TE OGH 1988/10/25 10ObS272/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Dipl.Ing. Herbert Ehrlich (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Enver A***, 6600 Pflach, Füssenerstraße 9, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***

DER A***, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 1988, GZ 5 Rs 98/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. Jänner 1988, GZ 45 Cgs 1153/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invalidiätspension ab, weil der Kläger, dessen Invalidität nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen sei, nach seinem Leistungskalkül noch auf eine ganze Reihe von Tätigkeiten verwiesen werden könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.

In der Revision macht der Kläger ohne Anführung eines Nichtigkeitsgrundes Nichtigkeit des Verfahrens geltend, weil die Vorinstanzen nicht von Amts wegen eine mündliche Erörterung der Sachverständigengutachten angeordnet haben. Von einer Nichtigkeit kann keine Rede sein. Der einzige, allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, vor Gericht zu verhandeln oder sich zu äußern, nicht aber bei einem allfälligen Verstoß gegen § 75 (2) ASGG, der nur einen Verfahrensmangel darstellen könnte (vgl. Kuderna ASGG Erl. 3 zu § 75). Die in der Revision behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die ausführliche rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E15850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00272.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_010OBS00272_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten