Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Hermann Wachtberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Husnija R***, Kirchbergsteig 3, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Otto Franz Müller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. September 1988, GZ 13 Rs 120/88-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. Juni 1988, GZ 38 Cgs 1148/87-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. Feber 1987 gerichtete Begehren des am 18. Feber 1937 geborenen Klägers ab. Da der Kläger, der keinen Beruf erlernt hat und als Bauhilfsarbeiter tätig war, auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch auf die Tätigkeiten eines Abwäschers, Geschirrabräumers in Selbstbedienungsrestaurants, eines Saaldieners oder Maschinenschmierers oder -reinigers verwiesen werden könne, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG. Das Berufungsgericht gab der, formell wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, inhaltlich aber nur wegen unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung keine Folge. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und übernahm dessen Feststellungen, nach welchen der Kläger die genannten Verweisungsberufe noch ausüben kann.
In seiner Revision macht der Kläger unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Revisionsgründe sind im § 503 Abs 1 ZPO taxativ aufgezählt. Die Beweiswürdigung kann auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht bekämpft werden (SSV-NF 1/49).
Wurde eine ordnungsgemäße Rechtsrüge nicht schon in der Berufung erhoben, so kann diese in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Im übrigen aber sind die Ausführungen hiezu auch nicht stichhaltig. Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben - und dies ist nach den Feststellungen beim Kläger der Fall - so ist davon auszugehen, daß er auch in der Lage ist, ein Einkommen in Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (SSV-NF 1/11).
Das Urteil des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E15841European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00291.88.1108.000Dokumentnummer
JJT_19881108_OGH0002_010OBS00291_8800000_000