Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*** E*** Ö***, Wien 1., Graben 21, vertreten durch
Dr. Peter Karl Wolf, Dr. Felix Weigert und Dr. Andreas Theiss, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Irene B***, Angestellte, Mürzzuschlag, Grazer Straße 20, vertreten durch Dr. Friedrich Frizberg, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 1,000.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1988, GZ 6 R 103/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 1. März 1988, GZ 3 Cg 65/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.112,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.555,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Unstrittig ist, daß die Beklgate einer Kreditschuld der G*** UND B***, A***- UND E***-GesmbH, die
mindestens mit S 1,000.000,-- s.A. aushaftet, beigetreten ist. Gegen das auf Zahlung dieses Betrages s.A. gerichtete Klagebegehren wendet die Beklagte mangelnde Fälligkeit ein. Es sei mit der klagenden Partei vereinbart worden, daß die Kreditschuld erst nach Bezahlung einer Grundablöse durch die A***- UND S***-AG an die Beklagte fällig sei. Das Verfahren über die Grundablöse sei aber noch nicht beendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, mit Ausnahme eines 10 % übersteigenden Zinsenbegehrens statt. Nach seinen Feststellungen wurde ein Vorschlag der Beklagten, die mit 13. Februar 1985 eingetretene Fälligkeit um weitere 2 Jahre hinauszuschieben, von der klagenden Partei nicht angenommen. Eine Vereinbarung, daß Kapital und Zinsen erst dann von der Beklagten zu zahlen seien, wenn von der A***- UND S***-AG die Grundablöse an die Beklagte
bezahlt werde, nahm das Erstgericht nicht als erwiesen an. Daraus folgerte das Erstgericht die Fälligkeit des eingeklagten Teilbetrages.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Rechtsrüge, die von einer Rechtslage ausgeht, als sei die strittige, aber nicht als erwiesen angenommene Vereinbarung getroffen worden, erachtete das Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Auch die Revision geht wieder von einer Vereinbarung der Streitteile aus, wonach Kapital und Zinsen erst dann fällig sein sollten, wenn es zu einer Verwertung der Liegenschaft der Beklagten komme, und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Wird die Rechtsrüge zwar erhoben, weicht sie aber in ihren Ausführungen in unzulässiger Weise von den Feststellungen ab, ist sie nicht geeignet, als Grundlage der materiellrechtlichen Überprüfung des Urteils zu dienen (1 Ob 551/77; SZ 41/68 ua). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Rechtsrüge in der Berufung zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte (1 Ob 836/82).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E15797European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00699.88.1110.000Dokumentnummer
JJT_19881110_OGH0002_0070OB00699_8800000_000