TE OGH 1988/11/16 3Ob1509/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Josef H*** und 2. Anna H***,

beide Landwirte, vertreten durch Dr. Ewald Briem, Rechtsanwalt in St. Johann in Tirol, wider die beklagte Partei Andreas H***, Landwirt,

vertreten durch Dr. Herwig Grosch ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Räumung eines Tennengebäudes, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 19.August 1988, GZ 3 a R 378/88-9, den

Spruch

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil sich das Berufungsgericht an die einheitliche und von der Lehre anerkannte Rechtsprechung zum Entstehen offenkundiger Dienstbarkeiten (SZ 57/38 mwH) gehalten hat. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision überprüfbar verneint wurde.

Anmerkung

E15696 3Ob1509.88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01509.88.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19881116_OGH0002_0030OB01509_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten