TE OGH 1988/11/10 7Ob689/88 (7Ob690/88)

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Istvan H***, geboren am 8. April 1944, Kaufmann, Wien 4., Argentinierstraße 41 a, infolge Revisionsrekurses des Gottfried R***, Angestellter, Wien 2., Schüttelstraße 91, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15. September 1988, GZ 43 R 737, 743/88-492, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Juli 1988, und vom 18. August 1988, GZ 4 SW 10/85-477 und 485, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird im Umfang der Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz betreffend die Vergleichsgenehmigung nicht Folge gegeben.

Im Umfang der Anfechtung der Entscheidung über den Antrag auf Zustellung einer Beschlußausfertigung wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 23. Juni 1988 (ON 464) hat das Erstgericht einen am 28. April 1988 vor dem Bezirksgericht Donaustadt vom Sachwalter namens des Betroffenen mit der Vermieterin Gudrun T*** abgeschlossenen Vergleich betreffend die Wohnung Wien 2., Schüttelstraße 91/1-2 genehmigt. Der Rechtsmittelwerber, der Untermietrechte an der obgenannten Wohnung behauptet, beantragte am 27. Juli 1988 die Zustellung einer Beschlußausfertigung und erhob in eventu Vorstellung gegen den Genehmigungsbeschluß (ON 476). Das Erstgericht wies den Antrag und die Vorstellung ab (ON 477). Gegen die Abweisung seines Antrages auf Zustellung einer Beschlußausfertigung erhob der Rechtsmittelwerber Vorstellung gegen die "Abweisung" seiner Vorstellung Rekurs (ON 483). Der Vorstellung gab das Erstgericht nicht Folge (ON 485); dagegen ergriff Gottfried R*** wieder das Rechtsmittel des Rekurses (ON 486). Das Gericht zweiter Instanz gab beiden Rekursen keine Folge (ON 492).

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Gottfried R*** ist im Umfang der Anfechtung der Entscheidung betreffend die Vergleichsgenehmigung nicht berechtigt, im übrigen unzulässig.

In Ansehung der Genehmigung des Vergleiches hat das Rekursgericht eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung aus formellen Gründen, nämlich mangels Parteistellung bzw. Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers abgelehnt, sodaß insoweit eine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG nicht vorliegt und auch die Rechtsmittelbeschränkungen dieser Bestimmung nicht zur Anwendung kommen (SZ 47/32; SZ 34/56). Der Beschluß des Erstgerichtes über die Genehmigung des Vergleiches ist Ausfluß des Pflegschaftsverfahrens, das ausschließlich im Interesse des Betroffenen (Pflegebefohlenen) geführt und allein von dessen Wohl bestimmt wird. Im Genehmigungsverfahren kommt daher nach ständiger Rechtsprechung einem Dritten der behauptet, daß seine Rechte durch einen mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vertrag verletzt würden, keine Parteistellung bzw. keine Rekurslegitimation zu (EFSlg. 52.554; JBl. 1984, 618; MietSlg. 21.861, 17.078). Daß dem Untermieter im Kündigungsstreit ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Hauptmieters zukommt, ist lediglich für die Zulässigkeit der Nebenintervention des Untermieters von Bedeutung. Im Genehmigungsverfahren kommt diesem Umstand keine Relevanz zu, weil hier ausschließlich die Interessen des Pflegebefohlenen maßgebend sind. Es könnte daher auch eine allfällige Verletzung der Verständigungspflicht des Hauptmieters eine Parteistellung bzw. Rekurslegitimation des Untermieters nicht bewirken. In Ansehung des Antrages des Rechtsmittelwerbers auf Zustellung einer Beschlußausfertigung liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor. Der Form des Spruches der Entscheidungen kommt bei Beurteilung dieser Frage keine Bedeutung zu, maßgeblich ist allein, daß beide Vorinstanzen inhaltlich eine Formalentscheidung getroffen und übereinstimmend die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers verneint haben (7 Ob 26/87). Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichshof wäre daher nur bei Vorliegen der Anfechtungsgründe des § 16 Abs. 1 AußStrG zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit scheidet hier schon deshalb aus, weil eine solche nach ständiger Rechtsprechung nur in materiellen Rechtsverletzungen, nicht aber auch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften gelegen sein kann (EFSlg. 49.936; EvBl. 1974/127 uva). Kommt dem Rechtsmittelwerber aber, wie schon oben dargelegt wurde, im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu, liegt auch keine Nichtigkeit im Sinne der §§ 477 Abs. 1 Z 4 und 5 ZPO vor.

Anmerkung

E16271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00689.88.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19881110_OGH0002_0070OB00689_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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