TE OGH 1988/11/10 6Ob693/88

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter W***, Rechtsanwalt, Schmerlingstraße 4, 6020 Innsbruck, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E***- UND H*** Handelsgesellschaft mbH, Leopoldstraße 54, 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*** FÜR T*** U*** V*** Aktiengesellschaft, Erlerstraße 9, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung und Leistung (Streitwert S 302.758,74 s.A.) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. Februar 1988, GZ 4 R 318/87-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Juli 1987, GZ 14 Cg 264/85-28, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 978,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der klagende Masseverwalter begehrte zunächst nur den Zuspruch von insgesamt S 302.758,74 s.A. und brachte hiezu vor, die Gemeinschuldnerin sei zumindest seit Sommer 1984 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, was der beklagten Partei zumindest für die Zeit der vom Kläger angefochtenen Zahlungen auf den von ihr erst am 31. Oktober 1984 fällig gestellten Saldo eines der Gemeinschuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredites bekannt gewesen sei oder ihr doch hätte bekannt sein müssen. Sie sei die Hausbank der Gemeinschuldnerin gewesen. Während der letzten Monate vor der am 4. März 1985 verfügten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin habe deren Geschäftsführer, der für den Kredit auch die persönliche Haftung übernommen habe, vorzüglich auf das Kreditkonto Zahlung geleistet. Die daraus hervorleuchtende Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin hätte der beklagten Partei aus dem Zusammenhang gleichfalls auffallen müssen. Die vom Masseverwalter angefochtenen Zahlungen seien daher den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und würden gemäß den §§ 30 Abs. 1 Z 1 und 3 und 31 Abs. 1 Z 2 KO angefochten. Vor Schluß der Verhandlung erster Instanz ergänzte der Masseverwalter sein Leistungsbegehren noch durch ein diesem vorangestelltes (Rechtsgestaltungs-)Begehren, die angefochtenen Zahlungen den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären. Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen von Anfechtungstatbeständen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz, das ergänzend feststellte, daß keine der angefochtenen Zahlungen den Betrag von S 60.000,-- übersteige, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die von der beklagten Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision gegen ein (zur Gänze) bestätigendes Berufungsurteil gemäß § 502 Abs. 3 ZPO sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 JN) und das Gericht zweiter Instanz über sie entschieden hat (vgl. § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO; Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1874). Werden verschiedene

Rechtshandlungen - wie hier verschiedene Zahlungen des Gemeinschuldners oder von dessen Kunden für diesen - angefochten, ist ein solcher rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zu verneinen. Allein deshalb, weil diese Zahlungen der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nunmehr nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, sind sie zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammenzurechnen. Jede Zahlung ist vielmehr, soweit es die Zulässigkeit der Revision anlangt, gesondert zu beurteilen (SZ 55/65; JBl. 1982/380; zuletzt wieder 1 Ob 523/85). Da keine der 36 vom Masseverwalter angefochtenen Zahlungen für sich die Revisionsgrenze von S 60.000,-- übersteigt, ist die Revision gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung aus zutreffenden Gründen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E15780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00693.88.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19881110_OGH0002_0060OB00693_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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