TE OGH 1988/11/8 5Ob622/88

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert S***, Bundesbeamter, Salzwiesengasse 46, 1140 Wien, vertreten durch Dr. Eduard Stoff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien

1. Rudolf A***, Kaufmann, Brünner Straße 7, 1210 Wien, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Walter S***, Angestellter, Johann Strauß-Gasse 2/9, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen

S 375.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Juni 1988, GZ 3 R 75/88-29, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Dezember 1987, GZ 30 Cg 156/87-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.469,05 (darin S 1.133,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.469,05 (darin S 1.133,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten waren Gesellschafter der Rudolf A*** Handelsgesellschaft m.b.H., als deren Geschäftsführer der Erstbeklagte und als deren Angestellter der Zweitbeklagte tätig waren. Auf Grund eines Inserates der Gesellschaft, in dem von einer Beteiligung an einer "expandierenden Firma" die Rede war, meldete sich der Kläger, der Betriebswirtschaft studiert hatte und beruflich einschlägig tätig war, und verhandelte einige Wochen überwiegend mit dem Zweitbeklagten. Der Kläger besichtigte Fahrzeuge und Schiffe der Gesellschaft. Er sah Listen über Kindergartenplätze der Gesellschaft und Reservierungslisten vermieteter Schiffe und Kraftfahrzeuge und wußte, daß teilweise Leasingverträge bestanden. Der Kläger nahm nach den erwarteten Eingängen an, es bestehe ausreichende Sicherheit, wenn er der Gesellschaft ein Darlehen gewähre. In Bilanzen der Gesellschaft hat der Kläger nicht Einsicht genommen und es fand auch keine Besprechung mit dem Steuerberater statt. Es fiel dem Kläger bei der Einsicht in das Handelsregister nicht auf, daß die Gesellschaft schon einmal in Liquidation war.

Am 29. Juni 1982 schloß der Kläger mit der Gesellschaft einen "Vorvertrag", wonach er der Gesellschaft S 500.000,-- Darlehen gegen 12 % jährlicher Verzinsung gewähre, als Angestellter mit einem Nettobezug von S 20.000,-- eingestellt werde, es übernehme, die anfallenden Arbeiten auch im Ausland und auch an Samstagen und Sonntagen und Feiertagen auszuführen und ein Fahrzeug der Gesellschaft für Geschäftsfahrten zur Verfügung gestellt erhalte. Nach der Feststellung des Unternehmenswertes sollte der Kläger Stammanteile mit dem Betrag des gewährten Darlehens und darüber hinaus bis höchstens 33 % erwerben können. Für den Fall der den Vertragspartnern zum 31. Dezember 1982 möglichen Kündigung des Vertrages sollte der Kläger den Darlehensbetrag bis zum 31. Jänner 1983 ausbezahlt erhalten.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Gesellschaft begann am 1. Juli 1982. Er bezahlte an die Gesellschaft erst S 400.000,-- und dann den weiteren Betrag von S 100.000,-- als Darlehen und kündigte die Vereinbarung zum 31. Dezember 1982 auf.

Die auf Rückzahlung des Darlehens beklagte Gesellschaft verpflichtete sich mit Vergleich vom 26. April 1983 zur Zahlung von S 500.000,-- sA, doch konnte der Kläger in der Folge mittels Exekution bis Ende 1984 nur den zur Deckung der Kosten und der Zinsen bis zum 10. April 1984 reichenden Betrag von S 197.295,-- hereinbringen.

In einem Strafverfahren gegen die Beklagten hat der Sachverständige am 11. Mai 1985 im Gutachten dargelegt, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft schon im ersten Halbjahr 1978 eingetreten war und daß beide Beklagten diesen anhaltenden Zustand ab Mai 1980 erkennen konnten. Mit dem vom Kläger gewährten Darlehen hat die Gesellschaft Abgabenverbindlichkeiten erfüllt und Darlehensschulden abgestattet. Aus den Jahresabschlüssen und dem Handelsregisterauszug sowie nach einer üblichen Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater hätte der Kläger ersehen können, daß sich die Gesellschaft seit Jahren in einer überschuldeten konkursreifen Vermögenslage befand und hohe Verluste erlitt.

Ein Konkursantrag der Gebietskrankenkasse wurde vom Konkursgericht am 17. April 1985 mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.

Beide Beklagte wurden am 1. Oktober 1985 vom Strafgericht des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und § 161 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt.

Am 14. Jänner 1987 erhob der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner die auf Zahlung von S 500.000,-- sA gerichtete Schadenersatzklage. Beide Beklagte hätten trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der Gesellschaft den Kläger zur Gewährung des Darlehens von S 500.000,-- veranlaßt und dem Kläger verschwiegen, daß die Gesellschaft schwer überschuldet sei. Erst im Herbst 1985 habe der Kläger erfahren, daß die Gesellschaft schon 1978 zahlungsunfähig war und den Beklagten dies seit 1980 bekannt sein mußte. Die Hereinbringung der Forderung aus dem gewährten Darlehen gegen die Gesellschaft sei nicht mehr möglich. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe das Geschäftsrisiko gekannt. Ihm sei die Lage der Gesellschaft bekannt gewesen. Die Ersatzforderung sei verjährt. Der Erstbeklagte habe mit der Darlehensgewährung durch den Kläger nichts zu tun gehabt. Nur der Zweitbeklagte habe mit dem Kläger verhandelt. Dieser wendete ein, er habe den Kläger nicht zu der Darlehensgewährung überredet und die Gesellschaft nicht vertreten. Der Kläger habe die Bilanzen und die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zur Einsichtnahme vorgelegt erhalten und das Darlehen gewährt, um nach Saniebgnv des Unternehmens eine Beteiligung an der Gesellschaft zu erlangen.

Das Erstgericht verhielt die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz von S 375.000,-- sA an den Kläger und wies dessen Mehrbegehren wegen Annahme seines Mitverschuldens ab. Den festgestellten wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, beide Beklagte hätten den Kläger zur Gewährung des Darlehens an die zahlungsunfähige Gesellschaft veranlaßt, obwohl sie um deren Insolvenz wissen mußten, und damit dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden in der Höhe seines Ausfalls zugefügt. Eine Verjährung seiner Schadenersatzforderung sei nicht eingetreten, weil der Kläger erst 1985 im Zuge des gegen die Beklagten abgeführten Strafverfahrens von der Insolvenz der Gesellschaft und dem Kridavergehen der Beklagten Kenntnis erlangte. Da ihm aber einfache Vorsichtsmaßnahmen ein Erkennen der Konkursreife der Gesellschaft ermöglicht hätten und der Kläger diese zumutbare Erkundigung unterließ, müsse er eine Kürzung seines Anspruches um ein Viertel hinnehmen.

Die Abweisung des Mehrbegehrens erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagter nicht Folge. Es sah die Mängelrügen und die Beweisrügen als unberechtigt an, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß beide Beklagte als Gesamtsc uldner für den dem Kläger entstandenen Ausfall haftbar seien. Die Verjährungsfrist habe nicht schon zu laufen begonnen, als dem Kläger erkennbar war, daß die Gesellschaft ihre Darlehensschuld nicht begleichen kann, sondern erst, als sich im Strafverfahren im Jahr 1985 herausstellte, daß beide Beklagte in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung des Klägers schmälerten, als sie als Geschäftsführer und Angestellter der Gesetlschaft die neue Schuld eingingen, Schulden bezahlten und die Eröffnung des Konkurses nicht beantragten. Ihre Ersatzpflicht ergebe sich schon auf Grund ihrer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB), das den Neugläubiger vor der Schädigung bewahren sollte, daß er sein Darlehen nicht oder nur zu einem Teil zurück erhielt. Das Mitverschulden des Klägers sei ausreichend berücksichtigt. Nicht jeder mißglückte Sanierungsversuch führe zur persönlichen Haftung der verantwortlichen Organe. Diesem falle ein Verschulden zur Last, wenn bei Anwendung der objektiv zu beurteilenden Sorgfalt die Sanierung von Anfang an aussichtslos war oder sich nach Einleitung der Sanierung Umstände ergaben, die eine Fortsetzung des Sanierungsversuches mit Aussicht auf Erfolg nicht gestatteten. Da auch der zweitbeklagte Angestellte der Gesellschaft strafgerichtlich wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB und § 161 Abs. 1 StGB rechtskräftig schuldig erkannt wurde, hafte er mit dem Erstbeklagten solidar wegen der Verletzung dieses Schutzgesetzes dem Kläger für seinen Ausfall am Vermögen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben beide Beklagte Revision erhoben.

Der Erstbeklagte beantragt die Abänderung, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen, ihm allenfalls aber nur mit einem Viertel stattgegeben werde. Der Zweitbeklagte verlangt die Abänderung in die Abweisung des Klagebegehrens des Klägers, rügt inhaltlich aber auch, daß das Mitverschulden des Klägers zu gering bewertet wurde. Der Kläger beantragt, den Revisionen der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel der Beklagten sind nicht berechtigt. Beide Beklagte halten an ihrem Verjährungseinwand fest und meinen, der Lauf der Verjährungsfrist sei bereits 1983 in Gang gesetzt worden, weil der Kläger schon bei Nichterfüllung des mit der Gesellschaft am 26. April 1983 zustande gekommenen gerichtlichen Vergleiches durch die Gesellschaft seinen Schaden und das schuldhafte Verhalten der Beklagten erkennen konnte. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, daß sich die Gesellschaft, die im Prozeß nur die Fälligkeit ihrer Verbindlichkeit zur Rückzahlung des Darlehens von S 500.000,-- wegen verspäteter Aufkündigung durch den Kläger bestritten hatte, in dem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von S 500.000,-- sA bis zum 30. Juni 1983 verpflichtete und daß in der Folge bis gegen Ende 1984 der Kläger durch Exekution gegen die Gesellschaft immerhin Kosten und Zinsen von S 197.295,-- hereinbringen konnte. Daß dem Kläger daher schon im Jahr 1983 alle seinen Schaden und die Haftung der Beklagten als Schädiger begründenden Umstände bekannt waren, ist eine feststellungsfremde Unterstellung, denn seine Forderung aus gewährtem Darlehen richtete sich zunächst gegen die als Darlehensnehmer aufgetretene Gesellschaft, gegen die er auch einen Exekutionstitel und Exekutionsbewilligungen am 19. Juli 1983 und am 8. Juni 1984 erwirkte. Der Schaden an seinem Vermögen konnte dem Kläger daher erst erkannbar sein, als mit der Hereinbringung bei der Gesellschaft nicht mehr in absehbarer Zeit gerechnet werden konnte. Erst im Zuge des Strafverfahrens gegen die Beklagten wurde dann dem Kläger die Tatsache bekannt, daß die längst eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft den Beklagten zumindest seit 1980 und daher lange vor dem Zeitpunkt bekannt sein mußte, als sie mit dem Kläger die Vertragsverhandlungen zur Gewährung des Darlehens an die Gesellschaft aufgenommen hatten. In der Annahme der Vorinstanzen, daß die Erhebung der Schadenersatzklage am 14. Jänner 1987 vor Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist erfolgte und eine laufende Frist daher nach § 1497 ABGB unterbrochen wurde, weil die Beklagten vom Berechtigten belangt wurden und das Verfahren über die Klage gehörig fortgesetzt ist, liegt keine rechtsirrtümliche Beurteilung: Jede Entschädigungsklage ist nach § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die dreijährige Verjährung beginnt erst, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens, die Person des Schädigers und der Ursachenzusammenhang so weit bekannt wurden, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg angestellt werden kann (Schuberth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 348 mwH; SZ 58/90; JBl. 1987, 450; JBl. 1988, 321 uva). Daß diese Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung vor dem 14. Jänner 1984 vorlagen, ist nach den Tatsachenfeststellungen auszuschließen, weil die Erfolglosigkeit der gegen die Gesellschaft geführten Exekutionen zu dieser Zeit für den Kläger noch nicht absehbar war und erst 1985 das die Haftung der Beklagten begründende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten aufgedeckt wurde. Die von den Revisionswerbern im übrigen nicht mehr bekämpfte zutreffende rechtliche Beurteilung der Solidarhaftung beider Beklagter auf Grund ihres für den Eintritt des in der Uneinbringlichkeit seiner Darlehensforderung gegen die Gesellschaft liegenden Vermögensschadens ursächlichen schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens bei der Anbahnung und der Abwicklung des Darlehensgeschäftes der Gesellschaft ergibt sich schon aus der Bindungswirkung des Strafurteils (vgl. SZ 58/210 ua). Die Vorinstanzen haben aber auch ohne Rechtsirrtum erkannt, daß bei einer nach § 1304 ABGB gebotenen Abwägung des Anteils am Eintritt des Schadens der den Beklagten vorwerfbare Schuldgehalt gegenüber der vom Kläger zu vertretenden Sorglosigkeit seinem eigenen Vermögensgut gegenüber so deutlich hervortritt, daß der zur Kürzung seines Schadensersatzanspruches führende Anteil des Klägers nicht mehr als ein Viertel beträgt. In erster Linie wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger, mag dieser auch einschlägige Studien als Betriebswirt abgeschlossen und entsprechende Erfahrungen gehabt haben, vor der Hingabe des Darlehens an die Gesellschaft über deren seit Jahren bestehende Insolvenz aufzuklären und damit das ungewöhnlich hohe Risiko der Darlehensgewährung offenzulegen, statt ihm Fahrzeuge und Schiffe der Gesellschaft vorzuführen und Reservierungslisten vorzulegen, aus denen der Kläger eine Sicherheit für seine Forderung ableitete. Daß auch der Kläger ihm zumutbare Erkundigungen unterlassen und sich damit iSd § 1304 ABGB den eigenen Gütern gegenüber sorglos verhalten hat, führt dazu, daß er einen Teil seines Schadens selbst zu tragen hat und den Schädigern nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens auferlegt werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht2 I, 234; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1304; Koziol-Welser8 I 426; ZVR 1978/111; SZ 51/188 uva). Der Mitverantwortlichkeit des Geschädigten ist hier durch Kürzung seines Anspruchs um ein Viertel hinreichend Rechnung getragen. Ihm ist nur vorwerfbar, daß er zu vertrauensvoll eine gebotene Vorsicht in der Abwicklung des Geschäftes mißachtet und keine weiteren Erkundigungen über die Bonität der um sein Darlehen werbenden Gesellschaft eingezogen hat. Die Beklagten aber haben trotz Erkennbarkeit der Insolvenz als Vertreter der Gesellschaft mit dem Kläger Verhandlungen aufgenommen und das Darlehensgeschäft zum Abschluß gebracht, was erheblich schwerer wiegt als der Leichtsinn des Klägers.

Es besteht daher kein Anlaß, den Kläger mehr als ein Viertel seines Schadens selbst tragen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00622.88.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19881108_OGH0002_0050OB00622_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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