Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rupert B*** und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ferdinand Erich W*** sowie über die Berufung des Angeklagten Rupert B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. März 1988, GZ 32 Vr 971/87-28, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Raunig, der Angeklagten Rupert B*** und Ferdinand Erich W*** sowie der Verteidiger Dr. Hackl und Dr. Moringer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Rupert B*** und Ferdinand Erich W*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rupert B*** sowie Margarete B*** jeweils des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 (Margarete B*** auch Z 2), Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB (Punkt 1. des Urteilsspruches) und Ferdinand Erich W*** - im Hinblick auf § 29 StGB zwar rechtlich verfehlt, jedoch ohne Nachteil im Sinne des § 290 Abs. 1 StPO (vgl 15 Os 129/88, 13 Os 19/88, 15 Os 141/87 ua.) - nebeneinander des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB (Punkt 2. a des Urteilsspruches) und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB (Punkt 2. b des Urteilsspruches) schuldig erkannt.
Darnach haben sie den (die) Täter eines Verbrechens (1. und 2. a) bzw Vergehens (2. b) gegen fremdes Vermögen und zwar den abgesondert wegen Raubes verfolgten Udo S*** (1. und 2. a) und bislang unbekannte Täter (2. b), nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die diese(r) durch sie erlangt hatten (hatte), zu verheimlichen, zu verhandeln und teilweise auch Sachen, die Udo S*** durch das Verbrechen des Raubes erlangt hatte, an sich gebracht, wobei die unter 1. und 2. a angeführte und mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden war, mit einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren bedroht ist und ihnen die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen, und zwar
1. Rupert B*** und Margarete B*** am 6.März 1987 in Linz dadurch, daß sie einen Bargeldbetrag von 50.730 S aus dem von Udo S*** begangenen Raubüberfall auf eine Geldbriefträgerin übernahmen, um ihn durch Verheimlichen in Sicherheit zu bringen, wobei Margarete B*** davon einen Teilbetrag von 5.000 S durch Verwendung für eigene Zwecke an sich brachte;
2. Erich Ferdinand W***
a. am 6.März 1987 in Linz dadurch, daß er einen Geldbetrag in der Höhe von 40.450 S aus dieser Raubbeute von Margarete B*** zur Verwahrung übernahm und (zu ergänzen: hievon) einen Bargeldbetrag von 15.650 S weiter aufbewahrte, nachdem er von der konkreten Herkunft des Geldes aus einem Raubüberfall erfahren hatte;
b. zwischen Ende Oktober und Mitte 1984 in Pfarrkirchen/BRD Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, die ein oder mehrere bislang unbekannte Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch das Vergehen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 (a.F.), 128 Abs. 1 Z 4 StGB erlangt hatte (hatten), indem er zwei zum Nachteil der Firma M*** in Salzburg gestohlene Nappalammfell-Innenpelzmäntel mit Blaufuchskragen zum Weiterverkauf übernahm, davon einen Pelzmantel im Wert von 30.980 S an Kurt O*** um 8.000 S verkaufte und einen Pelzmantel im Wert von 30.540 S für seine Lebensgefährtin Edith A*** kaufte, wobei er für beide Pelzmäntel (zu ergänzen: seinen Auftraggebern) 1.600 DM ablieferte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte W*** ausschließlich im Schuldspruch laut Punkt 2. a (Verhehlung der vorangeführten Raubbeute) mit einer auf die Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Dieser Angeklagte sowie Rupert B*** bekämpften den Strafausspruch mit Berufung. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer mit seiner Verfahrensrüge (Z 3) ein, der Urteilsspruch stünde mit § 260 Abs. 1 StPO deshalb nicht im Einklang, weil er nicht unzweifelhaft erkennen lasse, ob die Qualifikation nach § 164 Abs. 3 StGB die Verhehlung der gesamten, zur Aufbewahrung übernommenen Geldsumme von 40.450 S oder bloß eines Teilbetrages in der Höhe von 15.650 S zum Gegenstand habe. Denn zufolge des hier Platz greifenden Zusammenrechnungsprinzips (§ 29 StGB) bildet der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs. 1 Z 2 StPO) eine rechtliche Subsumtionseinheit, sodaß es für die Unterstellung der gesamten Tat an sich bereits irrelevant ist, ob der Vorsatz des Beschwerdeführers in bezug auf die Herkunft des Geldes nicht nur aus einem Vermögensdelikt, sondern aus einem Raub von Anfang an, somit hinsichtlich eines Betrages von 40.450 S, oder erst später hinsichtlich eines Teilbetrages von 15.650 S vorlag. In Wahrheit geht aber ohnedies bereits aus dem Urteilstenor in tatsachenmäßiger Beziehung (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO) klar hervor, daß das Schöffengericht den Vorsatz, eine Raubbeute zu verhehlen nur hinsichtlich der späteren Weiterverwahrung eines Geldbetrages von 15.650 S annahm.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Beschwerdeführer überdies in der Rechtsrüge (Z 10) moniert, daß hinsichtlich eines Teilbetrages von 24.800 S die Qualifikation des § 164 Abs. 3 StGB ausscheide, ist er auf das zuvor Gesagte zu verweisen.
Auch mit dem weiteren Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3), daß im Urteilsspruch Tatsachen nicht genannt seien, die zur Begehung der Tat auf der subjektiven Tatseite erforderlich seien, ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Denn abgesehen davon, daß Vorsatz grundsätzlich subintelligiert wird, wenn nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird (§ 7 Abs. 1 StGB), bilden die Entscheidungsgründe mit dem Urteilsspruch eine Einheit, weshalb es genügt, daß sich der Urteilsspruch auf die Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung der qualifikationsbegründenden Umstände beschränkt; die erschöpfende Beschreibung und nähere Spezialisierung der Tat ist den Entscheidungsgründen überlassen (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 2 a, 19, 36, 71 zu § 260). In diesen aber wurden insoweit deutliche Feststellungen getroffen (US 2, 7, 8, 10 ff). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt keine Urteilsnichtigkeit darin, daß Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht unter der Sanktion des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Ein näheres Eingehen auf die Behauptung des Beschwerdeführers anläßlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 9.März 1987, über 5.000 S "Eigenkapital" verfügt zu haben, war nicht erforderlich, denn das Schöffengericht schloß das Vorhandensein geringer eigener Barmittel ohnedies nicht geradezu aus (US 13), verneinte aber dennoch (denkmöglich) eine Vermengung des verhehlten Geldes mit allenfalls vorhandenem eigenen Geld des Beschwerdeführers (US 13/14, 16).
In der Tatsachenrüge (Z 5 a - die vom Beschwerdeführer offenbar mißverständlich als "Z 5 lit a" bezeichnet und demnach ersichtlich als Unterfall der Mängelrüge angesehen wird) vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge schließlich ist, soweit sie Gründe der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Sachverhalt verläßt und nicht diesen mit dem Gesetz vergleicht, sondern von einem anderen, dem Beschwerdeführer genehmeren ausgeht. Der Beschwerdeführer vernachlässigt nämlich bei seiner Behauptung, es mangle an Feststellungen darüber, ob er sich mit der Möglichkeit der Herkunft des verhehlten Geldbetrages aus einem Vermögensdelikt abgefunden, "sie gegebenenfalls aber auch nur verworfen habe", die gerade diese Umstände konstatierenden Urteilsfeststellungen (US 12/13, 16).
Desgleichen übergeht er mit seinen auf eine Vermengung des verhehlten Geldbetrages mit eigenem Geld abstellenden Rechtsausführungen die Urteilskonstatierungen, wonach eine Vermengung nicht stattfand (US 13/14, 16), sowie die weitere Feststellung, daß er schon bei Übernahme des Gesamtbetrages von
40.450 S, die jedenfalls vor einer - nach den Urteilsfeststellungen ohnedies gar nicht stattgefundenen - Vermengung gelegen haben mußte, dolos handelte (US 12, 16).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Rupert B*** nach § 164 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, von der es gemäß § 43 a Abs. 3 StGB einen Teil im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Den Angeklagten Ferdinand Erich W*** verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es bei diesen beiden Angeklagten "die gerichtliche Unbescholtenheit", bei Rupert B*** das Geständnis und bei Ferdinand Ernst W*** das Teilgeständnis sowie eine teilweise Schadensgutmachung durch Rückzahlung von 40.450 S als mildernd, dagegen bei W*** das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, bei Rupert B*** keinen Umstand als erschwerend.
Darüberhinaus beachtete es ausdrücklich sowohl bei Ausmessung der Strafhöhe als auch bei der (bloßen) Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe beim Angeklagten Rupert B*** dessen 27 (US 18 im Gegensatz zu US 6) Vorstrafen. Hiebei ging das Schöffengericht von der - zu Gunsten des Angeklagten irrigen - Ansicht aus, daß dessen 27 Vorstrafen zwar im Zeitpunkt der Fällung des Urteils erster Instanz bereits getilgt waren, dies aber zur Zeit der Verübung der strafbaren Handlungen noch nicht der Fall gewesen sei. Soweit sich das Schöffengericht hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.Dezember 1971, GZ 12 Os 201/71-8, stützt, sei angemerkt, daß diese auf der Grundlage des nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden TilgungsG 1951 erging. Die Annahme einer Tilgung der 27 gerichtlichen Vorstrafen des Angeklagten Rupert B*** beruht jedoch auf einem Irrtum. Dieser Irrtum wurde ersichtlich durch die vor der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1987 neu eingeholte Strafregisterauskunft (ON 23) ausgelöst, der eine Datenabfrage nach einer nicht existierenden Person ("B*** Rupert weiblich") zugrundelag. Schon nach den Urteils- und Vollzugsdaten der aktenkundigen Vorverurteilungen (ON 18) wäre - unter Beachtung der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Tilgungsgesetz - erkennbar gewesen, daß eine Tilgung nicht eingetreten sein konnte. Eine vom Obersten Gerichtshof nunmehr eingeholte Strafregisterauskunft verifizierte daher auch, daß Rupert B*** nach wie vor 27 ungetilgte Verurteilungen aufweist.
Das Schöffengericht nahm daher bei diesem Angeklagten zu Unrecht eine gerichtliche Unbescholtenheit als mildernd an und unterließ es somit auch, die vielfachen, teils auch wegen Angriffen gegen fremdes Vermögen verhängten Vorstrafen als erschwerend zu werten. Demgemäß ist auch allen Ausführungen in der Berufung des Angeklagten Rupert B***, in der gegen die Verwertung getilgter Vorstrafen remonstriert wird, der Boden entzogen.
Aber auch den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers Rupert B***, der eine (gänzliche) bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StPO anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Denn der Umstand, daß er sich seit 1982 wohlverhielt, wird durch die vom Erstgericht zwar aus dessen Sicht aus fehlerhaften Erwägungen, aber, wie aufgezeigt, im Ergebnis letztlich doch zutreffend herangezogene Tatsache einer Vielzahl auch einschlägiger gerichtlicher Vorverurteilungen mehr als aufgewogen. Eine über die ohnedies gewährte bedingte Nachsicht hinsichtlich eines Großteils der verhängten Freiheitsstrafe hinausgehende (gänzliche) bedingte Nachsicht kommt angesichts des erheblich getrübten Vorlebens jedenfalls nicht in Frage.
Auch der Berufung des Angeklagten W***, der eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe für unangemessen hält und die Verhängung einer Geldstrafe (unter Anwendung bedingter Strafnachsicht) anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Die Schadensgutmachung im Urteilsfaktum II a durch Rückzahlung von 40.450 S wurde vom Erstgericht ohnedies ausdrücklich als mildernder Umstand anerkannt. Einer "teilweisen Schadensgutmachung" auch im Urteilsfaktum II b hingegen kommt keine ins Gewicht fallende zusätzliche mildernde Bedeutung zu, handelte es sich doch dabei nach den Urteilsfeststellungen (US 9) und dem Akteninhalt (S 55 ff in ON 13) um die Sicherstellung der beiden verhehlten Pelzmäntel bei der Lebensgefährtin des Berufungswerbers und der Lebensgefährtin eines Abnehmers eines Pelzmantels, ohne daß der Angeklagte selbst zu dieser Sicherstellung irgendetwas beigetragen hätte. Der vom Schöffengericht zufolge der unzutreffenden gesonderten Beurteilung der Hehlereitaten, angenommene Erschwerungsumstand des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entspricht dem Gehalt nach dem richtigerweise anzunehmenden Erschwerungsgrund der Wiederholung der Hehlerei.
Gerade im Hinblick auf die Tatwiederholung erscheint die über den Angeklagten W*** verhängte Freiheitsstrafe keinesfalls überhöht; eine Herabsetzung des Strafmaßes konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden; demgemäß kam daher die überdies angestrebte Anwendung des § 37 StGB schon mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.
Aus den angeführten Erwägungen war somit auch beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E15639European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00118.88.1108.000Dokumentnummer
JJT_19881108_OGH0002_0150OS00118_8800000_000