Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Massauer sowie Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz E*** und Rudolf S*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rudolf S*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27. Mai 1988, GZ 20 b Vr 2949/88-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf S*** wird zurückgewiesen.
Über die Berufung dieses Angeklagten wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 26-jährige Franz E*** und der 20-jährige Rudolf S*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 12.Dezember 1987 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Peter P*** mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) sowie unter Verwendung von Waffen dem Alexander Z*** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 10.600 S Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt, indem Franz E*** dem Genannten ein Fixiermesser gegen die Brust hielt, während Rudolf S*** dessen Begleiter Thomas K*** festhielt und ihm Schläge mit einem Hackenstiel gegen den Kopf androhte.
Anders als der Angeklagte Franz E***, welcher Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete, und einen "vorläufigen" Strafantritt ablehnte, erklärte der Angeklagte Rudolf S*** im Anschluß an die Verkündung des Urteils im Beisein seines Verteidigers, "Strafberufung" zu erheben, gleichzeitig aber mit einem "vorläufigen" Strafantritt einverstanden zu sein (AS 68/Band II).
Mit dieser Erklärung hat aber der Angeklagte S*** nach Lage des Falles unmißverständlich (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2 ENr. 37 zu § 284 und ENr. 16 zu § 285 a; 10 Os 87/83; 12 Os 28/84 ua) sowie (infolge der Anwesenheit seines Verteidigers - § 268 Abs. 2 StPO nF) unwiderruflich auf das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Seine (unbeschadet des vorausgegangenen Verzichts am 30. Mai 1988 angemeldete - AS 3 n - und in der Folge auch ausgeführte - ON 91) Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unzulässig, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit §§ 285 a Z 1 und 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Rechtliche Beurteilung
Über die Berufung des Angeklagten S*** wird (ebenso wie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten E*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft) in einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E16721European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00134.88.1027.000Dokumentnummer
JJT_19881027_OGH0002_0120OS00134_8800000_000