TE OGH 1988/11/8 15Os139/88 (15Os140/88)

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in den Mediensachen der Antragsteller (1.) Dr. Günther W*** und (2.) Erich R*** gegen (zu 1. und 2.) die Antragsgegnerin "S***" Steirische Verlagsanstalt wegen Durchsetzung von Veröffentlichungen gemäß § 20 Abs. 1 MedG, AZ 30 E Vr 2523/86 und 30 E Vr 2524/86 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.April 1987, AZ 10 Bs 20/87 und 10 Bs 21/87, nach der in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, und des Vertreters der Antragsteller, Dr. Unterasinger, sowie des Vertreters der Antragsgegnerin, Dr. Theyrer, durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit der genannten Vertreter des Generalprokurators und der Antragsgegnerin, jedoch in Abwesenheit des Vertreters der Antragsteller, zu Recht erkannt:

Spruch

In den Verfahren zu den AZ (1.) 30 E Vr 2523/86 und

(2.) 30 E Vr 2524/86, jeweils des Landesgerichtes Klagenfurt, ist durch die (jeweils unter ON 19 erliegenden) Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.April 1987, AZ (zu 1.) 10 Bs 20/87 und (zu 2.) 10 Bs 21/87, das Gesetz in den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 erster Satz (§ 17 Abs. 3) MedG verletzt worden.

Diese Beschlüsse sowie alle darauf beruhenden weiteren Beschlüsse und Verfügungen werden aufgehoben; gemäß § 292 letzter Satz StPO wird in der jeweiligen Sache selbst erkannt:

Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.Dezember 1986, ON 7, wird nicht Folge gegeben.

Dem Antragsteller fallen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

In den im Spruch bezeichneten Mediensachen beantragten die Antragsteller jeweils mehrfach (ON 2, 3, 6, 11 und 16/17), der Antragsgegnerin zur Durchsetzung (jeweils) eines ihr nach § 37 Abs. 1 MedG erteilten gerichtlichen Veröffentlichungsauftrages gemäß § 20 Abs. 1 MedG die Zahlung einer Geldbuße aufzuerlegen, weil die von ihr (im einen Fall an einem Sonntag und im anderen Fall an einem gesetzlichen Feiertag) vorgenommene Veröffentlichung dem betreffenden Auftrag im Hinblick darauf nicht gehörig entsprochen habe, daß sie nicht den gleichen Leserkreis erreicht habe wie der (im einen Fall an einem Werktag und im anderen Fall an einem Sonntag erschienene) im Anlaßverfahren inkriminierte Artikel und daß überdies nach §§ 13, 20 MedG derartige Veröffentlichungen grundsätzlich an einem Werktag vorzunehmen seien.

Das Landesgericht Klagenfurt wies einen Teil dieser Anträge (ON 1, 3 und 5) jeweils mit der Begründung ab, daß die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht nicht auf Werktage eingeschränkt und der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Publizierung der gleiche Veröffentlichungswert zugekommen sei wie der Primär-Mitteilung (ON 7); die Verfahren über die weiteren Durchsetzungsanträge (ON 11 und 16/17) wurden ausgeschieden.

Den (gegen die Abweisungsbegründung in beide Richtungen hin remonstrierenden) Beschwerden der Antragsteller (ON 9) gegen jene Beschlüsse Folge gebend, erlegte das Oberlandesgericht Graz der Antragsgegnerin die Bezahlung von Geldbußen auf, wobei es die Ansicht vertrat, letztere (als Medieninhaberin) habe den Veröffentlichungsaufträgen deswegen nicht gehörig entsprochen, weil die beanstandeten Mitteilungen nicht an einem Werktag veröffentlicht wurden, wie dies nach § 13 Abs. 1 erster Satz MedG für den hier aktuellen Regelfall vorgeschrieben sei (ON 19).

Rechtliche Beurteilung

Insoweit stehen die Beschlüsse des Beschwerdegerichtes mit dem Gesetz nicht im Einklang.

In bezug auf den für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht im Regelfall maßgebenden Zeitpunkt normiert § 13 Abs. 1 MedG mit dem ersten Satz lediglich eine Leistungs-Frist; ausschließlich bei einem Verlangen nach Veröffentlichung in der gleichen Beilage, Artikelserie oder Sendereihe wird diese Frist unter den dort bezeichneten Voraussetzungen auf einen bestimmten Zeitpunkt verlängert. In Verbindung mit § 13 Abs. 4 MedG, wonach bei der Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk ein gleicher Veröffentlichungswert ex lege jedenfalls gegeben ist, wenn die zu publizierende Entgegnung oder Mitteilung im selben Teil und in der gleichen Schrift wie die Primär-Mitteilung wiedergegeben wird, sowie mit § 13 Abs. 5 MedG, wonach dem Zeitpunkt des größten Veröffentlichungswertes nur in Fällen der wiederholten Verbreitung einer Tatsachenmitteilung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien Bedeutung zukommt, ist daraus abzuleiten, daß der Medieninhaber in anderen als den durch § 13 Abs. 1 zweiter Satz MedG geregelten Fällen bei der Bestimmung des Veröffentlichungs-Zeitpunktes innerhalb der Leistungsfrist nicht eingeschränkt ist.

Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichtes gleichwie der Antragstellerin, daß einem gerichtlichen Auftrag zur Veröffentlichung in einem periodisch erscheinenden Medium nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 erster Satz MedG grundsätzlich nur an einem Werktag gehörig entsprochen werden könne, ist verfehlt. Denn aus der Formulierung "spätestens am fünften Werktag ... nach dem Tag des Einlangens" ergibt sich keineswegs zwingend, daß die Veröffentlichung allein an einem der darnach in Betracht kommenden fünf Werktage und nicht auch an einem dazwischengelegenen Sonn- oder Feiertag vorgenommen werden dürfte; das für eine dahingehende Auslegung ins Treffen geführte Argument, der Gesetzgeber "rechne" solcherart (gemeint wohl: er verlange) damit, daß der zur Veröffentlichung Verpflichtete seiner Pflicht "fristgerecht" nachkomme, ist deswegen nicht zielführend, weil es nach Art eines Zirkelschlusses das daraus zu folgernde Ergebnis - daß die Frist ausschließlich aus Werktagen bestehe - bereits voraussetzt. Gleiches gilt für die (durch den Gesetzeswortlaut nur in bezug auf das Ende des Fristenlaufs gedeckte) These der Antragsteller, "daß die Sanktionen des § 20 MedienG an Werktagen anknüpfen".

Das Oberlandesgericht Graz hätte daher im Hinblick darauf, daß die Adäquanz des Veröffentlichungswertes der beanstandeten Mitteilungen im Sinn des § 13 Abs. 4 MedG von den Antragstellern gar nicht bestritten wurde und dementsprechend - wie es richtig erkannte - darüber hinausgehend, also nach anderen Kriterien, nicht mehr zu prüfen war, den Beschwerden gegen die Abweisung der Durchsetzungsanträge nicht Folge geben dürfen, weil die Antragsgegnerin ihrer Veröffentlichungspflicht in der Tat ohnehin rechtzeitig und gehörig entsprochen hatte.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Beschwerdegericht zum Nachteil der Antragsgegnerin unterlaufenen Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen und (vgl SSt 50/9 = verst. Senat ua) nach § 292 letzter Satz StPO - in sinngemäßer Anwendung der §§ 14 Abs. 3, 19 Abs. 3 MedG, 390 a StPO kostenpflichtig - zu beheben.

Anmerkung

E15631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00139.88.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19881108_OGH0002_0150OS00139_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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