TE Vfgh Beschluss 2001/10/5 B1713/00

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Veröffentlicht am 05.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Vorliegens von res iudicata; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage; keine Umdeutung des vorliegenden Antrags in Antrag auf Wiedereinsetzung

Spruch

Der in der Rechtssache der L. M K, ..., gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit einem am 18. Oktober 2000 zur Post gegebenen Antrag begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Justiz, mit dem gemäß §24 Abs1 der 4. DVEheG festgestellt worden war, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung eines kanadischen Gerichtes, soweit damit die Ehe der Antragstellerin geschieden worden war, gegeben seien.

Mit Beschluß vom 15. Dezember 2000 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab, da der Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, der Antragstellerin spätestens 1983 zugestellt worden war und sich eine künftige Beschwerde als verspätet erwiese.

1.2. Mit Eingabe vom 23. Jänner 2001 führte die Antragstellerin aus, ihre Eingabe vom 18. Oktober 2000 sei nicht eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gewesen, vielmehr bedürfe sie eines Verfahrenshelfers, damit dieser den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe selbst begründe. Sie beantrage daher erneut, daß ihr ein Verfahrenshelfer beigegeben werde, damit dieser den Antrag begründe. Die Antragstellerin führt weiters aus, es sei deshalb soviel Zeit verflossen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt nicht den Verfassungs-, sondern den Verwaltungsgerichtshof angerufen habe; erst vor kurzem habe sie die vermutlichen Gründe dafür erfahren.

2. Der Antrag erweist sich als unzulässig:

2.1. Dem neuerlichen Antrag steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des Beschlusses vom 15. Dezember 2000 entgegen. Der Antrag war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. zB VfGH 4.10.2000, B778/00). Die Vorstellung der Antragstellerin, der ihr beizugebende Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe solle erst den Verfahrenshilfeantrag begründen, liefe auf die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinaus, ein Institut, das dem Verfahrensrecht fremd ist und das Institut der Verfahrenshilfe selbst als widersprüchlich erscheinen ließe: Wäre doch der bestellte Verfahrenshelfer in der Lage, nicht bloß einen Verfahrenshilfeantrag zu begründen, sondern sogleich die Beschwerde zu formulieren. Vielmehr ist es einem Antragsteller, der im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ja auch im Anwaltsprozeß keiner anwaltlichen Vertretung bedarf (§72 Abs3 ZPO), zuzumuten, jene Umstände - gegebenenfalls nach Aufforderung durch das Gericht oder unter seiner Anleitung - selbst vorzubringen, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Das ist im vorliegenden Fall geschehen, weil die Rechtzeitigkeit einer allfälligen Beschwerde ausreichend beurteilt werden konnte.

2.2. Aber auch wenn man den (ursprünglichen) Verfahrenshilfeantrag dahin deuten würde, daß er nicht auf eine Beschwerde, sondern auf einen Wiedereinsetzungsantrag iSd §33 VerfGG gerichtet ist, wäre für die Einschreiterin damit nichts gewonnen, weil ihr das Verhalten (und allfällige Verschulden) des von ihr beauftragten Rechtsvertreters zuzurechnen ist (VfSlg. 14028/1995).

3. Der Antrag war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Rechtskraft, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1713.2000

Dokumentnummer

JFT_09988995_00B01713_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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