TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/13 2002/18/0223

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §127;
StGB §128 Abs2;
StGB §129 Z1;
StGB §130;
StGB §70;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des P, geboren 1971, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2002, Zl. SD 389/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 17. April 2002 getroffene Ausspruch, gemäß § 45 Abs. 4 leg. cit. die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen, bestätigt.

Der Beschwerdeführer sei erstmals am 5. September 1982 im Alter von elf Jahren nach Österreich zu seiner hier lebenden Mutter gereist. Am 8. September 1982 sei er in Wien polizeilich angemeldet worden. Anschließend habe er von seiner Mutter abgeleitete Sichtvermerke bis 31. Dezember 1985 erhalten.

Wie aus einer Meldebestätigung hervorgehe, sei der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1985 von seiner Wiener Wohnadresse mit der Angabe, nach Jugoslawien zu ziehen, abgemeldet worden. Erst etwas mehr als drei Jahre später sei er wieder nach Österreich gekommen und habe sich am 18. Jänner 1989 polizeilich angemeldet. Ab diesem Zeitpunkt weise er durchgehend (abgesehen von einer kurzen Unterbrechung im März 1989) eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet auf. Er habe in dieser Zeit Sichtvermerke bzw. Aufenthaltsbewilligungen bis 28. Februar 1998 erhalten. Zuletzt sei ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2001 sei über den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 127, 128 Abs. 2 § 129 Z 1, § 130 zweiter Fall StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren rechtskräftig verhängt worden. Wie aus den Entscheidungsgründen hervorgehe, habe er bis zum Juni 2000 als Lkw-Fahrer bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Nachdem er gekündigt gehabt habe, habe er vom Gehalt seiner Ehegattin gelebt. Da mit diesem Gehalt auch noch die Ehegattin und die drei gemeinsamen Kinder hätten leben müssen und er darüber hinaus Schulden gehabt habe, habe er beschlossen, sich durch Einbruchsdiebstähle unrechtmäßig zu bereichern und sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. In der Zeit zwischen 8. und 13. Juni 2000 bzw. 9. und 13. Juni 2000 habe er jeweils einen Baucontainer eines Unternehmens aufgebrochen und daraus Werkzeuge im Wert von ca. ATS 20.000,-- (EUR 1.453,46) sowie einen Laptop gestohlen. Sowohl am 2. September 2000 als auch am 5. September 2000 sei er jeweils mit demselben modus operandi in Optikergeschäfte eingebrochen, indem er das Haustor mit einem Generalschlüssel ("Postkastenschlüssel") geöffnet und dann die Hintertür des Geschäftslokals durch Abbrechen des Schlosszylinders und Einsetzen eines neuen Zylinders samt Schlüssel geöffnet habe. Aus den Geschäften habe er insgesamt etwa 700 Brillenfassungen, Ferngläser und Bargeld im Gesamtwert von ATS 580.000,-- (EUR 42.150,25) gestohlen. Zuletzt sei er in der Nacht vom 22. auf 23. September 2000 gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter in eine Filiale einer Konditoreikette wieder mit dem oben genannten modus operandi eingebrochen. In diesem Lokal hätten sie einen Tresor mit etwa ATS 26.000,-- (EUR 1.889,49) Bargeld aus der Wand gerissen, um ihn mitzunehmen. Der Beschwerdeführer sei zunächst durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Auf Grund der von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Berufung sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Juli 2001 die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre erhöht worden. Dem Urteil sei als Grund dafür u.a. zu entnehmen, dass die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seine hohe kriminelle Energie sich in dem Umstand zeigten, dass bei ihm eine Stahlrute und Spezialwerkzeug zum Zylinderabreißen bzw. Wiedereinsetzen vorgefunden worden wären. Außerdem wären bei den Einbruchsdiebstählen in die Optikergeschäfte ausschließlich exklusive und wertvolle Brillenfassungen gestohlen worden. Selbst vor einem eingemauerten Tresor hätte der Beschwerdeführer nicht zurückgeschreckt.

Auf Grund dieser Verurteilung sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt. Das dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich sohin im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer lebe seit ca. 13 1/2 Jahren durchgehend in Österreich. Er sei verheiratet, für drei Kinder (im Alter von 9, 11 und 13 Jahren) sorgepflichtig und lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Anlässlich seiner Vernehmung bei der Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft Wien am 3. Oktober 2001 habe er angegeben, in Österreich zweieinhalb Jahre die Volksschule besucht zu haben. Anschließend hätte er sechs Jahre Grundschule in Jugoslawien absolviert und wäre drei Jahre dort Automechanikerlehrling gewesen. In einer Stellungnahme vom 6. März 2002 im erstbehördlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer hingegen ausgeführt, sich seit nunmehr 19 Jahren in Österreich aufgehalten zu haben, wobei er während dieser Zeit lediglich für die Dauer der Absolvierung seines Militärdienstes in Jugoslawien aufhältig gewesen wäre. So hätte er in der Zeit von 1982 bis 1985 die Schule in Österreich besucht. Diesbezüglich habe er zwei Bestätigungen vorgelegt, wonach er in der Zeit von 9. September 1982 bis 1. Februar 1985 eine öffentliche Hauptschule und von 15. Mai 1985 bis 4. November 1985 eine Sonderschule besucht hätte. Feststehe somit, dass der Beschwerdeführer, der erstmals 1982 im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen sei, bis zum Jahr 1985 die Hauptschule und eine Sonderschule besucht habe. Im Anschluss daran sei er nach Jugoslawien zurückgekehrt. Nach seiner Anfang 1989 erfolgten Wiedereinreise sei er erstmals Ende 1991 bzw. Anfang 1992 aufrecht beschäftigt gewesen. Bis Juni 2000 habe er als Lkw-Fahrer bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet.

Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner familiären Bindungen sowie im Hinblick darauf, dass er zumindest bis zum Jahr 2000 einer Beschäftigung nachgegangen sei, liege mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des Eigentums Dritter - dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Vor allem der Umstand, dass er wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei, lasse eine positive Verhaltensprognose für ihn nicht zu. Wie oben ausgeführt, hätten sich laut Urteilsbegründung die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und seine kriminelle Energie darin gezeigt, dass bei ihm eine Stahlrute und Spezialwerkzeuge für seine Einbruchsdiebstähle vorgefunden worden seien. Zuletzt habe er auch vor einem eingemauerten Tresor nicht zurückgeschreckt. Wenn er einwende, dass er das Haftübel in ausreichender Weise verspürt hätte und auf Grund des bisherigen Lebenswandels davon auszugehen wäre, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen würde, so müsse dem entgegnet werden, dass sein Fehlverhalten noch nicht so lange zurückliege, dass auf Grund des verstrichenen Zeitraumes eine (wesentliche) Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen angenommen werden könne.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus dem langjährigen und rechtmäßigen bisher nahezu 13 1/2 jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Bindungen ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und weiterer strafbarer Handlungen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Dem Vorbringen, dass seine Familie auf Grund der vernichteten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in sein ursprüngliches Heimatland folgen müsste, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2000 gekündigt habe und ab diesem Zeitpunkt vom Gehalt seiner Ehegattin gelebt habe.

Mit dem Aufenthaltsverbot werde nicht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen könne sein Kontakt zu seiner Familie auch vom Ausland aus - wenn auch eingeschränkt - dadurch aufrecht erhalten werden, dass er vor seiner Familie dort besucht werde.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 1982 im Alter von elf Jahren und nach einer rund 3-jährigen Unterbrechung im Jahr 1989 im Alter von 18 Jahren nach Österreich gekommen sei, sei er jedenfalls nicht von klein auf im Inland aufgewachsen und stehe § 38 Abs. 1 Z 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Da über ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden sei, komme auch nicht die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zum Tragen.

Vor diesem Hintergrund könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

In Anbetracht des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

Im Hinblick auf die ständige Wiederholung gleichgelagerter Straftaten und die gewerbsmäßige Tatausführung könne kein Zweifel bestehen, dass die vorzeitige Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

Auf dem Boden der insoweit nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und 2 FrG und bringt vor, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen besonders gravierenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie darstelle. Er sei verheiratet, für drei Kinder im Alter von 9, 11 und 13 Jahren sorgepflichtig, habe mehr als zwei Drittel seines Lebens im Bundesgebiet verbracht und sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit sozial völlig integriert gewesen. Er befinde sich seit 1982 mit einer Unterbrechung von 1985 bis 1989 ständig in Österreich, sei bis zur genannten Verurteilung unbescholten gewesen und habe sich nahezu 20 Jahre rechtskonform verhalten. Auf Grund seines nahezu 20-jährigen Aufenthaltes hätte er in seiner ursprünglichen Heimat sprachliche Probleme und sei kulturell von den Gegebenheiten in Österreich geprägt. In seiner früheren Heimat fehle ihm und seiner Familie jegliche Existenzgrundlage, und es wäre ihm auf Grund des geringen Lohnniveaus nicht möglich, den gegenüber seiner Familie bestehenden Sorgepflichten nachzukommen. Insbesondere seine Kinder wären im Fall eines Nachzuges nach Jugoslawien völlig aus der Bahn geworfen.

3. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde auf den Umstand Bedacht genommen, dass der Beschwerdeführer (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides) seit ca. 13 1/2 Jahren durchgehend in Österreich gelebt hat, verheiratet ist, für drei Kinder im Alter von 9, 11 und 13 Jahren sorgepflichtig ist und mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 1982 im Alter von elf Jahren nach Österreich gekommen und besuchte hier bis 1985 die Schule. Im Anschluss daran kehrte er nach Jugoslawien zurück und reiste Anfang 1989 wieder in Österreich ein. Von Ende 1991 bzw. Anfang 1992 bis Juni 2000 war er als Lkw-Fahrer bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt.

Den genannten, sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er in der Zeit zwischen 8. Juni 2000 und 23. September 2000 in mehreren Angriffen, wie oben (I.1.) wiedergegeben, in zwei Baucontainer, Optikergeschäfte und eine Konditorei einbrach und fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt mehreren S 100.000,-- stahl, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), handelte. Wenn auch mit diesem strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verbunden ist, so ist dieses öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Anbetracht seines langjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes und der obgenannten familiären Bindungen doch nicht von solchem Gewicht, dass dem gegenüber seine persönlichen Interessen und die seiner Familienangehörigen in den Hintergrund träten oder lediglich gleich zu gewichten wären.

4. Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

5. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragen Verhandlung Abstand genommen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180223.X00

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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