Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S***, Pensionist, Gschnitz 10, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Karl F***, Landwirt, Gschnitz 7,
2.) Johann P*** jun., Landwirt, Gschnitz 8, 3.) Peter P***, Landwirt, Gschnitz 80, sämtliche vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, Nebenintervenient auf Seite der beklagten Parteien Friedrich M***, Landwirt in Gschnitz 9, vertreten durch Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall, wegen Feststellung, infolge Rekurses der beklagen Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1988, GZ 3 R 183/88-3, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Oktober 1987, GZ 17 Cg 559/85-19, aufgehoben und Zwischenanträge auf Feststellung zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird gemäß §§ 419 und 430 ZPO dem Berufungsgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, den gemäß §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 ZPO für jeden der gestellten Zwischenanträge auf Feststellung fehlenden Ausspruch nachzutragen, ob der von der Zurückweisung betroffene Wert S 15.000,- übersteigt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte die Fällung des Urteiles, es werde festgestellt, daß die Beklagten nicht das Recht haben, den Weg, soweit er über die Grundstücke 87/3 und 13 der Liegenschaft EZ 6 KG Gschnitz führt, zu begehen oder zu befahren. Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens und stellten, ohne den Wert des Streitgegenstandes anzugeben, zwei Zwischenanträge auf Feststellung. Erst in dem unmittelbar vor Schluß der Verhandlung eingelegten Kostenverzeichnis gingen sie von einem Streitwert von S 1.000,- für jeden Zwischenfeststellungsantrag aus. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, den Zwischenfeststellungsanträgen gab es, wenn auch zum Teil mit abweichender Formulierung, Folge.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, soweit er die Abweisung seines Begehrens bekämpfte, nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es in diesem Punkt entschieden hat, S 60.000,- nicht übersteigt. Im übrigen gab es der Berufung des Klägers Folge, hob die Entscheidung des Erstgerichtes über die gestellten Zwischenanträge auf Feststellung auf und wies beide Anträge und einen Eventualantrag zurück. Die Beklagten verwies es mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung. Was die Frage des Streitwertes der Zwischenfeststellungsanträge betrifft, ging das Berufungsgericht davon aus, die erst in der Kostennote der Beklagten aufgenommene Bewertung sei wirkungslos gewesen, da in Kostenverzeichnissen Prozeßerklärungen nicht erfolgen könnten. Da dieser Beschlußteil in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO (auf jeden Fall) anfechtbar sei, unterließ das Berufungsgericht eine Bewertung des Beschwerdegegenstandes des Zurückweisungsbschlusses. Gegen die Zurückweisung ihrer Zwischenfeststellungsanträge erheben die Beklagten Rekurs.
Rechtliche Beurteilung
Ob diese Rekurse in der Hauptsache zulässig sind, kann mangels Ausspruches des Berufungsgerichtes nach §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 1 ZPO noch nicht beurteilt werden, so daß der Akt zur Nachholung dieser Aussprüche rückzuleiten ist.
Mit der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zwischenfeststellung wurde den Beklagten der angestrebte Rechtsschutz endgültig verweigert. In einem solchen Fall ist der Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes in analoger Anwendung des § 519 Abs.1 Z 2 ZPO anfechtbar (EvBl. 1961/231; SZ 29/2; SZ 19/206; vgl. SZ 59/133; Fasching, Zivilprozeß-Recht Rz 1981). Solche Beschlüsse unterliegen aber einer allfälligen Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs.1 ZPO. Es fehlt daher der Ausspruch, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes eines jeden von den Beklagten gestellten Zwischenfeststellungsantrages den Betrag von S 15.000,- übersteigt (EvBl. 1988/101; SZ 58/21 mwN). Diese Aussprüche werden nachzuholen sein.
Anmerkung
E15350European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00671.88.1109.000Dokumentnummer
JJT_19881109_OGH0002_0010OB00671_8800000_000