Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner (Arbeitgeber) und Hermann Wachtberger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard W***, Vorgartenstraße 72/11, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei P***
DER A***, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1988, GZ 33 Rs 193/87-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Mai 1987, GZ 16 Cgs 1011/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Oktober 1986 weiterzugewähren, abgewiesen wird.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 17. April 1956 geborene Kläger erlitt im Mai 1984 einen privaten Verkehrsunfall mit schwerem offenem Trümmerbruch der Kniegelenksregion, peripherem Oberschenkel- und proximalem Tibiakopfbruch mit Zertrümmerung der Kniescheibe, Ausriß der Kniescheibensehne und des vierköpfigen Muskels. Nach protrahierter Heilung wurde das durch den Unfall um 6 cm kürzere Bein durch operativen Ausgleich auf eine Differenz von einem halben Zentimeter gebracht. Es besteht weiter eine geringgradige Behinderung des Kniegelenkes und mäßige Bandlockerung. Der Zustand ist noch besserungsfähig.
Mit Bescheid vom 25. September 1985 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf eine zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitspension bis 30. September 1986.
Mit Bescheid vom 13. November 1986 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 3. September 1986 auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension über den 30. September 1986 hinaus ab. Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Oktober 1986 weiterzugewähren. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Dem Kläger sind leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen in normaler Arbeitszeit mit den üblichen Arbeitspausen und die Anmarschwege unter städtischen und nicht allzu schwierigen ländlichen Verhältnissen möglich. Auszuschließen sind Arbeiten an erhöht ausgesetzten Stellen, solche, die häufiges Stiegensteigen verlangen, sowie Pedalarbeiten mit dem linken Bein. Der Kläger maturierte 1974 und studierte dann Sport und Mathematik. Er legte in beiden Studien einige Prüfungen ab, wobei er im Sportstudium weiter fortgeschritten war, schloß aber die Studien nicht ab. Der Kläger verfügt über keine Lehramtsprüfung und auch nicht über eine Prüfung als staatlich geprüfter Diplomsportlehrer. Er betätigte sich sportlich aktiv als Basketballtrainer und in diversen anderen Sportarten. Vom 1. September 1980 bis 30. August 1983 war er als AHS-Lehrer im Privatgymnasium Katzelsdorf tätig. Ein Drittel seiner Arbeitszeit unterrichtete er Mathematik für die Unterstufe, zu zwei Dritteln erteilte er in der Ober- und Unterstufe Unterricht in Leibeserziehung.
Der Lehrer an einer Allgemein bildenden Höheren Schule hat als Berufsausübungsvoraussetzung ein Lehramtsstudium an einer Universität (mit der Lehramtsprüfung in Form unterschiedlicher Fächerkombinationen) erfolgreich zu absolvieren. Die Studienrichtung Sportwissenschaft und Leibeserziehung kann so wie die meisten anderen nur in Kombination mit einer zweiten Studienrichtung inskribiert werden. Der Lehrer im Schulfach Leibeserziehung führt so wie der Sportlehrer seine Berufstätigkeit mit wenigen Ausnahmen dauernd im Stehen und/oder Gehen vermengt mit Bücken, Hocken, Knien und anderen ungewöhnlichen Körperhaltungen durch, Arbeiten an erhöhten exponierten Stellen kommen berufsbedingt häufig vor. Die Tätigkeit eines AHS-Lehrers fällt in die Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages. Verwandte gleichartige Berufstätigkeiten sind aus berufskundlicher Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Es gibt lediglich Tätigkeiten, die gehaltsmäßig auf der selben Stufe stehen, wobei es sich jedoch um eine völlig andere Art von Tätigkeiten handelt, wie zB Verwaltungstätigkeiten. Öffentliche AHS-Schulen dürfen Lehrer ohne Lehramtsprüfung nicht beschäftigen. "Lehrstellen" bei privaten AHS-Schulen auf Grund eines Sondervertrages sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger sei der Berufsgruppe der AHS-Lehrer zuzuordnen, auch wenn er seine Studien nicht vollendet habe, weil er jedenfalls über genügend Kenntnisse verfüge, um an Unterstufen Mathematik und an Unter- und Oberstufen Leibeserziehung zu unterrichten. Den Beruf eines Lehrers für Leibeserziehung könne er nicht mehr ausüben, Unterricht für Mathematik in Unterstufen könne er an öffentlichen Schulen nicht erteilen, da Personen ohne Lehramtsprüfung nicht aufgenommen werden dürften. Aber selbst wenn er über die Lehramtsprüfung verfügte, könnte er nicht weiter als AHS-Lehrer tätig sein, weil die Aufnahme die Verwendung in mindestens zwei Lehrfächern voraussetze. Da es freie Lehrstellen für Lehrer bei Privatschulen ebenfalls nur für ausgebildete Lehrkräfte gebe und gleichartige Tätigkeiten wie die eines AHS-Lehrers nicht vorhanden seien, komme eine Verweisung des Klägers nicht in Betracht. Die beklagte Partei habe daher die Berufsunfähigkeitspension weiterzugewähren.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Die beklagte Partei habe, ohne eine Einschränkung zu machen, den Anspruch des Klägers auf eine zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitspension anerkannt und noch in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß der als Sport- und Mathematiklehrer tätig gewesene Kläger nicht außer Stande sei, seine frühere Berufstätigkeit bzw. eine ähnliche ihm zumutbare Beschäftigung auszuüben. Daraus ergebe sich, daß die beklagte Partei bis zur Erhebung der Berufung nie in Zweifel gezogen habe, daß der Kläger als Lehrer Berufsschutz genieße. Die beklagte Partei könne die Frage des Berufsschutzes des Klägers daher nicht mehr in Frage stellen. Aber selbst wenn man davon ausgehe, daß die beklagte Partei bei Prüfung der Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension die Frage des Berufsschutzes neu aufrollen könne, sei für sie nichts gewonnen. Auch bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG seien die Bestimmungen des § 255 Abs 1 und 2 ASVG entsprechend heranzuziehen. Die Tätigkeit des Klägers als nicht geprüfter Mathematiklehrer für die Unterstufen einer AHS habe für die Frage des Berufsschutzes außer Betracht zu bleiben, weil mangels der Fähigkeit, auch in Oberstufen zu unterrichten, diese Tätigkeit nicht "angelernt" sei. Der Kläger habe aber in seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Sportlehrer durch sein, wenn auch nicht abgeschlossenes Studium und die praktische Ausübung jene Fähigkeiten "angelernt" wie sie ein geprüfter AHS-Lehrer für Leibeserziehung besitze. Er genieße daher zwar nicht Berufsschutz als AHS-Lehrer, wohl aber als Fachlehrer als der er auch gehaltsmäßig einzustufen sei. Weil er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, vom Kläger aber nicht verlangt werden könne, daß er sich neue zusätzliche Fähigkeiten erwerbe und es artverwandte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Sportlehrer nicht gebe, sei der Kläger als berufsunfähig anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Aus der Tatsache, daß die beklagte Partei dem Kläger eine befristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt und in ihrer Klagebeantwortung darauf verwiesen hat, der Kläger, der als Sport- und Mathematiklehrer berufstätig gewesen sei, könne seine frühere Berufstätigkeit bzw. eine ähnliche ihm zumutbare Beschäftigung wieder ausüben, kann keineswegs geschlossen werden, die beklagte Partei habe den Berufsschutz des Klägers als AHS-Lehrer "anerkannt". Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, bedarf es bei der Beurteilung des Anspruches auf Weitergewährung einer nur befristet zuerkannt gewesenen Pension keines Vergleiches mit jenem Zustand, der zur Zuerkennung der befristeten Berufsunfähigkeitspension geführt hat. Es ist vielmehr neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung gegeben sind. Aus den ärztlichen Begutachtungen im Anstaltsakt ergibt sich aber, daß der Kläger nach seinem Unfall zunächst zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit imstande war und gerade die Verbesserung der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Beines zur Ablehnung des Weitergewährungsantrages geführt haben. Eine Anerkennung des Berufsschutzes durch die beklagte Partei liegt daher nicht vor. Gemäß § 245 Abs 1 ASVG kommen für einen Versicherten die Leistungen jenes Zweiges der Pensionsversicherung in Betracht, dem er leistungszugehörig ist. Im vorliegenden Fall steht die Leistungszugehörigkeit zur Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten unbestritten fest. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten (§ 222 Abs 1 Z 2 lit b ASVG). Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im § 273 ASVG. Nur wenn im Hinblick auf die vom Versicherten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit - weil dieser etwa ausschließlich Arbeitertätigkeiten verrichtet hätte - diese auf Angestelltentätigkeiten abgestellten Bestimmungen unanwendbar wären, wäre die Frage zu erörtern, ob auf eine analoge Anwendung des § 255 ASVG zurückzugreifen ist (10 Ob S 113/87, 10 Ob S 89/88 ua).
Da der Kläger zuletzt jedenfalls eine Angestelltentätigkeit ausgeübt hat, sind seine Ansprüche wegen verminderter Arbeitsfähigkeit nur auf Grund der Bestimmungen des § 273 ASVG und nicht in analoger Anwendung jener des § 255 Abs 2 ASVG zu beurteilen.
Die Pensionsversicherung der Angestellten ist eine Berufs-(Gruppen-)Versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr auszuüben vermag. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Der Kläger ist auf Grund seiner Tätigkeit zwar der Berufsgruppe der Lehrer, wegen seiner mangelnden Ausbildung und Befähigung jedoch nicht jener der AHS-Lehrer in öffentlichen Mittelschulen, sondern jener der "Fachlehrer" deren Verwendung keine Lehramtsprüfung voraussetzt, zuzuordnen. Seine Leistungsfähigkeit und Verweisbarkeit ist daher an jener von körperlich und geistig gesunden Lehrern von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten zu prüfen - dh also von Lehrern, die keine Lehrabschlußprüfung haben, aber befähigt sind, Leibesübungen bis zur Matura und Mathematik bis zu Kenntnissen, wie sie beim Abschluß der 4. Klasse einer AHS (Unterstufe) gefordert werden, zu unterrichten. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit hat zur Voraussetzung, daß eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde. Eine Minderung oder der Verlust der Erwerbsfähigkeit kann eine Pensionsleistung daher nur dann auslösen, wenn eine solche Einbuße an Erwerbsfähigkeit während des Erwerbslebens eingetreten ist und die zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit auf mehr als die Hälfte der eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nur auf die Befähigung des Klägers als Sportlehrer, keineswegs aber auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten als Mathematiklehrer für die Unterstufe zu. Diese Tätigkeit kann daher bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht außer Betracht bleiben, weil die mangelnde Befähigung zum Unterricht an öffentlichen Mittelschulen für beide Fächer schon vor dem Unfall bestand und in diesem Bereich die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nicht herabgesunken sind. Daß der Kläger während seiner Tätigkeit im Privatgymnasium Katzelsdorf mit mehr Unterrichtsstunden für Leibesübungen als für Mathematik eingesetzt war, kann für den Vergleich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen eines gesunden Versicherten nicht entscheidend sein. Der Einsatz eines Lehrers, der mehrere Unterrichtsgegenstände beherrscht, hängt von den Notwendigkeiten des Stundenplanes ab und kann sich jederzeit zugunsten eines Lehrgegenstandes ändern. So ist es ohne weiteres nicht nur möglich, daß ein Lehrer, der zwei Unterrichtsgegenstände beherrscht, nach den gegebenen Erfordernissen nur in einem Unterrichtsgegenstand eingesetzt wird (damit verliert er noch nicht seine weiteren Fähigkeiten und Kenntnisse), Fachlehrer können auch für nur einen Unterrichtsgegenstand verpflichtet werden. Dazu kommt noch, daß in den Schulgesetzen für die einzelnen Unterrichtsfächer verschiedene Wertigkeiten festgesetzt sind, die für die Anzahl der zu leistenden Unterrichtsstunden maßgeblich sind. Nach diesen Faktoren weist Mathematik eine wesentlich höhere Wertigkeit auf als Leibesübungen. Da der Kläger noch ohne Einschränkungen in der Lage ist, wie bisher als Lehrer in Mathematik für die Unterstufe tätig zu sein und nur seine in Leibesübungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr einsetzen kann, ist sein körperlicher Zustand nicht auf weniger als die Hälfte eines körperlich gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken. Die Tatsache, daß in den letzten Jahren wegen des bestehenden Lehrerüberschusses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Fachlehrer keine freien Stellen verfügbar sind, hat bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Dies fällt in die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung. Für die Verweisbarkeit nach pensionsrechtlichen Vorschriften genügt es, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abstrakt eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. Der Kläger kann daher auf das gesamte Spektrum von Mathematiklehrern für die Unterstufe verwiesen werden. Darunter fallen nicht nur Mathematiklehrer an privaten AHS oder Hauptschulen, für welche nach § 5 PrivatschulG die Lehramtsprüfung nicht unabdingbare Voraussetzung ist, sondern auch Mathematiklehrer an privaten Maturaschulen, Handelsschulen oder in Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie Wirtschaftsförderungsinstitute oder Volkshochschulen. Daß solche Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in großer Zahl vorkommen, ist allgemein bekannt. Allein das Wiener Telefonbuch enthält über fast zwei Seiten Privatschulen, in welchen nach ihrem Gegenstand jedenfalls auch Mathematik (bis zu Kenntnissen, wie sie nach Abschluß der 4. Klasse einer AHS erforderlich sind) unterrichtet wird. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die auch Kenntnisse für einen Hauptschulabschluß vermitteln, bestehen in fast allen größeren Städten Österreichs. Da der Kläger somit nicht berufsunfähig im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG ist, war das Klagebegehren abzuweisen.
Anmerkung
E16464European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00139.88.1108.000Dokumentnummer
JJT_19881108_OGH0002_010OBS00139_8800000_000