TE OGH 1988/10/25 10ObS282/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Dr. Peter Wolf (AG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich Josef M***, Margaretenstraße 129, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Herbert Poinstingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** DER G***

W***, Wiedner Hauptstraße 84, 1050 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 1988, GZ 33 Rs 98/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. Jänner 1988, GZ 17 Cgs 2049/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 7. Mai 1947 geborene Kläger ist in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Der Anmarschweg ist unter städtischen und nicht allzu schwierigen ländlichen Verhältnissen möglich. Auszuschließen sind Hebe- und Tragearbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung (unter Tischhöhe), Arbeiten in Nässe und Kälte und feuchtkaltem Milieu sowie sämtliche Arbeiten in Zwangshaltung (Akkord-Bandarbeiten und Arbeiten an rasch laufenden Maschinen und an solchen Maschinen, bei denen das Arbeitstempo von der Maschine diktiert wird). Auszuschließen sind ferner Arbeiten unter ständigem besonderen Zeitdruck.

Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension ab 1. Februar 1987 gerichtete Begehren des Klägers ab, wobei es jedoch im Spruch ein gar nicht erhobenes Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vom 1. September 1986 bis 31. Jänner 1987 abwies. Der Kläger sei auch unter Berücksichtigung der bestehenden Einschränkungen in der Lage, als Bürohilfskraft in der Lagerbuchhaltung oder im Telefondienst sowie als Fabriks- oder Amtsportier tätig zu sein. Die Voraussetzungen des § 133 GSVG seien daher nicht erfüllt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Ausgehend vom erhobenen Leistungskalkül sei der Kläger aber imstande, die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkungen zu verrichten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im wesentlichen werden in der Revision nur schon im Berufungsverfahren gerügte Verfahrensmängel - Unterlassung der Einholung weiterer ärztlicher Sachverständigengutachten sowie Unterlassung der Parteienvernehmung des Klägers durch das Erstgericht - geltend gemacht. Wie der erkennende Senat in seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführlich dargelegt hat, hält er auch im Verfahren in Sozialrechtssachen an der seit der Entscheidung SZ 22/106 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes fest, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden können. Eine Überprüfung der Frage, ob die vom Kläger gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, ist im Revisionsverfahren ausgeschossen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde.

Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß der Kläger unter Beachtung der Einschränkungen des Leistungskalküls einer Beschäftigung vollzeitig nachgehen kann. Dafür, daß durch bestehende Schmerzzustände die Leistungsfähigkeit darüber hinaus eingeschränkt wäre, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Kann der Kläger aber bestimmte Tätigkeiten - daß durch die Verrichtung der vom Erstgericht herangezogenen Verweisungstätigkeiten das Leistungskalkül überschritten würde, wird nicht geltend gemacht - ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art verrichten, so ist davon auszugehen, daß er in der Lage ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Die Rechtsrüge der Berufung, die ihre Ausführungen darauf stützte, daß der Kläger keinem regelmäßigen Erwerb nachgehen könne, ging damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Wurde aber im Berufungsverfahren der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht geltend gemacht und ordnungsgemäß ausgeführt, dann kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Im übrigen macht der Kläger auch nunmehr nur geltend, daß er nicht in der Lage sei, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, so daß sich auch die Rechtsrüge der Revision von den Feststellungsgrundlagen entfernt.

Anmerkung

E15845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00282.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_010OBS00282_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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