Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Aurelia H***, Gastwirtin, St.Pölten, Brückengasse 45, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Anna R***, Kleinlandwirtin, Enzenkirchen, Hacking 5, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde (Streitwert S 650.000,--), infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 5. September 1988, GZ 2 R 243/88-35, womit der Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 9. Juni 1988, GZ 3 Cg 18/88-26, im maßgebenden Teil zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1) Soweit sich der Rekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen.
2) Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 54 KG Enzenkirchen. Diese Liegenschaft hat sie mit Schenkungsvertrag vom 8. Jänner 1988 Christine R***, geboren am 8. Dezember 1968, übertragen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Bezirksgerichtes Raab vom 24. April 1988 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die letztgenannte im Range der Rangordnung für die Veräußerung TZ 77/80 (richtig TZ 77/88) bewilligt. Das Eigentumsrecht für Christine R***, geboren am 8. Dezember 1968, wurde im Grundbuch eingetragen.
Verbunden mit ihrer Klage begehrt die klagende und gefährdete Partei unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhaltes, der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei werde die Veräußerung bzw Belastung der Liegenschaft EZ 54 KG Enzenkirchen sowie die Verfügung über die Rangordnungsbescheide TZ 77/88 und TZ 1445/87 verboten und ihr aufgetragen, den zweitgenannten Rangordnungsbescheid gerichtlich zu hinterlegen.
Das Erstgericht hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs mit der Begründung insoweit zurückgewiesen, als er das Veräußerungs- und Belastungsverbot und den Rangordnungsbescheid TZ 77/88 betrifft. Im übrigen hat er dem Rekurs nicht Folge gegeben. Der von der klagenden und gefährdeten Partei dagegen erhobene Rekurs ist soweit er den zurückweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses betrifft nicht gerechtfertigt, im übrigen jedoch nicht zulässig.
Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß das Rechtsschutzbedürfnis eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist. Dieses Rechtsschutzinteresse muß auch noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen. Es ist nicht gegeben, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme (RZ 1977/21 u.a.).
Wurde bereits das Eigentum einer dritten Person im Grundbuch einverleibt, so steht es nicht mehr in der Macht des seinerzeitigen Eigentümers, die Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten bzw. derartiges zu unterlassen. Das Sicherungsmittel des Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann daher nicht mehr erlassen werden, wenn das Eigentumsrecht eines anderen ob der Liegenschaft bereits grundbücherlich einverleibt wurde (SZ 43/119 u.a.). Aus diesem Grunde konnte das diesbezügliche Klagebegehren der klagenden und gefährdeten Partei keinesfalls zum Erfolg führen, weshalb ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines derartigen Anspruches nicht mehr gegeben ist.
Das gleiche gilt für die Ausfolgung oder Hinterlegung des Rangordnungsbeschlusses. Eine weitere Ausnützung dieses Bescheides ist nicht mehr möglich, weil er bereits Grundlage für jene grundbücherliche Verfügung war, die mit ihm gesichert werden sollte. Demnach ist auch dieses Begehren der klagenden und gefährdeten Partei aussichtslos, weshalb auch hier das geforderte Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr gegeben ist. Der Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei zeigt kein praktisches Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung auf, sondern will nur, daß das Gericht abstrakt über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Übertragung der Liegenschaft zu befinden hätte. Eine solche Entscheidung hätte aber, wie das Rekursgericht richtig ausführt, nur theoretische, nicht aber praktische Bedeutung. Einen praktischen Erfolg könnte die klagende und gefährdete Partei nur mit Schritten gegen die nunmehrige Liegenschaftseigentümerin erreichen. Bezüglich des Rangordnungsbescheides TZ 1445/87 liegt eine bestätigende Entscheidung vor, weshalb nach den §§ 402 und 78 EO sowie § 528 Abs 1 Z 1 EO ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie die §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16012European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00701.88.1110.000Dokumentnummer
JJT_19881110_OGH0002_0070OB00701_8800000_000