TE OGH 1988/11/16 3Ob130/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gericht Kon hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christopher O***, ohne Beruf, Aspangberg St. Peter, Mariensee 109, vertreten durch den Sachwalter Gertrude O***, Wr. Neudorf, Hauptstraße 26 c/4/4, diese vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Franz O***, Mödling, Jakob Thomastraße 7/3, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Anna O***, Hausfrau, ebendort wohnhaft, wegen S 40.048,26 sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 21. Juni 1988, GZ 46 R 362/88-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 10. Februar 1988, GZ E 6982/87-21, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte auf Grund eines Antrags der verpflichteten Partei die von der betreibenden Partei geführte Forderungsexekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 EO ein. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß infolge Rekurses der betreibenden Partei auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung über den Einstellungsantrag der verpflichteten Partei nach Ergänzung des Verfahrens auf.

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht der ersten Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so kann gemäß § 527 Abs. 2 ZPO die Entscheidung des Rekursgerichtes nur dann angefochten werden, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihobrd Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch in Exekutionssachen. Es kann daher auch in Exekutionssachen der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem nicht in der Sache entschieden, sondern dem Erstgericht eine neue Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat (RZ 1973/117 ua). Dies ist hier nicht geschehen.

Anmerkung

E15703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00130.88.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19881116_OGH0002_0030OB00130_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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