Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karin M***, Serviererin, Zell am See, Talstraße 70, vertreten durch Dr. Alexander R***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Salzburg, dieser vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A*** S***, Salzburg, Auerspergstraße 67, vertreten durch Dr. Karl W*** und Hofrat Dr. Maria P***, Landesarbeitsamt Salzburg, wegen Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld (Streitwert S 30.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1988, GZ 12 Rs 86/88-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. März 1988, GZ 39 Cgs 1145/87-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin war bei Roland Herwig R***, Inhaber des Restaurants S*** F*** in Hinterglemm, als Serviererin beschäftigt. Über das Vermögen ihres Arbeitgebers wurde am 22. April 1987 der Konkurs eröffnet. Am 25. September 1987 - also nach Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 IESG - beantragte die Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld. Das A*** S*** (nunmehr: beklagte Partei) lehnte den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld nach Anhörung des Vermittlungsausschusses (§ 44 a AMFG) mangels Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe für die Versäumung der Antragsfrist ab.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin "Berufung", die vom A*** S*** als beim A*** eingebrachte Klage in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG behandelt und mit der Klagebeantwortung an das Erstgericht weitergeleitet wurde (§§ 84, 85 Abs 2 ASGG iVm § 10 IESG !§ 97 Z 3 ASGG ). In ihrer Eingabe bekämpft die Klägerin die vom A*** mangels berücksichtigungswürdiger Gründe abgelehnte Fristveräumnis und begehrt sinngemäß Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld. Das Erstgericht wies die Klage ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurück. Nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG dürfe in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger (hier gemäß § 10 IESG !§ 97 Z 3 ASGG : A***) darüber bereits mit Bescheid entschieden habe. Erst dadurch werde die sukzessive Kompetenz des Gerichtes begründet. Der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz bedeute aber nicht, daß die Arbeits- und Sozialgerichte die bekämpften Bescheide zu überprüfen hätten; die Gerichte hätten erst nach Abschluß des mit Bescheid über die Ansprüche des Versicherten absprechenden Verwaltungsverfahrens in einem eigenen selbständigen Verfahren zu entscheiden. Der Bescheid, der die subjektive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte auslöse, müsse daher eine Sachentscheidung über den Anspruch ("darüber") enthalten. Eine bloße Formalentscheidung (etwa eine Zurückweisung des Antrages des Versicherten wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung) erfülle die Voraussetzungen einer Entscheidung des Versicherungsträgers über den Anspruch nicht. Die Ablehnung der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld wegen verspäteter Antragseinbringung sei eine Formalentscheidung. Daran ändere auch nichts, daß das A*** ausgesprochen habe, daß keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Beseitigung der Rechtsfolgen der Fristversäumung vorlägen. Inhaltlich handle es sich dabei um eine Verfahrensentscheidung. Die Klage sei daher mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (§ 73 ASGG). Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 30.000,- nicht übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§§ 45 Abs 1 Z 1 und 2 und Abs 3; 47 Abs 1 ASGG). Es billigte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der die sukzessive Kompetenz des Gerichtes auslösende Bescheid des Versicherungsträgers (hier: A***) eine Sachentscheidung sein müsse. Eine solche liege aber hier nicht vor, weil der Antrag der Klägerin wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt worden sei. Eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld, abgesehen von der verspäteten Antragseinbringung, zu Recht bestünde, liege nicht vor. § 6 Abs 1 IESG sei eine verfahrensrechtliche Vorschrift; das gehe deutlich aus der früheren Fassung der Bestimmung hervor, die auf die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung (§ 71 AVG) verwiesen habe. Die nunmehrige Fassung des § 6 Abs 1 IESG sei im Ergebnis aber ebenfalls eine Verfahrensbestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auch wenn die Wiedereinsetzungsgründe wesentlich erweitert worden und von Amts wegen zu prüfen seien. Gegen diese Entscheidung erhebt die Klägerin Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und "die Zulässigkeit der Klage auszusprechen".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob eine die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld wegen Fristversäumung ablehnende Entscheidung (§ 6 Abs 1 IESG) eine Sachentscheidung ist, die die sukzessive Kompetenz des Gerichtes im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG begründet, bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG (iVm § 46 Abs 3 ASGG und § 528 Abs 2 ZPO) liegen vor.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 bzw. binnen 4 Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 zu stellen. In der Fassung vor der IESG-Nov 1986/395 regelte der letzte Satz des § 6 Abs 1 IESG die Frage der Versäumung dieser Ausschlußfrist dahin, "daß ... § 71 AVG 1950, BGBl 172 mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß die Frist zur Antragstellung zwei Wochen beträgt". Aus den Materialien zur IESG-Novelle BGBl 1980/580 (446 BlgNR 15. GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2
Die IESG-Novelle 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt (Holler, Neuerung im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 !152 f ). § 6 Abs 1 IESG bestimmt jetzt, daß die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nach Anhörung des Vermittlungsausschusses (§ 44 a AMFG) von Amts wegen nachzusehen sind, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist gestellt worden ist. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind. Damit hat der Gesetzgeber eine Härteklausel eingeführt, die es höchstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Eintritt eines Insolvenzverfahrens ermöglicht, die Rechtsfolgen der Fristversäumung von Amts wegen nachzusehen (Holler aaO 152). Die Frist zur Antragstellung ist nach wie vor eine Ausschlußfrist in der Dauer von vier Monaten, doch ermöglicht es der Gesetzgeber, die (materiell-rechtlichen) Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen, womit der auf Grund der Fristversäumung untergegangene Anspruch wiederauflebt. Da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt, gehört die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, zu den Anspruchsvoraussetzungen. Wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Verwaltungsbehörde wegen Fehlens dieser Voraussetzungen abgelehnt, wird damit ebenso wie bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 IESG, über den Anspruch selbst eine Sachentscheidung gefällt. Mit dem Ausspruch, daß der Anspruchswerber die Antragsfrist versäumt hat und berücksichtigungswürdige Gründe dafür, ihm die Rechtsfolgen dieser Fristversäumung nachzusehen, nicht vorliegen, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine bloße Formalentscheidung, die die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nicht erfüllen könnte (Kuderna, ASGG 368) liegt in diesem Fall nicht vor. Damit ist aber durch die als Klage zu behandelnde "Berufung" der Klägerin der Bescheid des A*** S*** vom 15. Oktober 1987 außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG iVm § 10 IESG !§ 97 Z 3 ASGG ). Ein Prozeßhindernis nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG, das gemäß § 73 ASGG die Zurückweisung der Klage zur Folge hätte, liegt nicht vor. Die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird das Erstgericht auch zu beurteilen haben, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vorliegen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 52 Abs 1 ZPO; § 77 Abs 1 Z 2 lit a und b ASGG).
Anmerkung
E15821European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBS00011.88.1116.000Dokumentnummer
JJT_19881116_OGH0002_009OBS00011_8800000_000