TE OGH 1988/11/9 14Nds122/88

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas C*** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, AZ 23 b E Vr 165/87 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck und des Landesgerichtes Feldkirch durch den Beschuldigten sowie dessen (zusätzlichen) Antrag, zur Durchführung des Strafverfahrens einen anderen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu delegieren, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Feldkirch werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Im Strafantrag der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 15. Oktober 1987 wird dem Beschuldigten Thomas C*** als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB vorgeworfen, am 18. Dezember 1986 in Feldkirch beim Eishockeymeisterschaftsspiel zwischen den Vereinen VEU Feldkirch und KAC Klagenfurt als Spieler des KAC dem gegnerischen Spieler Kelly G*** unter Verletzung der Spielregeln einen Faust- oder Stockschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt und diesen dadurch vorsätzlich am Körper schwer verletzt zu haben (Oberkiefer-, Jochbein- und Augenhöhlenfraktur rechts, verbunden mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. August 1988 (ON 105) lehnte der Beschuldigte alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch, aber auch - was insoweit erst die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes begründet (§ 74 Abs. 2 dritter Fall StPO) - das gesamte Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab (§ 72 Abs. 1 StPO) und beantragte überdies, zur Durchführung des Strafverfahrens das Landesgericht Salzburg oder Linz, das Landesgericht für Strafsachen Graz oder die Kreisgerichte Wels oder Leoben zu delegieren (§§ 62, 63 StPO).

Er begründete beide Anträge mit der globalen und im übrigen unbescheinigten (vgl. § 73 letzter Satz StPO) Behauptung, zahlreiche Richter des Landesgerichtes Feldkirch stünden zum VEU Feldkirch in einem Naheverhältnis lokalpatriotischer Anhängerschaft, was wegen des engen kollegialen Kontaktes aber auch die volle Unbefangenheit der übrigen Richter dieses Gerichtshofes erster Instanz in Zweifel setze. Die Mitglieder des Oberlandesgerichtes Innsbruck lehnte er aus "ähnlichen Gründen" ab, weil auch zwischen dem Innsbrucker Eishockeyclub IEV und dem KAC Klagenfurt große Rivalität herrsche.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist schon deshalb verfehlt, weil ein solcher auf die Behautpung der Befangenheit von Gerichtspersonen niemals gestützt werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO2 E 12 zu § 62). Die Ablehnung des (ganzen) Oberlandesgerichtes Innsbruck - das im vorliegenden Fall derzeit nur zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Feldkirch konkret berufen ist (§ 74 Abs. 2 zweiter Fall StPO) - ist deshalb nicht gerechtfertigt, weil dazu eine Ablehnungserklärung gegen jeden einzelnen Richter unter genauer Angabe bestimmter Ablehnungsgründe erforderlich wäre. Auf die pauschale Ablehnung von Richtern ohne individuelles Substrat ist nicht einzugehen (13 Os 127/88, 8 N 10/88 u.v.a.), zumal das Bestreben des Beschuldigten, die Sache zu verzögern, offensichtlich ist.

Über die Ablehnung des (ganzen) Landesgerichtes Feldkirch wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden haben, dem die Akten zu diesem Zweck zugeleitet werden.

Anmerkung

E15629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:014NDS00122.88.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19881109_OGH0002_014NDS00122_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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