Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elfriede S*****, und 2. Julius E*****, beide vertreten durch Dr. Manfred Schwindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 330.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 31. Mai 1988, GZ 4 R 314/87-16, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. August 1987, GZ 4 Cg 73/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Der am 9. September 1986 verstorbene Herbert B*****, Bruder der Erstklägerin und Schwiegersohn des Zweitklägers, führte in Salzburg ein Kindermodengeschäft, mit dem er jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Er ersuchte deshalb im Herbst 1979 den Zweitkläger um Übernahme der Haftung für einen Kredit in der Höhe von 400.000 S bis 500.000 S. Der Sachbearbeiter der beklagten Partei, Gerald G*****, an den sich Herbert B***** wegen des Kredits gewandt hatte, gab beiden bei einer Unterredung zu verstehen, die Kläger müssten einen Haftungskredit aufnehmen, die bloße Bürgschaft genüge nicht. Mit Schreiben vom 2. Juni 1980 ersuchten die Kläger die beklagte Partei um Übernahme der Bankhaftung für den von Herbert B***** angestrebten Zwangsausgleich im Betrag von 450.000 S. Mit Schreiben vom selben Tag räumte ihnen die beklagte Partei den Haftungskredit im "beantragten Ausmaß" ein. Die Kreditvaluta sollte als Bankgarantie der Erfüllung des von Herbert B***** angestrebten Zwangsausgleiches dienen. Der Kreditvertrag enthält u.a. nachstehende Klausel:
"Die Kreditverpflichteten erklären sich schon jetzt ausdrücklich damit einverstanden, dass in Aussicht genommen ist, diesen Haftungskredit bei erfolgter Inanspruchnahme der von uns abzugebenden Garantieerklärung in einen Abzahlungs-(Einmalbar-)Kredit von gleicher Höhe umzuwandeln, wobei monatliche Rückzahlungsraten a S 6.500,-- ab 1. Juni 1981 vorgesehen sind. Alle übrigen Vereinbarungen dieses Abzahlungskredites werden bei Einräumung noch im Detail festzulegen sein. Sie verpflichten sich hiemit unwiderruflich, die für die allfällige Umwandlung in einen Abzahlungskredit erforderlichen Unterlagen zum gegebenen Zeitpunkt rechtsverbindlich zu unterfertigen."
Im Jahre 1981 räumte die beklagte Partei Herbert B***** einen Kredit in der Höhe von 450.000 S ausschließlich zur Erfüllung eines Zwangsausgleiches ein; die Kläger verbürgten sich für diese Kreditschuld zur ungeteilten Hand. Im Krediteinräumungsvertrag vom
9. und 23. März 1981, der von den Klägern als Bürgen mitunterfertigt wurde, übernahm Herbert B***** u.a. die Verpflichtung, "bei einer inländischen Versicherungsanstalt umgehend eine Lebensversicherung in entsprechender Höhe abzuschließen" und der beklagten Partei "die Rechte hieraus, insbesondere das Recht auf Erhalt der Versicherungssumme, zu verpfänden". Diese Bestimmung ist in das Vertragsformblatt mit Maschinschrift eingefügt. Im Vordruck der Vertragsurkunde findet sich noch die Klausel, dass der Kredit erst nach Bestellung sämtlicher Sicherheiten in Anspruch genommen werden kann. Im übrigen gelten für das Kreditverhältnis die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen". Gleichzeitig unterzeichneten die Kläger Verpflichtungserklärungen, mit welchen sie die Haftung für den Abzahlungskredit als Bürgen und Zahler übernahmen. Bei der Unterzeichnung durch die Kläger zeigte Herbert B***** die dem Zweitkläger bereits bekannte Lebensversicherungspolizze auch der Erstklägerin, in der die Kläger als Begünstigte aufschienen. Mit Schreiben vom 30. März 1981 entließ die beklagte Partei die Kläger aus der Haftung für den damit erledigten Haftungskredit. Herbert B***** entrichtete ab 1. Juni 1981 zunächst die vereinbarten Kreditzahlungsraten in monatlicher Höhe von 7.000 S. In der Folge erkrankte er jedoch. Der Abzahlungskredit wurde von der beklagten Partei am 18. August 1982 gekündigt; gleichzeitig wurden auch die Kläger hievon verständigt. Mit Schreiben vom 17. August 1986 wurde den Klägern die Stundung der Kreditrückzahlungsraten für September bis November 1986 angeboten; darin hieß es:
"Es wird hiemit im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten ausdrücklich festgehalten, dass alle drei angeführten Kreditbürgen für den gesamten aushaftenden Saldo (inklusive Zinsen und Spesen) im Sinne der von ihnen eingegangenen Bürgschaften jeweils zur ungeteilten Hand haften."
Die Kläger wurden aufgefordert, dieses Schreiben zu unterfertigen und der beklagten Partei zurückzusenden, was sie jedoch ablehnten.
Die beklagte Partei hatte die Kreditsumme ausgezahlt, ohne auf den Abschluss einer entsprechenden Lebensversicherung und die Verpfändung der Versicherungsansprüche zu dringen. Ein erheblicher Teil der Kreditforderung ist noch offen und kann von der Verlassenschaft nach Herbert B***** nicht einbringlich gemacht werden. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der beklagten Partei gegen sie aus den Bürgschaftserklärungen keine Forderung zustehe. Sie seien von der beklagten Partei über die wesentliche Voraussetzung ihrer Bürgschaftserklärung, dass Herbert B***** noch vor Auszahlung des Kredites an ihn eine vinkulierte Lebensversicherung abschließen müsse, in Irrtum geführt worden. Diese zusätzliche Kreditsicherung sei Bedingung sowohl für den Kredit als auch für die Bürgschaftsverträge gewesen. Jedenfalls habe die beklagte Partei durch die verfrühte Auszahlung der Kreditsumme Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Klägern verletzt. Der Forderung aus dem Bürgschaftsvertrag werde daher ein gleich hoher Schadenersatzanspruch entgegengesetzt. Schließlich wäre es Sache der beklagte Partei gewesen, die Kreditforderung schon zu Lebzeiten Herbert B*****s einzutreiben. Von einem Anerkenntnis der Bürgschaftsforderung anlässlich der Stundungsvereinbarung könne keine Rede sein.
Die beklagte Partei wendete ein, die Auszahlung der Kreditsumme sei nicht vom Abschluss und von der Verpfändung einer Lebensversicherung durch Herbert B***** abhängig gemacht worden. Den Klägern sei auch von Anfang an, jedenfalls aber früher als der beklagten Partei, bekannt gewesen, dass eine solche Lebensversicherung nicht existiere. Die Lebensversicherung sei für die Kreditzusage und die Bürgschaften auch ohne Bedeutung gewesen, weil durch diese Vereinbarungen lediglich ein schon früher den Klägern gewährter Haftungskredit ersetzt worden sei, der nicht durch eine vinkulierte Lebensversicherung Herbert B*****s gesichert gewesen sei. Bei vereinbarungsgemäßer Tilgung wäre der Kredit von Herbert B***** bereits weitgehend zurückgezahlt gewesen, als er starb. Damit sei der behauptete Geschäftsirrtum der Kläger zu verneinen; auch ein Schadenersatzanspruch in Analogie zu § 1360 ABGB scheide aus. Das Recht zur Anfechtung der Vereinbarungen vom März 1981 wegen Irrtums sei ebenso wie der geltend gemachte Schadenersatzanspruch verjährt. Außerdem hätten die Kläger mit dem Ersuchen um Ratenzahlung ihre Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag anerkannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Die Kläger hätten gewusst, dass der Haftungskredit in einen Abzahlungskredit umgewandelt würde, wenn Herbert B***** nach Erfüllung des Zwangsausgleiches wieder kreditwürdig würde; es sei ihnen auch klar gewesen, dass sie für den Abzahlungskredit die Bürgschaft zu übernehmen hätten. Für den Haftungskredit hätten die Kläger jeweils bis zur Höhe von 225.000 S gehaftet. Zur Besicherung des Kredites hätten sie einen Blankowechsel gezeichnet. Sie seien der Meinung gewesen, das Kreditverhältnis werde nur etwa ein bis eineinhalb Monate dauern. Erst nach Einräumung des Haftungskredites habe Herbert B***** den Klägern eine auf 250.000 S lautende Lebensversicherungspolizze gezeigt. Er habe jedoch in der Folge die Prämien nur für ein halbes Jahr überwiesen, was den Klägern jedoch erst Anfang 1986 bekannt geworden sei. Aus den von der beklagten Partei im Rahmen der übernommenen Bankhaftung zur Verfügung gestellten Mitteln sei der Zwangsausgleich von Herbert B***** erfüllt worden. Spätestens bis 23. März 1981 sei der Haftungskredit in einen Abzahlungskredit umgewandelt worden. Für die beklagte Partei sei der Abschluss einer Lebensversicherung durch Herbert B***** keine Bedingung für die Umwandlung des Haftungskredites in einen Abzahlungskredit gewesen, weil die Kläger ohnehin aus der Bankgarantie in Anspruch genommen hätten werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die formell als Bedingung zu wertende Klausel über die Auszahlung der Darlehenssumme erst nach Abschluss und Verpfändung einer Lebensversicherung durch Herbert B***** sei als nicht beigesetzt anzusehen. Die Kläger hätten zwar bei Unterzeichnung ihrer Bürgschaftserklärung auf diese zusätzliche Darlehenssicherung vertraut, bei Verweigerung der Unterschrift jedoch damit rechnen müssen, aus dem ebenso beschwerlichen Haftungskredit in Anspruch genommen zu werden. Deshalb sei das Vertrauen auf die Lebensversicherung des Hauptschuldners nicht mehr als ein unbeachtliches Motiv für den Vertragsabschluss geblieben. Für die Kläger wäre aber auch nichts gewonnen, wolle man die vorzeitige Auszahlung der Kreditsumme an Herbert B***** als Vertragsverletzung der beklagten Partei deuten. Der Versicherungsschutz wäre nämlich durch die Unfähigkeit Herbert B***** zur Prämienzahlung, auf welche die beklagte Partei keinen Einfluss gehabt hätte, ohnehin erloschen.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es traf aus den vorgelegten Urkunden (Beilage 6 und 7) die weitere Feststellung, in den gesonderten Bürgschaftserklärungen vom 23. und 24. März 1981 habe sich die beklagte Partei von den Klägern bestätigen lassen, dass deren Haftung unverändert auch dann in Kraft bleibe, wenn sie Sicherheiten irgendeiner Art, die für ihre Forderungen anderweitig bestellt sind oder bestellt werden, freigebe; die beklagte Partei habe sich ferner auch vorbehalten, alle ihre sonstigen Sicherheiten nach eigenem Ermessen zu verwerten, ohne die Kläger verständigen zu müssen. Hiezu führte das Gericht zweiter Instanz aus, das Erstgericht habe unbekämpftermaßen festgestellt, dass diese Urkunden von den Klägern unterfertigt seien, sodass die dort beurkundeten Erklärungen gemäß § 294 ZPO als von den Klägern herrührend anzusehen seien und es somit keiner Beweisergänzung bedürfe; es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen mit Ausnahme jener, für die beklagte Partei sei der Abschluss einer Lebensversicherung durch Herbert B***** keine Bedingung für die Umwandlung des Haftungskredites in einen Abzahlungskredit gewesen, weil die Kläger ohnehin "aus der Bankgarantie" in Anspruch hätten genommen werden können.
Rechtlich vertrat es die Auffassung, es sei keineswegs entscheidungswesentlich, ob sich die beklagte Partei durch solidarisch haftende Mitschuldner gedeckt glaubte oder ob sie im Ernstfall beide Kläger anteilsmäßig hätte belangen müssen, um Leistungen auf Grund ihrer Garantieerklärungen einbringlich zu machen. Aus ihrer Sicht habe die von Anfang an beabsichtigte und den Klägern gegenüber auch erzwingbare Umwandlung des Haftungskredites in einen Abzahlungskredit keine Erhöhung des Risikos bedeutet, welches es zusätzlich abzusichern gegolten habe. Zu Recht habe daher das Erstgericht eine konditionale Verknüpfung zwischen dem Abschluss einer Lebensversicherung durch Herbert B***** und der Gewährung des Abzahlungskredites an ihn verneint. Auch für die Kläger sei die Novation des Schuldverhältnisses von kaum wägbarer wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, weil zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Zweifel bestanden hätten, dass im Gesamtschuldverhältnis ein Ausgleich der Belastungen im Sinne des § 896 ABGB gelingen werde. Die Kläger hätten ihr Feststellungsbegehren auf den Nichteintritt einer Bedingung des Kredit- und Bürgschaftsvertrages, auf Irrtumsanfechtung und schließlich auf Schuldtilgung wegen aufrechenbarer Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die beklagte Partei gestützt. Für alle diese Rechtsgründe sei von Bedeutung, dass die Kläger der beklagten Partei ausdrücklich zugestanden hätten, anderweitige Kreditsicherheiten freizugeben oder nach eigenem Ermessen zu verwerten. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass die Streitteile den Abschluss einer Lebensversicherung durch Herbert B***** und die Verpfändung der daraus abzuleitenden Ansprüche nicht zur Bedingung des Kredit- und Bürgschaftsvertrages gemacht hätten. Die beklagte Partei habe zwar einen entsprechenden Vorbehalt gemacht und dadurch einen Anspruch Herbert B*****s auf Auszahlung der Kreditsumme vor Abschluss einer Lebensversicherung ausgeschlossen, aber auf die Einhaltung der gesetzten Bedingung verzichtet. Für sie sei diese zusätzliche Sicherheit von untergeordneter Bedeutung gewesen, weil ihr die Auszahlung von 450.000 S zur Erfüllung des Zwangsausgleiches angesichts der Haftungserklärungen auch ohne Zugriff auf die Lebensversicherung des Herbert B***** nicht erspart geblieben wäre. Die Kläger könnten wohl tatsächlich durch die in Aussicht gestellte Lebensversicherung des Herbert B***** dazu bewogen worden sein, die Bürgschaft zu übernehmen; ein solches Motiv für den Vertragsabschluss sei jedoch gemäß § 901 ABGB nur dann beachtlich, wenn es ausdrücklich zur Bedingung erhoben worden sei. Das hätten die Kläger nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht getan. Dies ließe zwar die Möglichkeit eines konkludenten Vorbehaltes bestehen, wenn die beklagte Partei ihr Verhalten gar nicht anders hätte deuten können, doch sei ein Zweifel daran, dass die Kläger ihre Bürgschaftserklärung von einer Lebensversicherung Herbert B***** abhängig gemacht hätten, durchaus angebracht. Abgesehen davon, dass die Kläger nicht aus ihrer Haftung für den Kredit vom 2. Juni 1980 entlassen worden wären, hätten sie die Bürgschaft für den neuen Kredit verweigert, und sich sogar ausdrücklich dazu verpflichtet hätten, der Umwandlung des Kredites zuzustimmen, hätten sie der beklagten Partei ausdrücklich zugestanden, bereits bestellte oder doch noch zu bestellende anderweitige Sicherheiten jederzeit freizugeben. Sie hätten damit zu erkennen gegeben, dass ihnen die Lebensversicherung Herbert B***** kein besonderes Anliegen gewesen sei. Jedenfalls hätten sie diese nicht zu einer ausdrücklichen Bedingung ohrer Bürgschaftserklärung gemacht. Ähnliche Erwägungen stünden der Irrtumsanfechtung entgegen. Auch wenn man unterstelle, dass die Kläger falsche Vorstellungen über die Sicherheiten des Kredites gehabt hätten, und dieser Irrtum von der beklagten Partei veranlasst worden sei, blieben sie an ihre Bürgschaftserklärung gebunden. Gemäß § 871 ABGB könne die Anfechtung nur auf einen solchen Irrtum gestützt werden, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betreffe, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde. Es müsste sichergestellt sein, dass der Irrtum für den Vertragsabschluss entscheidend gewesen sei, das Geschäft also gar nicht geschlossen worden wäre, hätte nicht ein Irrtum die Willensbildung beeinflusst. Wiederum sei darauf zu verweisen, dass sich die Kläger der Umwandlung des Kredites gar nicht hätten entziehen können und sich ihre Rechtsstellung durch die Bürgschaft nur unwesentlich verschlechtert habe. Vor allem könne die Vorstellung zusätzlicher Kreditsicherheiten für den Vertragsabschluss nicht wesentlich gewesen sein, hätten doch die Kläger der beklagten Partei anheimgestellt, anderweitig gestellte Sicherheiten freizugeben. Genau diese Freigabe von Kreditsicherheiten hätten die Kläger schließlich noch zum Gegenstand ihres Schadenersatzanspruches gemacht, mit dem sie offensichtlich (gerichtlich oder aussergerichtlich) aufrechnen wollten. Für einen solchen Schadenersatzanspruch fehle es jedoch an der Rechtswidrigkeit, weil sich die beklagte Partei die Freigabe zusätzlicher Kreditsicherheiten ausbedungen habe. Damit falle ihr keine Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Last. Ob der Schadenersatzanspruch ausreichend konkretisiert worden sei, könne daher auf sich beruhen.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Klägern erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt. Sie stützen ihr Feststellungsbegehren auf Irreführung durch die beklagte Partei, auf die Unwirksamkeit ihrer von der beklagten Partei bis jetzt nur aussergerichtlich in Anspruch genommenen Bürgenhaftung und schließlich auf die Einwendung der Schuldtilgung durch Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen infolge Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Schutzpflichten durch die beklagte Partei in gleicher Höhe wie deren Forderung aus der Bürgschaft der Kläger.
Der Irrtumsanfechtung steht die von der beklagten Partei auch noch in der Revisionsbeantwortung aufrechterhaltene Verjährungseinwendung entgegen. Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums muss binnen drei Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an erfolgen (§ 1487 ABGB). Wann der Anfechtende seinen Irrtum entdeckt hat bzw. wann der Irrtum aufgeklärt wurde, ist für den Beginn der Verjährung des Anfechtungsrechtes ohne Einfluss (Schubert in Rummel, ABGB § 1487 Rz 7 mwN). Da die angefochtene Bürgschaftsverpflichtung schon im März 1981 zustandegekommen war, die Kläger jedoch ihre Klage erst am 19. Februar 1987 einbrachten, ist das auf Irrtum gestützte Anfechtungsrecht jedenfalls verjährt. List haben die Kläger weder ausdrücklich noch implicite geltend gemacht.
Die Kläger stützen ihr dem Feststellungsinteresse nach nicht bestrittenes Begehren jedoch auch darauf, dass eine ihre Bürgschaft auslösende aufschiebende Bedingung bis jetzt nicht eingetreten sei. Sie führen ins Treffen, die beklagte Partei habe sich dem Kreditnehmer Herbert B***** gegenüber die Verpfändung einer "entsprechenden" - also ausreichende Deckung bietenden - Lebensversicherung ausbedungen und die Auszahlung des zugesagten Kredites von der Bestellung sämtlicher Sicherheiten abhängig gemacht; sie sei demnach auch durch die Verpfändung der Rechte aus der erst abzuschließenden Lebensversicherung bedingt gewesen. Da die Bürgschaftserklärung der Kläger sowohl nach der Kreditzusage als auch nach den Verpflichtungserklärungen der Kläger als Bürgen ausschließlich die Kreditvereinbarung zwischen der beklagten Partei und Herbert B***** zum Gegenstand habe, sei die Haftung der Kläger mangels Verpfändung der Rechte aus der von Herbert B***** zugesagten Lebensversicherung noch nicht wirksam geworden.
Die Kläger haben in der Tat die Kreditvereinbarung (Beilage A = 3), in der diese Bedingung maschinschriftlich eingefügt ist, als "Kreditbürgen" in Bestätigung, "vorstehende" Vereinbarung vollinhaltlich und verbindlich zu Kenntnis genommen zu haben, unterfertigt und gleichzeitig in den – gesondert ausgefertigten - Bürgschaftserklärungen (Beilagen 6 und 7) die Haftung als Bürgen und Zahler zur Besicherung aller Forderungen der beklagten Partei, die dieser aus dem mit der Urkunde vom 9. März/23. März 1981 eingeräumten Kredit erwachsen, übernommen. Bezieht man nur den Text dieser Urkunden in die Sachbeurteilung ein, erschiene der Schluss gerechtfertigt, dass sich die Kläger für die Kreditschuld Herbert B***** nur so, wie sie der Kreditvereinbarung zu entnehmen ist, verbürgen und damit die Bürgschaft lediglich für eine Schuld übernehmen wollten, die erst durch Auszahlung der Kreditsumme nach Verpfändung der Rechte aus einer erst abzuschließenden entsprechenden Lebensversicherung des Hauptschuldners wirksam werden sollte. Dabei ließe man jedoch unberücksichtigt, dass die beklagte Partei schon vorher zur Besicherung der Erfüllung eines Zwangsausgleiches des Herbert B***** eine Bankgarantie für den Betrag von 450.000 S abgegeben und den Klägern zu ihrer eigenen Sicherstellung einen "Haftungskredit" in gleicher Höhe "eingeräumt" hatte, mit dem ihr diese für die Erstattung der Garantievaluta einstanden. Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Kläger aus dem Haftungskredit - am 30. März 1981, also erst nach der Unterzeichnung des Krediteinräumungsvertrages und der Bürgschaftserklärungen durch sie - nicht entlassen worden wären, hätten sie die genannten Vertragsurkunden nicht unterzeichnet (ON 10, S 13). Hatte die beklagte Partei die Kreditvaluta bei der Unterzeichnung dieser Verträge durch die Kläger im März 1981 auf Grund der sie (noch) bindenden Garantieerklärung bereits ausgezahlt oder waren sich die Beteiligten wenigstens im klaren, dass die beklagte Partei aus der Bankgarantie in Anspruch genommen werden würde, so könnte es nicht zweifelhaft sein, dass sie der im Krediteinräumungsvertrag - noch dazu im Vordruck festgelegten und somit offenkundig nicht besonders ausgehandelten - Klausel, mit der die Valuta vor Bestellung aller vereinbarten Sicherheiten nicht beansprucht werden konnte, nicht die Bedeutung einer die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtungen aufschiebenden Bedingung beigemessen haben, weil die beklagte Partei die Auszahlung der Kreditvaluta bis zur Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** gar nicht zurückhalten durfte; die für diesen Fall unpassende Klausel war dann, auch für die Kläger erkennbar, nur versehentlich nicht aus dem Vordruck gestrichen worden.
Nach den widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichtes kann aber nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Kreditvaluta im maßgeblichen Zeitpunkt - auf Grund der Garantieerklärung der beklagten Partei - von ihr bereits ausgezahlt war bzw. die Kläger bei Unterzeichnung der Verträge ohnehin wussten, dass die beklagte Partei zur Auszahlung von dritter Seite (etwa dem Masseverwalter im Konkurs des Herbert B*****) ohne Rücksicht auf die Vertragsklausel verhalten werden konnte, oder aber ob die Kläger doch vorher noch die Verpfändung der Rechte aus einer entsprechenden Lebensversicherung durch Herbert B***** erwarten konnten. Das Erstgericht hat zwar festgestellt (ON 10, S 12), dass die Gläubiger Herbert B*****, nachdem ein Zahlungsausgleich zustandegekommen war, aus diesem Kredit befriedigt worden seien, hat aber auch die Feststellung getroffen (ON 10, S 13), dass die Kläger ohnehin aus der Bankgarantie in Anspruch genommen "hätten werden können", was auch den Schluss zulässt, dass die Kreditvaluta noch nicht ausgezahlt war. Auch die Urkunden lassen keine verlässlichen Schlussfolgerungen zu: Im Krediteinräumungsvertrag (Beilage A = 3) ist die Klausel, dass die Kreditvaluta ausschließlich zur Erfüllung des bestätigten Zwangsausgleiches .... verwendet werden darf, mit Maschinschrift eingefügt (was bedeuten könnte, dass die Valuta Herbert B***** zur Verfügung gestellt werde, damit er (künftig) seine Gläubiger dem Zwangsausgleich entsprechend befriedigt). Nach einer an die Kläger gerichteten Erklärung der beklagten Partei vom 24. März 1981 (Beilage E), also einen Tag nach dem Zustandekommen des Krediteinräumungsvertrages und der Bürgschaftserklärungen war die Bankgarantie hingegen bereits in Anspruch genommen, was dafür sprechen kann, dass die beklagte Partei die Kreditvaluta doch schon auf Grund der Bankgarantie ohne Rücksicht auf die bedungene Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung ausfolgen musste.
Das Verfahren ist mangelhaft geblieben, weil seine Ergebnisse keine verlässliche Beurteilung der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Fragen des Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung zulassen. Sollte im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, dass die beklagte Partei die Kreditvaluta bereits vor Unterzeichnung des Vertrages durch die Kläger ausgezahlt hatte oder dass es den Beteiligten zumindest auf Grund der bereits eingegangenen Verpflichtung der beklagten Partei in diesem Zeitpunkt klar war, dass sie die Summe unabhängig von der Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** über Inanspruchnahme durch Dritte (Masseverwalter oder Konkursgläubiger) auszahlen musste, könnten sich die Kläger auf die im Krediteinräumungsvertragsformular enthaltene und in ihren Bürgschaftserklärungen rezipierte aufschiebende Bedingung, die dann als nicht vereinbart zu gelten hat, nicht berufen. Andernfalls wären die Bürgschaftserklärungen mangels Eintritts der im Krediteinräumungsvertrag vereinbarten Bedingung, dass die Bürgschaften der Kläger erst wirksam werden sollten, wenn Herbert B***** die ausbedungenen Sicherheiten bestellt hat, bisher nicht wirksam geworden; die Bedingung könnte auch nicht mehr eintreten, weil die beklagte Partei die Kreditsumme ausbezahlt hat, ohne sich die Rechte aus einer entsprechenden Lebensversicherung verpfänden zu lassen.
Richtig ist allerdings, dass in dem von den Klägern unterfertigten Vordruck der Bürgschaftserklärungen unter Punkt 7 festgelegt ist, dass die Haftung des Bürgen unverändert in Kraft bleibt, wenn die beklagte Partei Sicherheiten irgendeiner Art, die ihr für ihre Forderungen anderweitig bestellt sind oder bestellt werden, freigibt. Auf dieses Recht hat sich die beklagte Partei - wie die Kläger in der Revision zutreffend geltend machen - im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Dennoch hat das Berufungsgericht, einer an sich unbeachtlichen Neuerung in der Berufungsbeantwortung folgend, ohne Verhandlungsergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) festgestellt, dass die beklagte Partei der erwähnten Vertragsbestimmung nach zur Aufgabe von Sicherheiten zum Nachteil der Bürgen einseitig berechtigt sei. Es trifft zwar zu, dass die Kläger dieses Recht der beklagten Partei nach dem Inhalt des Vertragstextes eingeräumt haben, das Berufungsgericht hat jedoch dieses überschießende Beweisergebnis, auf das sich die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht gestützt hatte, nicht mit den Parteien im Rahmen einer gemäß § 496 Abs 3 ZPO gebotenen Verhandlungsergänzung erörtert. Die Unterlassung der Erörterung dieser Beweisergebnisse stellt einen Verfahrensmangel dar (§§ 503 Abs 1 Z 2, 496 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 899). Hätte das Berufungsgericht die Verhandlung ergänzt, wären die Kläger in die Lage versetzt worden, die Nichtigkeit der im Punkt 7 der Bürgschaftserklärungen festgelegten Vertragsbestimmung geltend zu machen. Einer solchen Geltendmachung bedarf die Beachtung der Nichtigkeit einer Nebenbestimmung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB allerdings, ist es doch selbst für eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB herrschende Auffassung, dass es einer Anfechtung oder zumindest einer Geltendmachung in Form einer Bestreitung bedarf (SZ 46/69; EvBl 1973/277 ua); auch für die Wahrnehmung von Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes, die nicht Vertragsbestandteil werden (§ 864a ABGB), wird bloß relative Nichtigkeit angenommen (Wbl 1987, 241; aM Jbl 1987, 247). Umso mehr muss dies für eine Nebenbestimmung, die nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beseitigen ist (§ 879 Abs 3 ABGB), gelten (in diesem Sinne auch Krejci in Rummel aaO Rz 254 zu § 879 und ausführlicher im KSchG-Handbuch 175; vgl auch Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 25 zu § 879).
Das Verfahren vor dem Gericht zweiter Instanz ist auch aus diesem Grunde mangelhaft geblieben. Das Berufungsgericht wird die Verhandlung auch durch Erörterung des Inhalts dieser Klausel zu ergänzen haben. Dabei wird zu beachten sein, dass gemäß § 879 Abs 3 ABGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Bestimmungen, die keine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, nichtig sind, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligen. Die wichtigste Fallgruppe der Benachteiligung im Sinne dieser Gesetzesstelle bilden die Verschlechterungen der Rechtsposition des Vertragspartners des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern durch Abweichungen vom dispositiven Recht; eine solche Benachteiligung ist gröblich, wenn die Abweichung vom dispositiven Recht im Einzelfall unangemessen (Krejci in Rummel aaO § 879 Rz 240 und 242) und die Rechtspositionen der Vertragspartner in einem auffallenden Missverhältnis stehen (SZ 56/62; Krejci in KSchG-Handbuch 167).
Die beklagte Partei hat sich zufolge Punkt 7 des Vertragsformblattes für die Bürgschaftserklärungen, dessen sie sich bei der Abfassung der Verpflichtungserklärungen der Kläger bedient hat, das Recht vorbehalten, Sicherheiten, die gemäß § 1358 ABGB gerade auch dem Bürgen zugute kommen sollen, nach ihrem Gutdünken freizugeben, ohne dass sich dadurch etwas an der Haftung der Bürgen ändern sollte. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kläger möglicherweise erst durch die in Aussicht gestellte Lebensversicherung des Herbert B***** überhaupt dazu bewogen werden konnten, die Bürgschaft zu übernehmen. Durch die Klausel wird (auch) der dem Bürgen durch § 1360 ABGB gewährte Schutz vor einseitiger Schmälerung der Haftungsgrundlage des Hauptschuldners durch den Gläubiger abbedungen; dadurch und durch die in das Belieben des Gläubigers gestellte und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ausübung des Rechtes wird die Rechtsposition des Bürgen wohl unangemessen verschlechtert. Während sich der Gläubiger bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner immer noch an den Bürgen halten kann, wird die mit der Einlösung der Forderung durch den Bürgen verbundene Legalzession durch die vorher erfolgte Aufgabe der zusätzlichen Sicherheiten weitestgehend entwertet. Die Klausel dürfte demnach, wenn auch nach Geltendmachung und nach Erörterung aller Umstände demnach schon nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein.
Aber auch wenn sich die Kläger darauf, dass die Kreditsumme trotz Unterbleibens der Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung ausgezahlt wurde, nicht berufen könnten, wäre die Rechtssache noch nicht spruchreif. Die zur Schuldtilgung aufgerechneten Schadenersatzansprüche aus Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten hat das Berufungsgericht nur mit dem Hinweis auf die mangelnde Rechtswidrigkeit abgetan, weil die beklagte Partei zufolge Punkt 7 der Bürgschaftserklärungen zur Aufgabe von Sicherheiten jederzeit berechtigt gewesen sei.
Das Erstgericht hat nicht festgestellt, weshalb die beklagte Partei trotz der ausbedungenen Sicherheit auf der Verpfändung der Rechte aus der erst abzuschließenden entsprechenden Lebensversicherung durch Herbert B***** nicht bestanden hat. Der Sachbearbeiter der beklagten Partei hat als Zeuge bekundet, die Verpfändung sei außer Evidenz geraten und in der Folge nicht mehr weiter verfolgt worden (ON 8 S 21). Sollte dies auch tatsächlich der Grund dafür gewesen sein, dass die beklagte Partei nicht weiter auf Bestellung dieser Sicherheit gedrungen ist, fiele ihr die Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zum Nachteil der Kläger als Bürgen zur Last. Dass die Besicherung des Abzahlungskredites durch die Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung nicht nur der beklagten Partei, sondern - wegen der Legalzession des § 1358 ABGB - im Falle der Einlösung auch dem Bürgen zustatten kam, hätte die beklagte Partei nicht außer Acht lassen dürfen. Ebenso hätte nur sie als Vertragspartnerin des Herbert B***** jederzeit feststellen können, ob er der Verpflichtung zu dieser Besicherung auch nachkam. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (Wbl 1987, 156), der Kreditnehmer als Bankkunde dürfe im Sinne der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen darauf vertrauen, dass das Kreditinstitut von sich aus alles unternehmen werde, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, und erforderlichenfalls ausdrücklich auf einen drohenden Verlust dieses Schutzes hinweisen werde; dem Kreditinstitut müsse es nach seinen eigenen Geschäftsbedingungen auch bewusst sein, dass sein Bankkunde ihm mit Recht dieses Vertrauen im Geschäftsverkehr entgegenbringe. Nichts anderes kann für den Bürgen gelten, der sich zur Besicherung eines Kredites zur Verfügung stellt. Hätte die beklagte Partei die Kläger davon unterrichtet, dass die bedungene Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung durch Herbert B***** bisher unterblieben sei, wären diese in die Lage versetzt worden, Herbert B***** zur Verpfändung der bestehenden Lebensversicherung über die Summe von 250.000 S zu veranlassen oder - zu ihrem eigenen Schutz - selbst eine entsprechende Lebensversicherung auf den Hauptschuldner zu nehmen. Im Falle der Verpfändung und Vinkulierung der Lebensversicherung hätte der Versicherer die beklagte Partei auch davon informieren müssen, dass Herbert B***** mit der Prämienzahlung in Verzug geraten sei; bei Aufklärung der Kläger über den Prämienverzug durch die beklagte Partei hätten jene - zumal als Begünstige - von sich aus die Prämien weiterzahlen können, um so den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Um alle diese Möglichkeiten wurden sie jedoch durch Verletzung der auch ihnen gegenüber bestehenden Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten seitens der beklagten Partei gebracht, sollte diese - was nach der Aktenlage anzunehmen ist - die Kläger hierüber nicht informiert haben. Schon wenn die genannte Lebensversicherung über 250.000 S, deren Polizze Herbert B***** den Klägern bei Unterzeichnung ihrer Bürgschaftserklärungen vorgewiesen hatte, aufrecht erhalten worden wäre, wäre der den Klägern aus der Inanspruchnahme als Bürgen drohende Vermögensschaden infolge der Legalzession (§ 1358 ABGB) um diesen Betrag verringert.
Die beklagte Partei hat zwar auch die Verjährung der Schadenersatzansprüche eingewendet, doch finden sich nach der Aktenlage bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansprüche gemäß § 1489 ABGB tatsächlich verjährt sind. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger mit ihrem Stundungsansuchen ihre - allenfalls nicht wirksame - Zahlungsverpflichtung (konstitutiv) anerkennen wollten. Dass auch die beklagte Partei dieses Ansuchen nicht als solches Anerkenntnis auffasste, ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 17. August 1986, mit dem sie erst eine solche Verpflichtungserklärung zu erwirken trachtete; dieses Schreiben zu unterzeichnen haben sich die Kläger jedoch geweigert. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Textnummer
E16324European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00666.88.1109.000Im RIS seit
19.12.2012Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012