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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §273 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, geboren 1969, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Juni 2004, Zl. 313.386/10- III/4/03, betreffend Aussetzung eines Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 22. Juni 2004 wurde gemäß § 38 iVm §§ 9 und 11 AVG das bei ihm anhängige Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (im Folgenden: BH) vom 19. Februar 2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren durch das zuständige Zivilgericht ausgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts dieser Gesetzesbestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 1969 in Vlaski Do als ehelicher Sohn der C.S. und des C.C., beide jugoslawische Staatsangehörige, welche am 7. Oktober 1966 in Vlaski Do die Ehe geschlossen hätten, geboren worden sei. Seinen Angaben zufolge sei er seit etwa 1981 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen. Einem Aktenvermerk der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 7. Jänner 1987 zufolge habe er seit 6. September 1984 über einen unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk verfügt.
Der Vater des Beschwerdeführers habe seit etwa Juni 1990 einen Kinderzuschuss zur Pension von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bezogen. Nach Erstellung eines Gutachtens habe diese ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seit einem zeitlich vor dem 18. Lebensjahr gelegenen Zeitpunkt auf Grund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähig wäre.
Am 6. März 1991 sei der Beschwerdeführer der BH vorgeführt und in Schubhaft genommen worden. Mit Bescheid vom 6. Mai 1991 sei gegen ihn ein bis zum 6. Mai 2001 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Am 8. Mai 1991 sei er aus Österreich abgeschoben und der jugoslawischen Grenzpolizei übergeben worden.
Am 22. Mai 1997 habe seine Mutter bei der BH vorgesprochen, um die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu erwirken, und angekündigt, sich in dieser Sache an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Der Vater des Beschwerdeführers sei am 16. März 1999 in Vlaski Do verstorben. Hierauf sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer (als Waise) dauernd erwerbsunfähig wäre und die Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten wäre. Mit dem an seine Mutter ergangenen Bescheid vom 4. Jänner 2000 sei sein Anspruch auf Waisenpension nach seinem verstorbenen Vater ab 1. April 1999 auf der Rechtsgrundlage des ASVG anerkannt worden. Bisher seien von ihm "Lebensbestätigungen" regelmäßig abverlangt worden und eingelangt. Seine Waisenpension werde seit Beginn an seine Mutter in Österreich überwiesen. Er gelte derzeit auf Grund des seine Erwerbsunfähigkeit verursachenden Geisteszustandes als Kind gemäß § 252 Abs. 2 Z. 2 ASVG.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 habe sich der Beschwerdevertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen und die Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Aufenthaltsverbotes sowie die Feststellung, dass "der am 6. September 1994 ausgestellte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk" (richtig laut Reisepass: 6. September 1984) wieder auflebte. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2001 habe die BH diesen Antrag abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben habe. Mit Bescheid vom 14. Mai 2001 habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg diesen Bescheid aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 zurückgewiesen.
Am 16. August 2001 habe der Beschwerdeführer persönlich über die österreichische Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "privat" gestellt. Mit Bescheid vom 7. März 2002 habe die BH diesen Antrag abgewiesen. Die genannte Botschaft sei ersucht worden, dem Beschwerdeführer diesen Bescheid zuzustellen. Aus einem Aktenvermerk vom 3. April 2002 ergebe sich, dass die BH vor Bescheiderlassung fernmündlich bei der Kanzlei des Beschwerdevertreters angefragt habe, ob dieser den Beschwerdeführer "noch/auch" in diesem Verfahren verträte, worauf die Auskunft erteilt worden wäre, der Beschwerdeführer sollte sich bei dem Beschwerdevertreter melden, derzeit bestünde kein Vertretungsauftrag. Deshalb wäre der Bescheid dem Beschwerdeführer über die genannte Botschaft direkt zugestellt worden.
Während des Zustellverfahrens habe der Beschwerdeführer mit Schreiben des Beschwerdevertreters vom 26. März 2002 einen Facharztbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses in Kovin, Abteilung für stationäre Aufnahme, vom 20. Februar 2002 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"BEFUND UND BEURTEILUNG: Sie (der Beschwerdeführer) (..., vom Facharzt für Neuropsychiatrie festgestellterweise an Psychosis sch. (F 20.0) leidend) erschienen in Begleitung ihres Cousins und Ihrer Gattin zur fachärztlichen Untersuchung. Es werde berichtet, dass Sie seit längerer Zeit in 'gutem' Zustand seien. Ihr Verhalten zu Hause und auf der Straße wäre 'normal'. Aggressives Verhalten sowie Selbstgespräche würden verneint. Einnahme von Medikamenten erfolge wie verordnet, kein Alkoholkonsum. Gröbere Schlaflosigkeit werde verneint. KLINISCHER BEFUND: derzeit ohne Anzeichen einer Psychose. Der Zustand einer soliden psychosozialen Remission, bedingt durch regelmäßige Medikamenteneinnahme, bleibe erhalten. THERAPIE: idem. KONTROLLE: In diesem Krankenhaus in einem Monat, nach Bedarf auch früher."
Den "obzitierten" Bescheid der BH habe der Beschwerdeführer persönlich am 9. April 2004 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad übernommen.
(Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Juli 2002 bei der BH (neuerlich) einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "privat". Diesem Antrag wurde mit obgenanntem Bescheid der BH vom 19. Februar 2003 nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid die Berufung vom 3. März 2003.)
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass zur rechtlichen Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers zunächst die einwandfreie Feststellung eines entscheidungswesentlichen Sachverhaltes notwendig wäre, die jedoch auf Grund aufgetretener Unklarheiten über seine Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) nicht getroffen werden könne. Da auf Grund der Aktenlage begründete Zweifel sowohl über das Vorhandensein als auch über das Fehlen seiner Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) obwalteten, habe die belangte Behörde mit Schreiben vom 11. Mai 2004 zunächst den Beschwerdevertreter zur Urkundenvorlage und Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert, wobei dieses Schreiben ihm (dem Beschwerdevertreter) am 11. Mai 2004 zugestellt worden sei. Sein am 18. Mai 2004 eingegangenes Antwortschreiben sei der Klärung der zu beurteilenden Fragen in keiner Weise dienlich gewesen, und es seien die geforderten Nachweise nicht erbracht worden. Eine ausreichend informative Stellungnahme hinsichtlich der anstehenden Rechts- und Beweisfragen sei nicht erfolgt.
Es sei daher zusätzlich der den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsakt der Pensionsversicherungsanstalt beigeschafft und eingesehen worden. Der Inhalt der in diesem Akt enthaltenen Gutachten habe bereits vorhandene Zweifel der belangten Behörde an seiner Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) zusätzlich verstärkt.
Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner - "hier nicht näher zu bezeichnenden" - Geisteskrankheit(en) zunächst Kinderzuschuss und sodann eine ihm lebenslang zuerkannte Waisenpension nach seinem Vater bezogen, die er auch derzeit noch beziehe. Die Frage nach den Gründen seiner Erwerbsunfähigkeit korreliere mit den Gründen der Behörde, seine Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) zu hinterfragen. Dass er releviere, lebenslang eine Waisenpension - in weiterer Folge auch eine Ausgleichszulage - zu beziehen, woraus sein Unterhalt im Fall seiner Niederlassung (in Österreich) bestritten würde, stehe in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdevertreters, dass der Beschwerdeführer handlungsfähig wäre.
Eine Spruchfassung über den Antrag des Beschwerdeführers (offensichtlich gemeint: auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung) sei gegenwärtig weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch in der Sache möglich. Die vorhergehende eindeutige Klärung der Frage seiner gegebenen oder fehlenden Handlungs- und Prozessfähigkeit, allenfalls seiner gesetzlichen Vertretung oder künftigen Sachwalterschaft, durch das zuständige Zivilgericht sei zur Feststellung eines rechtlich relevanten Sachverhaltes und dessen Subsumtion, aber auch für die Erlassung eines Bescheides (gemeint: über die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 19. Februar 2003) unverzichtbar.
Die BH sei unter einem mit der Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens und weiteren den Sachverhalt ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer nicht in Österreich lebe, daher die inländische Gerichtsbarkeit (eines österreichischen Zivilgerichtes) nicht gegeben sei und zur Klärung der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers kein österreichisches Gericht zuständig sei. Es liege demnach kein Grund für eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens vor.
2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
2.1. Die im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Bestimmungen der §§ 9, 11 und 38 AVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit einer Partei ist somit zufolge des § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt des betreffenden Verfahrensabschnitts in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, § 9 AVG E 117, 118 zitierte hg. Judikatur).
2.2. Wenn die Beschwerde meint, dass die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele, weil auch ein Prozessunfähiger eine Niederlassungsbewilligung erreichen könne, so ist zwar richtig, dass auch einem handlungsunfähigen Fremden eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Die Wirksamkeit von dessen prozessualen Handlungen setzt jedoch (u.a.) voraus, dass die gesetzlichen Vertretungsvorschriften eingehalten wurden. Sollte dieses Beschwerdevorbringen auf die Bestimmung des § 95 (Abs. 1 und 3) des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, - eine andere Bestimmung über die Handlungsfähigkeit von Fremden ist in diesem Gesetz nicht enthalten - abzielen, wonach minderjährige Fremde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen handlungsfähig sind oder im eigenen Namen Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen können, so handelt es sich beim Beschwerdeführer zwar um keinen minderjährigen Fremden. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches erscheint es jedoch geboten, § 95 Abs. 3 erster Satz leg. cit. auf Fremde, die nicht als minderjährig zu beurteilen, jedoch auf Grund ihres geistigen Zustandes im Sinn des § 11 AVG als handlungsunfähig anzusehen sind und deswegen eines gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) bedürfen, sinngemäß anzuwenden. So ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung des FrG, dass im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verfahrenshandlungen eines Fremden, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eines unter 16jährigen aufweist und im Hinblick darauf eines gesetzlichen Vertreters bedarf, dann rechtswirksam sein sollen, wenn diese Handlungen zum Vorteil des unter 16jährigen gesetzt wurden und sein gesetzlicher Vertreter seine Interessen nicht wahrnehmen konnte. Diese Regelung bezweckt, Fremden, die aufgrund ihrer mangelnden geistigen Reife nicht voll handlungsfähig sind, einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Es ist nun kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass der Fremdengesetzgeber diesen Schutz erwachsenen Fremden, die auf Grund ihres geistigen Zustandes nicht voll handlungsfähig sind, verweigern wollte. Es erscheint daher zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruches geboten, die genannte Regelung des § 95 Abs. 3 erster Satz FrG auf solche erwachsene Fremde sinngemäß anzuwenden.
Die von solchen Fremden in einem Verfahren nach dem FrG gesetzten Verfahrenshandlungen sind somit rechtswirksam, wenn sie zu ihrem Vorteil gesetzt wurden und ihre Interessen von einem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) nicht wahrgenommen werden konnten. Eine sinngemäße Anwendung des § 95 Abs. 1 leg. cit. kommt hingegen in einem Verfahren, wie dem gegenständlichen, über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich diese Gesetzesbestimmung nicht auf das 2. Hauptstück des FrG bezieht.
Die sinngemäße Anwendbarkeit des § 95 Abs. 3 erster Satz leg. cit. entbindet die Behörde jedoch nicht davon, auch in Fällen, in denen der Fremde lediglich Prozesshandlungen zu seinen Gunsten gesetzt hat, aber wegen seiner mangelnden oder eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Sinn der §§ 9 und 11 AVG handlungsunfähig ist, nach § 11 AVG vorzugehen.
2.3. Die belangte Behörde hatte somit die Frage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Vorfrage zu beurteilen (vgl. dazu Walter/Thienel, aaO, § 9 AVG Anm.3); ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1998, 96/19/3033).
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304, sind Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht, und sind die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen ("Grundsatz der stärksten Beziehung"). Gemäß § 12 leg. cit. ist die Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut - das ist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. für eine natürliche Person, die eine fremde Staatsangehörigkeit hat und nicht auch gleichzeitig österreichischer Staatsbürger ist, das Recht des (fremden) Staates, dem sie angehört, sofern es sich bei ihr nicht um einen Flüchtling oder einen diesem gleichzuhaltenden Fremden im Sinn des § 9 Abs. 3 leg. cit. handelt - zu beurteilen. Gemäß § 15 leg. cit. sind die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Entmündigung (nunmehr: Bestellung eines Sachwalters; vgl. dazu etwa Verschraegen in Rummel, ABGB Kommentar, 2. Band/6. Teil3, § 15 IPRG Rz 1) nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.
Wie bereits dargelegt, ordnet § 11 AVG an, dass, wenn von Amts wegen gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Behörde, wenn es die Wichtigkeit der Sache erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen kann. Die Veranlassung einer Sachwalterbestellung beim zuständigen Gericht liegt im Ermessen der Behörde, wobei diese (auch) in einem solchen Fall verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf die sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 37 AVG E 16, 17 zitierte hg. Judikatur), und sie dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes zu üben hat. Insbesondere hat sie vor einer Bestellung eines Sachwalters (Kurators) als Vorfrage zu klären, ob der Beteiligte handlungsunfähig ist, d.h., ob er - bezogen auf das betreffende Verwaltungsverfahren - die Tragweite des Verfahrens und außerdem der von ihm gesetzten Verfahrenshandlungen (oder Unterlassungen) zu erkennen vermag und vermochte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1995, Zl. 95/12/0159, mwN). Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen hiezu ein Ermittlungsverfahren zu führen und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Dazu sei bemerkt, dass der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (vgl. dazu die §§ 243 ff Außerstreitgesetz in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 111/2003 geltenden Fassung) konstitutiv wirkt und nicht zurückwirkt und die Behörde nicht davon enthebt, bei begründeten Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit der Partei, bezogen auf die Verfahrenszeiträume vor der Sachwalterbestellung, das Vorliegen der Handlungs- und Prozessfähigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1996, Zl. 95/11/0365, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/09/0019, mwN).
2.4. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf einen Facharztbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses in Kofin vom 20. Februar 2002 und den Inhalt von in einem näher bezeichneten Pensionsakt enthaltenen Gutachten aus, dass starke Zweifel am Vorliegen der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) des Beschwerdeführers bestünden und die eindeutige Klärung dieser Frage für das weitere Verwaltungsverfahren unverzichtbar sei. In weiterer Folge beurteilte sie diese Vorfrage, ob nun dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die notwendige Handlungsfähigkeit mangle, nicht nach eigener Anschauung (§ 38 erster Satz AVG), sondern setzte sie das Verfahren nach § 38 zweiter Satz leg. cit. aus, wobei sie in der Begründung ihres Bescheides darauf hinwies, dass die BH unter einem mit der Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens und weiteren den Sachverhalt ergänzenden Ermittlungen beauftragt worden sei.
Nach der hg. Judikatur steht es im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Ist die Vorfrage nicht bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde und wird ein solches Verfahren auch nicht gleichzeitig anhängig gemacht, so besteht die Pflicht, die Vorfrage selbst zu beurteilen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, § 38 AVG E 106, 108 zitierte Rechtsprechung).
2.5. Nach Ausweis der Verwaltungsakten erteilte die belangte Behörde der BH mit Schreiben vom 22. Juni 2004 den Auftrag, (u.a.) "umgehend ein zivilgerichtliches Verfahren hinsichtlich Feststellung der Prozessfähigkeit (Handlungsfähigkeit) und allfälliger Bestellung eines Sachwalters für den im Betreff Genannten (den Beschwerdeführer) anhängig zu machen". Weiters geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass die BH diesem Auftrag insoweit entsprochen hat, als sie mit Schreiben vom 12. Juli 2004 das Bezirksgericht St. Johann im Pongau ersucht hat, ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten (vgl. dazu das genannte Schreiben und das Schreiben der BH an die belangte Behörde vom 20. Juli 2004; ferner den AV des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 19. Juli 2004, Zl. 11 P55/04-v, dem zufolge die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für den Beschwerdeführer unzulässig sei, weil dieser weder österreichischer Staatsangehöriger sei noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder zumindest einen Aufenthalt im Inland oder Vermögen im Inland habe und die Voraussetzungen des § 110 JN fehlten).
Ob mit diesem Auftrag an die BH (Schreiben vom 22. Juni 2004) die Tatbestandsvoraussetzung des § 38 zweiter Satz AVG, dass das Verfahren bei der zuständigen Behörde gleichzeitig (mit der Aussetzung) anhängig gemacht wird, erfüllt wurde, braucht auf Grund der folgenden Erwägungen nicht weiter erörtert zu werden:
Die in § 11 AVG angeführte Bestimmung des § 109 JN und der dort verwiesene § 110 JN lauten:
"Obsorge, Sachwalterschaft und Kuratel
§ 109. (1) Zur Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die Obsorge einer anderen Person, die Sachwalterschaft und die Kuratel dem Gericht (Pflegschaftsgericht) obliegen, ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat; handelt es sich um eine juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so ist der Sitz maßgebend.
(2) Fehlt ein Aufenthalt im Inland, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; mangels eines solchen im Inland, sofern es sich um einen Minderjährigen handelt, das Gericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern es sich um einen sonstigen Pflegebefohlenen handelt, das Gericht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Inland; sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
§ 110. (1) Für die im § 109 genannten Angelegenheiten ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene
1.
österreichischer Staatsbürger ist oder
2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat oder
3. Vermögen im Inland hat, soweit es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht.
(2) Hat der österreichische Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Ausland oder handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden. Im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat."
§ 110 JN regelt die inländische Gerichtsbarkeit für die in § 109 JN angeführten (außerstreitigen) Angelegenheiten. Ist diese gegeben, so entscheidet das österreichische Gericht nach den Verfahrensregeln des Außerstreitgesetzes, auch wenn in der Sache ausländisches materielles Recht (nach den Regeln des IPR-Gesetzes) anzuwenden ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich fehlen, es sei denn, es handelt sich um eine dringende Maßnahme - in diesem Fall genügt der (bloße) Aufenthalt im Inland -
oder um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Pflegebefohlenen betrifft. Ein trotz fehlender inländischer Gerichtsbarkeit durchgeführtes (außerstreitiges) Verfahren ist nichtig. (Vgl. zum Ganzen Fucik in Fasching, Kommentar 12 (Wien 2000), § 110 JN Rz 1 und 2 mwH auf die zivilgerichtliche Judikatur.)
Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen war der Beschwerdeführer am 9. April 2004 in Serbien und Montenegro aufhältig. Den von der belangten Behörde (im Nachhang mit Schreiben vom 2. November 2004) vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wurde der vorliegend angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer im Weg über die österreichische Botschaft in Belgrad zugestellt, "nachdem der Genannte nachweislich nicht im Bundesgebiet aufhältig ist" (vgl. das Schreiben der BH an die belangte Behörde vom 20. Juli 2004). Ferner wurde von der belangten Behörde (mit Schreiben vom 23. August 2005) eine Übersetzung einer (in der angeschlossenen Kopie des Originals mit 13. Juli 2005 datierten) Bestätigung der "Sozialistischen Republik Serbien - Gemeindeversammlung Zabari - Ortskanzlei Vlaski Do" nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer in Vlaksi Do lebe.
Im Hinblick darauf und auf das obzitierte (II.1.) Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des Berufungsverfahrens und auch bei Anregung des Sachwalterschaftsverfahrens beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau nicht in Österreich lebte und aufhältig war. Mangels eines inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers waren somit nach den oben dargelegten Kriterien des § 110 JN die inländische Gerichtsbarkeit und damit auch die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau für das angeregte Sachwalterschaftsverfahren nicht gegeben, sodass - unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Verfahren über die Vorfrage der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anhängig gemacht wurde und, zutreffendenfalls, ob das Anhängigmachen gleichzeitig mit der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens erfolgte - die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 38 zweiter Satz AVG nicht erfüllt waren.
2.6. Dies hat die belangte Behörde verkannt, sodass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
3.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. Oktober 2005
Schlagworte
Sachwalter Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Ermessen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004180221.X00Im RIS seit
14.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008