Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Erwin G***, 2. Burgi G***, beide Angestellte, beide in Lieserbrücke, Karlsdorf Nr. 20, beide vertreten durch Dr. Kuno Ther und Dr. Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei K*** E***-A***, Klagenfurt, Arnulfplatz 2, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 25.086,- sA (Revisionsinteresse: S 18.204,42), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 22. April 1988, GZ 1 R 134/88-17 und 18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. November 1987, GZ 13 C 679/87 y-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.807,42 bestimmten Kosten erster Instanz (darin enthalten S 800,65 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die klagenden Parteien sind ferner schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.980,81 bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren (darin enthalten S 1.500,- Barauslagen und S 498,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein konzessioniertes Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) im Sinne der Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetzes LGBl. 1978/77 (KEWG). Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht der Unternehmenszweck der Beklagten in der entgeltlichen Abgabe elektrischer Energie an andere; sie hat gemäß § 13 Abs.2 KEWG eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Gemäß § 16 des Gesetzes ist die Beklagte berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges den Abnehmern "angemessene Baukostenzuschüsse" nach Maßgabe der preisrechtlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen. Gemäß § 13 Abs.1 KEWG ist sie verpflichtet, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit jedermann privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KEWG (1. Oktober 1978) bestandenen Allgemeinen Bedingungen der Beklagten galten gemäß § 41 Abs.2 dieses Gesetzes als genehmigt. Es waren dies die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der Beklagten, die vom Amt der Kärntner Landesregierung am 31. August 1954 nach den Bestimmungen des Landes-Elektrizitätsgesetzes 1952 LGBl. 1953/7 genehmigt worden waren und auch noch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Streitteilen im Jahre 1981 galten.
Punkt IV Z. 1 und 4 dieser Allgemeinen Bedingungen lautete auszugsweise:
"1. Der zu den Betriebsanlagen der K*** gehörende Hausanschluß umfaßt die Verbindung des Leitungsnetzes der K*** mit der elektrischen Installation des Grundstückes von der Verteilungsleitung ab gerechnet bis zur Hauseinführungsstelle, bzw. zur Hausanschlußsicherung in Kabelnetzen.
Das Ende des Hausanschlusses ist die Stelle, an der die K*** die elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen hat. Auf die Hausanschlußsicherung finden die Bestimmungen über den Hausanschluß auch dann Anwendung, wenn sie hinter dem Ende des Hausanschlusses innerhalb des Bereiches der Abnehmeranlage angebracht ist.
.....
4. Hausanschlüsse werden ausschließlich durch die K*** hergestellt und instandgehalten ....
Die Kosten, die der Abnehmer der K*** zu erstatten hat, a) für die Herstellung des Hausanschlusses, ....
ergeben sich aus den tatsächlichen Kosten zuzüglich des Baukostenzuschusses." Die Höhe des "Anschlußpreises (Baukostenzuschusses)", der gemäß den Punkten III Z. 5 und IV Z. 4 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges vom Abnehmer zu zahlen ist, ergibt sich aus der jeweiligen "Anlage" zu den Allgemeinen Bedingungen. Der Inhalt dieser "Anlage" wird auf Grund der Bestimmungen des Preisgesetzes BGBl. 1976/260 vom zuständigen Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als oberster Preisbehörde nach Begutachtung durch die Preiskommission jeweils durch Bescheid oder Verordnung festgesetzt.
Hier maßgebend ist die ab 1. Jänner 1981 gültige Fassung der "Anlage" zu den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten, die weitgehend wörtlich dem Inhalt der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1980, Zl. 36.894- III-7/80, betreffend die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Tarifabnehmern verrechenbaren Anschlußpreise (Baukostenzuschüsse) entspricht. Diese auf Grund der §§ 2 und 5 des Preisgesetzes 1976 erlassene Verordnung wurde im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 14. Dezember 1980
kundgemacht; sie galt vom 1. Jänner 1981 bis 30. Juni 1983. Ihre
Bestimmungen lauteten auszugsweise:
"Anwendungsbereich § 1
(1) Soweit der Strombezug nach den 'Allgemeinen Tarifen' oder nach Sondertarifen für Kleinabgabe abgerechnet wird und die betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen (im folgenden kurz 'EVU' genannt) berechtigt sind, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhung des Versorgungsumfanges Anschlußpreise in Rechnung zu stellen, dürfen die EVU diese Anschlußpreise bis zu dem sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Höchstausmaß fordern.
....
Begriffsbestimmungen § 2
(1) Anschlußpreis im Sinne dieser Verordnung ist ein unverzinslicher und, ausgenommen im Falle des § 9 Abs.2, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß, den ein Anschlußwerber oder Stromabnehmer als teilweiser Kostenersatz für die Errichtung oder Ausgestaltung von Umspann- und Übertragungsanlagen, die unmittelbar oder mittelbar Voraussetzung für die Versorgung der betreffenden Abnehmeranlage sind, zu leisten hat. Gegenleistung des betreffenden EVU ist die Einräumung eines örtlich gebundenen, in seinem Umfang feststehenden und zusammen mit der Abnehmeranlage übertragbaren Strombezugsrechtes.
(2) Neuanschluß im Sinne dieser Verordnung ist der erstmalige Erwerb eines örtlich gebundenen Strombezugsrechtes für eine Abnehmeranlage vom jeweiligen EVU sowie der Wiedererwerb eines solchen Strombezugsrechtes nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Abmeldung dieser Abnehmeranlage.
....
Ermittlung der Anschlußpreise § 3
Die Anschlußpreise setzen sich, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, wie folgt zusammen:
1. aus einem Pauschlabetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Hochspannungsnetzes von den Erzeugungsanlagen bis zu den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation;
2. aus einem weiteren Pauschalbetrag für den zur erforderlichen Leistungsbereitstellung durchzuführenden oder bereits durchgeführten und vom EVU vorfinanzierten Ausbau des Niederspannungsnetzes von den Niederspannungsklemmen des Transformators der Ortsnetzstation bis zum technisch geeigneten Anschlußpunkt des Hausanschlusses;
3. aus den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß. Der Hausanschluß im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verbindung des Niederspannungsnetzes des EVU ab dem technisch geeigneten Anschlußpunkt mit der elektrischen Installation der jeweiligen Abnehmeranlage von der Verteilungsleitung an gerechnet bis zur Hausanschlußsicherung (Hauseinführungsstelle).
....
§ 5
(1) .... Sämtliche ermittelten Pauschalbeträge sind Nettobeträge,
die Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz 1972, BGBlNr. 223, in der
geltenden Fassung, ist hinzuzurechnen.
....
Anschlußpreise für Neuanschlüsse § 6
(1) Bei Neuanschlüssen dürfen die EVU, sofern die nachfolgenden Abs.2 bis 8 nichts anderes bestimmen, höchstens die sich aus den §§ 3, 4 und 5 ergebenden und für die jeweilige Tarifkategorie geltenden Anschlußpreise verrechnen.
(2) Der Pauschalbetrag gemäß § 3 Z. 2 darf nicht verrechnet werden, wenn der Anschluß einer einzelnen Abnehmeranlage unmittelbar aus einer Transformatorstation über einen gesonderten, nach § 3 Z. 3 zu verrechnenden Niederspannungsabgang erfolgt. In diesem Falle gehöre zu den Aufwendungen gemäß § 3 Z. 3 auch solche im Niederspannungsbereich der Transformatorstation.
....
Besitzwechsel und nachträgliche Anschlüsse § 9
....
(2) Wird ein Hausanschluß innerhalb von sieben Jahren nach seiner Herstellung von zusätzlichen Anschlußwerbern in Anspruch genommen, so hat das EVU dessen Kosten auf sämtliche betroffenen Stromabnehmer neu aufzuteilen und einen sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang für den ersten Stromabnehmer diesem zu refundieren, es sei denn, daß bereits vorweg im Hinblick auf zukünftige weitere Anschlüsse nur eine anteilige Verrechnung erfolgt ist oder daß von dem ersten Anschlußwerber nur die Kosten für einen Hausanschluß bis zu einem Freileitungsspannfeld oder 60 m Erdkabel getragen werden."
Im Jahre 1981 betrugen die Pauschalbeträge nach § 3 Z 1 und 2 dieser Verordnung für den hier in Betracht kommenden Tarif I jeweils netto S 5.075,50 (zuzüglich S 169,60 für jeden zusätzlichen Tarifraum) und S 3.326,90 (zuzüglich S 111,20 für jeden zusätzlichen Tarifraum).
Die beiden Kläger hatten gemeinsam auf dem im Eigentum der Zweitklägerin stehenden Grundstück 561/5 KG Lieserhofen in Karlsdorf einen Wohnhausneubau errichtet. Am 11. August 1981 erteilten sie der Beklagten einen schriftlichen, von der Zweitklägerin unterfertigten "Liefer- und Arbeitsauftrag" über die Herstellung des Anschlusses ihres Hausneubaues an das Stromverteilungsnetz der Beklagten "zu folgenden Preisen und den nachstehenden sowie umseitigen Bedingungen, die ich gelesen und durch meine Unterschrift zustimmend zur Kenntnis genommen habe", und zwar:
" .... ausgeführt mit Erdkabel, V.-Schrank u. Sicherunge 3 x 63 Amp.
1.) Pauschalbetrag für Leistungsbereitstellung (Baukostenzuschuß
Preisbasis 1.1.81) für einen Haushalt (bis 5 Tarifräume) S
8.402,40
für zwei zusätzliche Räume a S 280,80 S 561,60
2.) Tatsächliche Aufwendungen für den Hausanschluß inkl.
Grabarbeiten S 30.900,-
3.) Zusätzlich 13 % Mehrwertsteuer S 5.182,32
4.) Gutschrift für K-Grabarbeiten, sofern sie vom Auftraggeber
erbracht werden S 7.500,-
5.) Das Verbindungskabel vom V.-Schrank zum Wohnhaus wird vom Auftraggeber selbst besorgt." Punkt 8. der auf der Rückseite des "Liefer- und Arbeitsauftrages" abgedruckten "Bedingungen" lautete:
"Darüber hinaus gelten auch für dieses Rechtsgeschäft die 'Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus den Niederspannungsnetzen der K***'." Vor der Unterzeichnung dieses "Liefer- und Arbeitsauftrages" wurde über die Dimensionierung des Erdkabels nicht gesprochen.
Die Beklagte stellte den Hausanschluß am 22. Dezember 1981 fertig. Sie führte den Auftrag so aus, daß von der Transformatorstation Karlsdorf aus (im Boden 70 cm tief) ein Niederspannungskabel mit einem Querschnitt von 4 x 150 mm2 in einer Gesamtlänge von 81 m bis zur Südwest-Ecke des Grundstücks 561/5 verlegt und dort ein freistehender Kabelanschlußkasten (Kabelverteilschrank F 3) errichtet wurde. In diesem Kabelanschlußkasten befinden sich die Hausanschlußsicherungen für das Wohnhaus der Kläger (3 x 63 Amp.). Die Type des Kabelverteilschrankes F 3 läßt bei entsprechender Ausrüstung die Versorgung von 3 weiteren Abnehmern zu. Von diesem Kabelanschlußkasten aus wurde eine 54 m lange Vorzählerleitung auf dem Grundstück 561/5 bis in das Wohnhaus der Kläger verlegt. Hiezu hat die Beklagte nur die Vorzählerleitung (Material) geliefert; den Graben für die Vorzählerleitung haben die Kläger selbst ausgehoben.
Die Beklagte stellte den Klägern den Stromanschluß für ihren Wohnhausneubau am 31. Dezember 1981 wie folgt in Rechnung:
"Baukostenzuschuß, 1 Haushalt bis zu 5 TR S
8.402,40
f. zusätzl. 2 TR a S 280,80 S 561,60
S 8.064,-
Tats. Aufw. f. d. Anschl.
P a u s c h a l e S 30.900,-
S 39.864,-
+ 13 % MWSt S 5.182,32
S 45.046,32
===========
Die Kläger haben diesen Betrag an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte hatte in ihrer Verrechnung für den Hausanschluß der Kläger kalkulatorisch folgende tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt und den Endbetrag auf die im "Liefer- und Arbeitsauftrag" festgelegte Summe von S 30.900,- abgerundet:
1) Verlegung eines Kabels mit dem Querschnitt 4 x 50 mm2 von der Transformatorstation Karlsdorf bis zum Kabelverteilschrank F 3
S 39.600,-, davon jedoch nur die Hälfte, das sind in
S 19.800,-
2) Liefern und Aufstellen des Kabelverteilschrankes F 3
S 8.700,-
3) Liefern und Verlegen der Vorzählerleitung S 2.540,60
S 31.040,60
Die von der Beklagten zwischen der Transformatorstation Karlsdorf und dem Kabelverteilschrank F 3 tatsächlich durchgeführte Verlegung eines Erdkabels der Type E-AYY-O-4 x 150 mm2 erforderte einen finanziellen Aufwand von S 56.840,- netto. Die Leitung wurde aus Gründen der Ortsbildpflege von der Beklagten mit einer Überkapazität ausgestattet, damit bei einer späteren Umstellung von Freileitungen auf Erdkabelversorgung im östlichen Ortsbereich von Karlsdorf nicht neuerlich Grabungen durchgeführt werden müssen.
Nordöstlich des Hauses der Kläger - im Freileitungsbereich - wird rege gebaut. Mit dem verlegten Erdkabel der Dimension 150 mm2 könnten je nach Elektrifizierungsgrad der Stromabnehmer vom Kabelverteilschrank F 3 an ca. 10 Stromabnehmer versorgt werden. Bei der von der Beklagten kalkulatorisch zugrunde gelegten Verlegung eines Erdkabels der Dimension 50 mm2 kann (außer den Klägern) nur ein weiterer Stromabnehmer versorgt werden. Für die tatsächlich erwachsenen Kosten der Grabarbeiten ist aber die Dimension des verlegten Kabels unerheblich. Neben der Hälfte der Verlegungskosten des Erdkabels der Dimension 50 mm2 hat die Beklagte auch die gesamten Kosten des Ausbaues des Niederspannungsabganges in der Transformatorstation Karlsdorf selbst im Ausmaß zwischen S 3.000,-
und S 4.000,- übernommen.
Mit ihrer am 10. Jänner 1985 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung von S 25.086,-
sA. Der Beklagten sei - neben dem von ihr verrechneten Baukostenzuschuß von S 8.964,- nur ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Lieferung und das Aufstellen des Kabelverteilungschrankes F 3 in der Höhe weiterer S 8.700,-, insgesamt daher (zuzüglich 13 % Umsatzsteuer) von S 19.960,32, zugestanden. Das von der Beklagten verlegte Erdkabel mit einem Querschnitt von 4 x 150 mm2 sei Teil ihres Verteilungsnetzes und daher mit der Zahlung des pauschalierten Baukostenzuschusses abgegolten. Der Hausanschluß der Kläger bestehe nur aus dem Kabelverteilschrank selbst. Die Verrechnung eines zusätzlichen Pauschales für den "tatsächlichen Aufwand für den Anschluß" verstoße im Umfang des rückgeforderten Betrages gegen preisrechtliche Vorschriften und sei insoweit nichtig. Die Kläger hätten den gesamten Rechnungsbetrag in der irrigen Meinung, daß dieser gerechtfertigt sei, gezahlt.
Die Beklagte hielt diesem Begehren - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - entgegen, daß den Klägern ohnehin nicht die tatsächlichen Kosten des verlegten Erdkabels der Dimension 4 x 150 mm2 von S 56.840,- netto verrechnet worden seien, sondern nur die Hälfte der Verlegungskosten eines Erdkabels der Dimension 4 x 50 mm2. Der vereinbarte Pauschalbetrag liege sogar noch unter diesen Kosten, so daß die Kläger kostenmäßig noch besser gestellt worden seien. Sie hätten daher nichts zurückzufordern, weil der Anschlußpreis gemäß § 3 Z 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1980 nach den tatsächlichen Aufwendungen für ihren Hausanschluß zu berechnen sei. In der letzten Streitverhandlung am 5. Oktober 1987 brachte die Beklagte noch vor, daß sie den Klägern zu Unrecht einen Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 2 der Verordnung in der Höhe von brutto S 4.010,70 verrechnet habe; über diesen Betrag werde sie den Klägern eine Gutschrift erteilen.
Das Erstgericht gab dem Rückzahlungsbegehren der Kläger im Umfang von S 4.010,70 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 21.075,30 sA ab. Der stattgebende Teil dieses Urteils ist in Rechtskraft erwachsen. Ausgehend von seinen Feststellungen, deren wesentlicher Inhalt eingangs bereits dargestellt wurde, vertrat das Erstgericht im Anschluß an Peter Bydlinski (ÖZW 1977, 1 ff) die Rechtsansicht, daß grundsätzlich alle Arbeiten des EVU, die auf Grund eines individuellen Anschlußbegehrens eines oder mehrerer Anschlußwerber vom im Zeitpunkt des Anschlußantrages schon bestehenden Niederspannungsnetz ausgehend vorgenommen werden, zu den tatsächlichen Aufwendungen für den Hausanschluß im Sinne des § 3 Z 3 der Verordnung gehörten. Unter § 3 Z 2 der Verordnung fielen hingegen nur Arbeiten, die - wenn auch unter Umständen durch das konkrete Anschlußbegehren ausgelöst - am schon bestehenden Niederspannungsnetz zum Zweck der Erhaltung bzw. Verbesserung der Leistungsbereitstellung durchgeführt würden (wozu insbesondere Verstärkungen der Niederspannungskabel zu rechnen seien) und damit auch allen nachfolgenden Strombeziehern zugute kämen (P. Bydlinski aaO 9). Im vorliegenden Fall beginne der Hausanschluß der Kläger in der Transformatorstation Karlsdorf und ende im Kabelverteilschrank F 3. Dies rechtfertige eine volle Kostenüberwälzung zumindest auf der Basis eines Kabelmindestquerschnittes von 50 mm2. Weil aber die Kläger damit direkt ab der Transformatorstation versorgt würden, sei die Beklagte - wie sie auch selbst erkannt habe - nicht berechtigt gewesen, neben den "pauschalierten" Hausanschlußkosten gemäß § 3 Z 3 der Verordnung (gemeint offenbar: den tatsächlichen Hausanschlußkosten, die durch den vereinbarten und sodann als "Pauschale" verrechneten Betrag von netto S 30.900,- nicht überschritten würden) auch noch einen weiteren Pauschalbetrag nach § 3 Z 2 der Verordnung zu verrechnen. Das Klagebegehren sei daher nur im Umfang von S 4.010,70 sA berechtigt.
Das Berufungsgericht sprach in teilweiser Abänderung des Ersturteils den Klägern einen weiteren Betrag von S 18.204,42 sA zu, so daß unter Einschluß des in Rechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Teilzuspruches die Beklagte zur Zahlung von insgesamt S 22.215,12 sA verhalten wurde; das Mehrbegehren von S 2.870,88 sA blieb (rechtskräftig) abgewiesen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht aus: Die Beklagte habe mit der Kabelverlegung von der Transformatorstation Karlsdorf bis zum Kabelverteilschrank F 3 ihr Niederspannungsnetz erweitert, indem sie die Leitung mit einer Überkapazität ausgestattet habe, so daß an sie bis zu 10 Stromabnehmer angeschlossen werden könnten. Der von der Beklagten nach § 3 Z 2 der Verordnung verrechnete Pauschalbetrag diene entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht nur der Abdeckung von Leistungen, die an dem schon bestehenden Niederspannungsnetz der Beklagten erbracht werden, sondern - wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 1986, 1 Ob 553/86 SZ 59/65 = ÖZW 1987, 26 ausgesprochen habe - auch dem "zur erforderlichen Leistungsbereitstellung (erst) durchzuführenden Ausbau" des Niederspannungsnetzes. Nach dieser Entscheidung treffe es auch nicht zu, daß ein durch das Verlangen eines Anschlußwerbers erforderlicher Ausbau des Niederspannungsnetzes nach dem Verbraucherprinzip (gemeint offenbar: Verursacherprinzip) stets vom Anschlußwerber gemäß § 3 Z 3 der Verordnung als Kosten des Hausanschlusses zu bezahlen wäre. Die Verordnung grenze vielmehr die Kostentragung über Pauschalbeträge und den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen nach der Beurteilung ab, ob es sich um einen - wenn auch nur durch einen Anschlußwerber konkret verursachten - Ausbau des Niederspannungsnetzes oder um den Hausanschluß vom (eventuell bereits vorhandenen) technisch geeigneten Anschlußpunkt des Niederspannungsnetzes zur Verbraucheranlage handle. Im Gegensatz zur Meinung des Erstgerichtes seien die Kläger auch nicht über einen eigenen Niederspannungsabgang unmittelbar von der Transformatorstation Karlsdorf angeschlossen worden; vielmehr habe die Beklagte - wenn auch aus Anlaß des Anschlußansuchens der Kläger, aber nicht unbedingt deshalb - ihr Niederspannungsnetz bis zu Südwest-Ecke des Grundstücks 561/5 erweitert (ausgebaut), weshalb die Kläger diese Kosten nur über den Pauschalbetrag nach § 3 Z 2 der Verordnung mitzutragen hätten. Das Grundstück sei auch nicht mit einer sogenannten "Kabelschleife", sondern mit einem "Kabelstich" angeschlossen worden. Der "technisch geeignete Anschlußpunkt", also der Beginn des Hausanschlusses, sei der von der Beklagten errichtete Kabelverteilschrank F 3. Dessen nicht strittige Kosten von S 8.700,-
hätten die Kläger gleichfalls zu tragen. Hinzu kämen noch die Kosten der Vorzählerleitung im Betrag von S 2.540,60 und der von den Klägern in jedem Fall zu tragende Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 1 der Verordnung (S 5.414,70). Insgesamt ergebe dies einen Nettobetrag von S 20.204,60 (brutto S 22.831,20), weshalb den Klägerin von der Beklagten um insgesamt S 22.215,12 zuviel verrechnet worden seien. Insoweit liege eine gemäß § 917 a ABGB unwirksame Preisvereinbarung vor, die die Kläger gemäß § 1431 ABGB zur Rückforderung berechtige. Da die Beklagte mit dem Ersturteil rechtskräftig bereits zur Rückerstattung von S 4.010,70 sA verhalten worden sei, habe sie noch weitere S 18.204,42 sA zurückzuerstatten.
Gegen den abändernden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise Urteilsaufhebung.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Meinung der Kläger zulässig (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO), weil den beiden einzigen, zur hier maßgeblichen preisrechtlichen Verordnung vom 12. Dezember 1980 bisher ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ 59/65 und ÖZW 1987, 60) völlig anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen. So hatte die letztgenannte Entscheidung einen nach § 6 Abs.3 der Verordnung zu beurteilenden Fall betroffen, welche Bestimmung aber hier unbestrittenermaßen nicht zur Anwendung gelangen kann. Die erstgenannte Entscheidung hatte dagegen nicht die Herstellung des Stromanschlusses durch Verlegung eines Erdkabels von der örtlichen Transformatorstation bis zu einem Kabelverteilschrank F 3 an der Grundstückgrenze der Stromabnehmer zum Gegenstand, sondern die Verlegung einer Kabelschleife (samt Errichtung des Kabelübergabekastens) von einem bereits südlich des Grundstücks der Stromabnehmer am Rand der Straße in der Erde vorhandenen Niederspannungskabel des EVU. Schon aus diesem Grund bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der von Peter Bydlinski (aaO 6 ff) zu dieser Entscheidung geäußerten Kritik. Nur soweit sie ausgesprochen hat, daß eine gegen die in Vollziehung des Preisgesetzes mit Verordnung vom 12. Dezember 1980 erfolgte Regelung der Anschlußpreise bei Neuanschlüssen an das Niederspannungsnetz von EVU verstoßende Entgeltvereinbarung gemäß § 917 a ABGB unwirksam ist, liegt keine im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage mehr vor; das wird aber von der Beklagten hier gar nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Im übrigen hängt jedoch aus den dargelegten Gründen die Lösung des vorliegenden Falles sehr wohl von einer Rechtsfrage, die noch nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war. Die Revision ist daher zulässig; sie ist auch berechtigt.
Als Verfahrensmangel macht die Beklagte nur - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel geltend, die jedoch nicht vorliegen. Sie verweist aber zutreffend darauf, daß bei der gegebenen Sachlage für die Berechnung des höchstzulässigen Anschlußpreises schon deshalb die Abgrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 3 Z 2 und 3 der Verordnung nicht maßgebend sein kann, weil hier ein nach § 6 Abs.2 der Verordnung zu beurteilender "Neuanschluß" der Kläger erfolgt ist. Das von diesen errichtete Wohnhaus wurde nämlich nicht an eine bereits in der Nähe befindlichen Niederspannungsleitung der Beklagten angeschlossen (daß solches überhaupt möglich gewesen wäre, behaupten nicht einmal die Kläger), sondern der Anschluß erfolgte über einen eigenen Niederspannungsabgang direkt von der nächstgelegenen Transformatorstation Karlsdorf aus. Das Niederspannungskabel wurde dabei bis zur Grundstücksgrenze der Zweitklägerin verlegt und dort der Kabelverteilkasten F 3 errichtet, in dem sich die Hausanschlußsicherungen befinden. Es kann daher keine Rede von einem Anschluß durch einen "Kabelstich" sein, wie ihn das Berufungsgericht entgegen den Tatsachenfeststellungen angenommen hat; ein solcher würde nämlich den Anschluß an das Kabel einer schon bestehenden Niederspannungsleitung voraussetzen. An die Hausanschlußsicherungen erfolgte sodann der Anschluß der elektrischen Installation der Kläger im Wege einer Vorzählerleitung. Letzteres wird daher von der Preisregelung der Verordnung nicht mehr erfaßt. Soweit die Kläger das hiefür erforderliche Kabel von der Beklagten geliefert erhalten haben, liegt vielmehr ein nicht preisgeregelter Kaufvertrag vor, der aber noch nicht Gegenstand des Liefer- und Arbeitsauftrages vom 11. August 1981 war, weil die Streitteile damals noch davon ausgegangen waren, daß dieses Verbindungskabel zwischen dem Kabelverteilschrank F 3 und ihrem Wohnhaus von den Klägern selbst besorgt werde. Die Kläger hatten daher jedenfalls den von der Beklagten hiefür angesetzten und im verrechneten Pauschale von S 30.900,- enthaltenen Kaufpreis von netto S 2.540,60 zu zahlen, zumal sie auch in keiner Weise behauptet haben, daß dieser Preis etwa unangemessen hoch gewesen wäre oder nicht der allfälligen späteren Vereinbarung entsprochen hätten.
§ 6 Abs. 2 der Verordnung regelt den gerade hier vorliegenden Fall, daß der neue Anschluß einer einzelnen Abnehmeranlage unmittelbar aus einer Transformatorstation über einen gesonderten Niederspannungsabgang erfolgt. Die Bestimmung sieht vor, daß diese Leitung dann nicht mit einem Pauschalbetrag gemäß § 3 Z 2 verrechnet werden darf, sondern nach § 3 Z 3 - also nach den tatsächlichen Aufwendungen - zu verrechnen ist; der neue Anschluß ist daher vom Abnehmer voll zu bezahlen. Diese Sonderregel für Neuanschlüsse war deshalb notwendig, weil diese nicht unmittelbar unter § 3 Z 3 der Verordnung subsumiert werden können, setzt doch diese Bestimmung ein schon vorhandenes Niederspannungsnetz des EVU voraus, an das der Hausanschluß erfolgt (in diesem Sinne auch Peter Bydlinski aaO 5). Die Frage, ob der einzelne Anschlußwerber und Stromabnehmer auch dann, wenn das EVU - wie hier - den Neuanschluß zum Anlaß nimmt, den neu zu errichtenden Niederspannungsabgang so zu dimensionieren, daß daraus in Zukunft auch noch bis zu 9 weitere Stromabnehmer versorgt werden können, die vollen tatsächlichen Aufwendungen für diese überdimensionierte Leitung zu zahlen hat, obwohl das EVU damit insoweit den künftigen Ausbau seines Niederspannungsnetzes vorweggenommen hat, stellt sich im vorliegenden Fall nicht; die Beklagte hat sich nämlich bei der mit den Klägern getroffenen Preisvereinbarung auf weniger als die tatsächlichen Aufwendungen beschränkt, die bei Herstellung eines bloß auf die Bedürfnisse der Kläger beschränkten Niederspannungsabganges entstanden wäre. Auch hier haben die Kläger nicht einmal darzutun vermocht, daß die von der Beklagten hiefür angesetzten tatsächlichen Aufwendungen für die Verlegung eines Kabels der Dimension 4 x 50 mm2 von netto S 39.600,-
, von denen sie aber die Hälfte noch selbst getragen hat, etwa nicht in dieser Höhe erwachsen wären. Soweit darin allerdings konstante Kosten für die Grabungsarbeiten enthalten sind, die ohne Rücksicht auf die Dimension des verlegten Kabels entstanden, ist die Überdimensionierung des Kabels durch die Beklagte doch noch insofern von Bedeutung, als sie gemäß § 9 Abs.2 der Verordnung zu einer aliquoten Refundierung dieser Kosten an die Kläger führen müßte, wenn diese Niederspannungsleitung bis 22. Dezember 1988 von mehr als einen weiteren zusätzlichen Anschlußwerber in Anspruch genommen würde.
Aus dem bisher Gesagten folgt bereits, daß die zwischen den Streitteilen getroffene Anschlußpreisvereinbarung den preisrechtlichen Bestimmungen der zitierten Verordnung nicht widerspricht und daher nicht gemäß § 917 a ABGB unwirksam sein kann. Sonstige Gründe für ihre Sittenwidrigkeit sind nicht zu ersehen. Es war daher der Revision der Beklagten stattzugeben und das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen. Die Berufung der Kläger im Kostenpunkt erweist sich nämlich als berechtigt, weil das Erstgericht zu Unrecht vom Vorliegen eines prozessualen Teilanerkenntnisses der Beklagten in der letzten mündlichen Streitverhandlung ausgegangen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf § 43 Abs.1 ZPO. Danach haben die Kläger der Beklagten 68 % der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen. Das ergibt den Betrag von S 8.807,25, doch haben die Kläger eine Herabsetzung der Kosten nur um S 996,48 (auf S 8.807,42) beantragt.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E15974European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00585.88.1115.000Dokumentnummer
JJT_19881115_OGH0002_0040OB00585_8800000_000