TE Vwgh Beschluss 2005/10/14 2005/05/0287

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Veröffentlicht am 14.10.2005
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art132;
GdO Allg Krnt 1998 §34 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §94 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0288

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerden der Look Ankündigungs GmbH in Leibnitz, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8/1, gegen den Stadtrat der Stadtgemeinde Wolfsberg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in zwei Bauangelegenheiten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

In den vorliegenden Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wird die Verletzung der Entscheidungspflicht des Stadtrates der Stadtgemeinde Wolfsberg mit der Begründung geltend gemacht, dieser habe über zwei von der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde aufgehobene und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesene Berufungen der Beschwerdeführerin nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art.132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht (im Allgemeinen) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

Gemäß § 94 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66 (AGO), entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand - der nach § 22 Abs. 2 leg.cit. in Stadtgemeinden die Bezeichnung Stadtrat führt - endgültig. Dass der Gemeindevorstand nach Abs. 2 dieser Bestimmung auch - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse ausübt, beantwortet nicht die Frage, wer bei Säumnis des Gemeindevorstandes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. Vielmehr ist nach § 34 Abs. 1 AGO der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs. 5 B-VG - oberstes Organ der Gemeinde.

Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat im Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiters, dass gegen den Gemeindevorstand nicht Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0143, sowie zur Rechtslage in Kärnten vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0138).

Da die Beschwerdeführerin entsprechend dem Beschwerdevorbringen noch keine Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wolfsberg als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde verlangt hat, sind die diesbezüglichen Prozessvoraussetzungen des § 27 VwGG nicht gegeben. Die vorliegenden Säumnisbeschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 14. Oktober 2005

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050287.X00

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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