Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Frigga L***, geb. 8. Februar 1975, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Frigga Wilhelmine L***, Wien 3, Radetzkystraße 26/6, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25. März 1988, GZ 43 R 204, 205/88-125, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. September 1987 und 19. Jänner 1988, GZ 6 P 289/85-98 (richtig 99) und 113, bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am 8. Februar 1975 geborene Frigga L*** entstammt der inzwischen rechtskräftig geschiedenen Ehe der Frigga Wilhelmine L*** mit Kurt Rudolf L***. Die Rechte des § 144 ABGB wurden seinerzeit der Mutter überlassen, dieser jedoch mit Beschluß vom 24. September 1987 6 P 289/85-99 (im angefochtenen Beschluß unrichtig mit ON 98 bezeichnet) entzogen und dem Vater übertragen. Hiebei ging das Erstgericht von Feststellungen über die Verhältnisse bei beiden Eltern aus und begründete seine Entscheidung mit dem Wohl der Minderjährigen.
Mit Beschluß vom 19. Jänner 1988, 6 P 289/85-113, wurde der Mutter eine monatliche Unterhaltsleistung von S 1.000,-- für die Minderjährige auferlegt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die beiden erwähnten Entscheidungen. Der von der Mutter erhobene Revisionsrekurs richtet sich erkennbar gegen die erwähnte Entscheidung des Rekursgerichtes. Die Entscheidung vom 24. September 1987 wurde vom Rekursgericht bestätigt, weshalb dagegen ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig wäre. Ein diesbezüglicher Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls dann unzulässig, wenn er nicht einmal aus einen Ausführungen erkennen läßt, worin einer der drei genannten Rekursgründe gelegen sein soll (6 Ob 553/88, 1 Ob 511/88 ua). Im vorliegenden Fall gibt die Mutter überhaupt keinen Grund für die Bekämpfung der angefochtenen Entscheidung an, weshalb sich der Revisionsrekurs, soweit er den erstgerichtlichen Beschluß ON 99 betrifft, schon aus diesem Grunde als unzulässig erweist. Der Beschluß ON 113 hatte eine Unterhaltsbemessung zum Gegenstand, weshalb gemäß § 14 AußStrG eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über diesen Beschluß ausgeschlossen ist.
Anmerkung
E15800European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00696.88.1110.000Dokumentnummer
JJT_19881110_OGH0002_0070OB00696_8800000_000