TE OGH 1988/10/25 11Os114/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Oktober 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert M*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Juni 1988, AZ 7 Bs 147/88 (GZ 7 b Vr 492/87-49 des Kreisgerichtes Steyr), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.Juni 1988, AZ 7 Bs 147/88 (GZ 7 b Vr 492/87-49 des Kreisgerichtes Steyr), verletzt, soweit damit hinsichtlich Herbert M*** die mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.Februar 1986, AZ 28 E Vr 42/86, bzw. mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6.März 1986, GZ 20 U 332/86-3, bestimmten Probezeiten auf je fünf Jahre verlängert wurden, das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 7.April 1988, GZ 7 b Vr 492/87-32, wurde (neben anderen) der am 9.März 1966 geborene Herbert M*** des Verbrechens des (schweren) teils gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Kreisgericht Steyr gemäß dem § 53 Abs. 1 StGB die bedingte Nachsicht der mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.Februar 1986, AZ 28 E Vr 42/86 (wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB) und mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 6.März 1986, GZ 20 U 332/86-3 (wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StB) jeweils über Herbert M*** verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen.

Gegen das bezeichnete Urteil des Kreisgerichtes Steyr erhob der Angeklagte M*** Berufung, welcher das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 7.Juni 1988, AZ 7 Bs 147/88 (GZ 7 b Vr 492/87-48) teilweise Folge gab und einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Gleichzeitig sah das Berufungsgericht gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit den erwähnten Vorverurteilungen jeweils ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte die entsprechenden Probezeiten jedoch auf jeweils fünf Jahre (Beschluß vom 7.Juni 1988, GZ 7 b Vr 492/87-49).

Rechtliche Beurteilung

Im letztangeführten Punkt steht der Beschluß des Berufungsgerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wegen des engen sachlichen Zusammenhanges ist zwar nach dem Gesamtkonzept der Neuregelung des § 494 a StPO davon auszugehen, daß dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Strafausspruch auch ohne diesbezügliche Beschwerde die Prüfung des erstgerichtlichen Beschlusses über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oblag (vgl. EvBl. 1988/63). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 494 a Abs. 7 StPO steht jedoch, wenn das erkennende Gericht gemäß Abs. 1 Z 2 vom Widerruf abgesehen hat, (unter anderem auch) die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit dem Gericht "der Vorentscheidung" zu. Nach dieser ausdrücklichen, ersichtlich allein auf Aspekte des Anschlußvollzugs ausgerichteten gesetzlichen Anordnung war daher im konkreten Fall für die Verlängerung der Probezeit die Zuständigkeit einerseits des Landesgerichtes Linz, anderseits des Bezirksgerichtes Linz gegeben, ohne daß ein Freiraum für abweichende, verfahrensökonomisch orientierte Auslegungsvarianten offen bliebe (13 Os 98/88, 13 Os 136/88, 15 Os 114/88 ua).

Da die dem Oberlandesgericht unterlaufene Gesetzesverletzung sich nach Lage des Falles zweifelsfrei sachlich nicht zum Nachteil des Verurteilten auswirkte und solcherart dem Gehalt nach auf einen bloßen Formalverstoß reduziert, war sie lediglich festzustellen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E15576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00114.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_0110OS00114_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten