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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §53b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Mai 2005, Zl. UVS 30.19-39/2003-27, betreffend Übertretung des Stmk. JSchG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Mit ihrem Vorbringen, die "finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (sei) derzeit im Sinne eines Liquiditätsengpasses äußerst angespannt", der Vollzug des angefochtenen Bescheides, "insbesondere der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe, würde einen unverhältnismäßigen Nachteil" bewirken, entspricht die Beschwerdeführerin dem eben aufgezeigten Konkretisierungsgebot nicht.
Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b VStG verwiesen.
Wien, am 13. Oktober 2005
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005110058.A00Im RIS seit
13.01.2006