TE OGH 1988/11/8 11Os136/88

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Monika H*** wegen des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6.Juli 1988, GZ 28 U 344/88-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6. Juli 1988, GZ 28 U 344/88-11, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und dem Bezirksgericht Salzburg aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Das Bezirksgericht Salzburg verhängte mit der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 6.Juli 1988, GZ 28 U 344/88-11, über die am 13.März 1950 geborene Monika H*** wegen der Vergehen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 StGB und des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach dem § 270 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen. Gemäß dem § 38 StGB wurde die Vorhaft vom 16.Jänner 1988, 23.30 Uhr, bis 17.Jänner 1988,

12.40 Uhr, auf die Strafe angerechnet.

Rechtliche Beurteilung

Diese Strafverfügung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das Höchstmaß der Geldstrafe im Mandatsverfahren lediglich 90 Tagessätze beträgt (§ 460 Abs. 1 StPO in der Fassung des Art. II Z 73 des StRÄG 1987).

Es war daher der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben.

Anmerkung

E15567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00136.88.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19881108_OGH0002_0110OS00136_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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