Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner (AG) und Hermann Wachtberger (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried E***, Pensionist, 6433 Ötz, Ambach 14, vertreten durch Dr. Heinz P. Wechsler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***
(Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Auszahlung von Familienbeihilfe infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. September 1988, GZ 5 Rs 90/88-21, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. September 1987, GZ 44 Cgs 1115/87-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt 44 Cgs 1115/87 des Landesgerichtes Innsbruck, der Gottfried E*** betreffende Pensionsakt 2228 070127 der P*** DER A*** (Landesstelle Salzburg)
und der Akt 5 Rs 90/88 des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden dem Oberlandesgericht Innsbruck
zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 20. September 1988, 5 Rs 90/88-21, durch Beisetzen des nach § 45 Abs. 3 ASGG in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesstelle nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg cit zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses Ausspruchs zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies eine auf Auszahlung der Familienbeihilfen für Juli und August 1986 von zusammen S 21.600,-- und der restlichen Familienbeihilfe für September 1986 von S 7.362,10 gerichtete "Klage" mangels der im § 67 Abs. 1 und 2 ASGG genannten Voraussetzungen nach § 73 leg cit zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des "Klägers" nicht Folge. Über dessen Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Rechtliche Beurteilung
Da es sich hier nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen iS des § 45 Abs. 5 ASGG handelt und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 30.000,-- nicht übersteigt, weil nur um die Auszahlung von Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von S 28.962,10 gestritten wird, hätte das Rekursgericht nach § 45 Abs. 3 ASGG in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Gesetzesstelle in seinem Beschluß aussprechen müssen, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 leg cit zulässig ist, und seinen Ausspruch nach § 526 Abs. 3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 500 Abs. 3 leg cit kurz begründen müssen.
Die Unterlassung dieses notwendigen Ausspruchs und seiner kurzen Begründung stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 430 ZPO in sinngemäßer Anwendung des § 419 leg cit berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f !300 ).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig ist, dann wäre der bereits erstattete (ordentliche) Revisionsrekurs dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im nach § 528 Abs. 2 ZPO sinngemäß geltenden § 506 Abs. 1 Z 5 leg cit vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (vgl. Petrasch aaO).
Anmerkung
E15861European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00300.88.1108.000Dokumentnummer
JJT_19881108_OGH0002_010OBS00300_8800000_000