werden, daß der Kläger - worauf die Beklagten mit Recht aufmerksam machen - doch so weit wiederhergestellt wurde, daß er - wenngleich unter den oben dargelegten Beschränkungen - nicht unmittelbar und ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist; er stellt somit keinen echten Pflegefall dar, wie dies beispielsweise bei ganz gravierenden Verletzungen der Wirbelsäule mit dadurch bedingter Querschnittlähmung und ihren exorbitant schwerwiegenden Folgeerscheinungen festzustellen wäre. Im Vergleich mit den in solchen Fällen zutage tretenden Schmerzen und Unbilden sind jene des Klägers nicht derart schwer, daß sie den Zuspruch eines gleich hohen Schmerzengeldes rechtfertigten. Vielmehr erachtet der erkennende Senat unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze und unter Bedachtnahme auf vergleichbare Fälle nur einen Schmerzengeldanspruch von S 750.000,-- für berechtigt. Der Revision der Beklagten war daher teilweise Folge zu geben, was unter Berücksichtigung der Entscheidung über die Revision des Klägers zur oben dargestellten spruchgemäßen Erledigung führte. Da die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern waren, wurde auch die Neuberechnung der Kosten der Vorinstanzen erforderlich. Diese und der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründen sich auf §§ 41, 43 Abs. 1 und 2, 50 ZPO.

Anmerkung

E16181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00117.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_0020OB00117_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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