TE OGH 1988/11/10 6Ob692/88

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Veröffentlicht am 10.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 9. November 1986 verstorbenen Ing. Friedrich Johann B***, Baumeister, zuletzt wohnhaft gewesen in Brückmühl 70, Rottenmann, infolge Revisionsrekurses des Verlassenschaftsgläubigers Prof. Alexander D***, akademischer Bildhauer, Johann Böhm-Straße 61, Kapfenberg, vertreten durch Dr. Peter Stark, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 15. September 1988, GZ R 323/88-110, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 29. Februar 1988, GZ A 305/86-90, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die nach dem Gesetz in Betracht kommenden Erben des ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblassers haben sich ihrer Erb- und Pflichtteilsrechte entschlagen. Zum Verlassenschaftskurator wurde Rechtsanwalt Dr. Maria S*** bestellt. Das Erstgericht forderte die (unbekannten) Verlassenschaftsgläubiger auf, ihre Ansprüche am 25. Februar 1988 um 9 Uhr bzw. bis zu diesem Termin schriftlich anzumelden. Bereits vorher hatte Prof. Alexander D*** Forderungen im Betrag von insgesamt S 1,427.000,-- angemeldet (ON 32 bis 34). Die Verlassenschaftskuratorin erklärte in der Tagsatzung vom 3. September 1987, "diese Forderung wird als unbegründet zu bestreiten sein" (ON 58). In der Tagsatzung vom 25. Februar 1988 zur Anmeldung der Forderungen bestritt die Verlassenschaftskuratorin die von Prof. Alexander D*** angemeldeten Forderungen (ON 89). Das Erstgericht verwies Prof. Alexander D*** hinsichtlich der gesamten angemeldeten Forderung von S 1,427.000,-- gemäß § 136 Abs 1 AußStrG mit der Begründung auf den Rechtsweg, hinsichtlich der bestrittenen Forderung sei keine Ausgleichung zustandegekommen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verlassenschaftsgläubigers Prof. Alexander D*** nicht Folge. Es führte aus, gemäß § 133 AußStrG erfolge die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger grundsätzlich durch Edikt. Das Gericht könne gemäß § 136 Abs 2 AußStrG einem bekannten Gläubiger zwar eine Vorladung zu der zur Anmeldung der Ansprüche angeordneten Tagsatzung zustellen, eine Verpflichtung zur Ladung bestehe aber nicht. Da Prof. Alexander D*** seine Forderung zwar angemeldet, aber in keiner Weise durch Urkunden oder sonstige Unterlagen bekräftigt und der Verlassenschaftskurator den Anspruch in vollem Umfang bestritten habe, habe es sich Prof. Alexander D*** selbst zuzuschreiben, daß zufolge Nichterscheinens zur Tagsatzung eine noch eingehendere Eröterung nicht habe erfolgen können. Eine Rechtsfürsorge für die Gläubiger des Nachlasses treffe das Verlassenschaftsgericht nicht. Da eine Ausgleichung nicht habe erfolgen können, sei die Verweisung auf den Rechtsweg die logische Konsequenz gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der von Prof. Alexander D*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist eine Anfechtung nämlich nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen statthaft. Der Revisionsrekurswerber behauptet zwar das Vorliegen derartiger Gründe, nämlich einer offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit, er vermag solche Gründe jedoch nicht aufzuzeigen. Worin eine Aktenwidrigkeit gelegen sein sollte, läßt sich der Rechtsmittelschrift nicht entnehmen.

Als offenbar gesetzwidrig bezeichnet der Rechtsmittelwerber die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei nicht erforderlich gewesen, ihm eine Ladung zur Tagsatzung zuzustellen. Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht berechtigt, weil unter offenbarer Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG nur die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften, nicht aber von Verfahrensbestimmungen zu verstehen ist (EFSlg 44.644, 52.762 uva). Die Unterlassung der Ladung des Rechtsmittelwerbers könnte daher höchstens einen Verfahrensmangel begründen, der aber in einem Revisionsrekurs nach dem § 16 Abs 1 AußStrG nicht geltend gemacht werden kann (EFSlg 44.681, 52.803 uva). Ein Verfahrensmangel wäre nur dann bedeutsam, wenn er das Gewicht einer Nullität hätte (EFSlg 52.805 uva). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil § 133 AußStrG die Ladung der Gläubiger mit Edikt vorsieht und im § 136 Abs 2 AußStrG eine gesonderte Ladung zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Den Ausführungen im Revisionsrekurs, der Oberste Gerichtshof habe in seiner in der selben Verlassenschaftssache ergangenen Entscheidung 6 Ob 621/88 von der Verletzung eines dem Gläubiger zustehenden Rechtes gesprochen, ist zu erwidern, daß in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt wurde, Prof. Alexander D*** behaupte die Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes, weshalb sein gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteter Rekurs zulässig sei. Der Revisionsrekurs mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E15784

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00692.88.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19881110_OGH0002_0060OB00692_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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