Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tomislav S***, Pensionist, 6200 Jenbach, Sportplatz 10, vertreten durch Dr. Henriette Achammer-Stadler, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Konrad W***, Landarbeiter, 6263 Fügenberg 36, und 2) W*** A*** Versicherungs-AG, Landesdirektion für Tirol, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1, beide vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 320.057,60 S und Feststellung (Feststellungsinteresse 25.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 23. Oktober 1987, GZ 4 R 164/87-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. März 1987, GZ 6 Cg 258/86-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 11.333,85 S (darin keine Barauslagen und 1.030,35 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 24. Oktober 1982 gegen 1,45 Uhr auf der Tiroler Bundesstraße 171 östlich von Schwaz beim Straßen-Km 47.293 auf Höhe des dort befindlichen Klärwerkes von dem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Mazda, Kennzeichen T 278.234, niedergestoßen und schwer verletzt. Auch der Erstbeklagte erlitt Verletzungen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 12. Dezember 1983, U 1388/82-39, wurden der Kläger und der Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu bedingten Geldstrafen verurteilt, der Erstbeklagte, weil er nach dem ersten Ansichtigwerden des auf der Fahrbahn der B 171 torkelnden, alkoholisierten Tomislav S*** nicht sofort mit seinem Fahrzeug eine Vollbremsung einleitete, wodurch er mit seinem PKW den Genannten anfuhr, der Kläger, weil er die Fahrbahn der B 171 nicht in angemessener Eile überquerte und dabei nicht den kürzesten Weg wählte, sondern seine Gehlinie mit der Fahrbahnlängsachse einen spitzen Winkel bildete, wodurch der auf der B 171 den PKW T 278.234 in östliche Richtung lenkende Konrad W*** genötigt war, sein Fahrzeug jäh abzubremsen und es zur Kollision zwischen ihm und diesem PKW kam.
Dem Kläger erwuchs infolge der Beschädigung von Kleidern, an Fahrtkosten und für Besuchsfahrten seiner Ehegattin ein Schade von 10.000 S. Dies ist nicht mehr strittig. Mit seiner am 20. Juli 1984 eingebrachten und in der Folge ausgedehnten Klage begehrte der Kläger Zahlung von 320.057,60 S sA sowie die Feststellung (Feststellungsinteresse 25.000 S) der Haftung der Beklagten für 70 % aller gegenwärtigen und künftigen Schäden des Klägers - welcher Art auch immer - aus dem gegenständlichen Unfall, hinsichtlich der Zweitbeklagten beschränkt auf die Versicherungssumme zum Zeitpunkt "des Ereignisses". Der Erstbeklagte sei unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, weshalb er den auf der Fahrbahn in Richtung Osten gehenden Kläger von hinten angefahren habe. Im Zeitpunkt des Unfalls habe der Kläger, der niemals dem Alkohol übermäßig zugesprochen habe, einen Blutalkoholspiegel von etwa 1,3 bis 1,4 %o, der Erstbeklagte hingegen einen solchen von 0,4 bis 0,5 %o aufgewiesen. Die Alkoholisierung des Erstbeklagten habe zu einem Reaktionsverzug von 1,4 "bzw." 1,8 Sekunden geführt und sei mitursächlich für den Unfall gewesen. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte der Erstbeklagte das Fahrzeug noch vor dem Kläger zum Stillstand bringen können. Der Kläger anerkenne ein Mitverschulden von 30 % und begehre nur den Ersatz von 70 % seiner Schäden. Das überwiegende Verschulden am Unfall treffe aber den Erstbeklagten. Beim Unfall habe der Kläger eine Contusio cerebri, Excoriationen an der Stirn, im Gesicht und an der linken Schulter, multiple Abschürfungen und Prellungen an beiden Händen, an der linken Flanke, am Becken links und am linken Oberschenkel erlitten. Ein aufgetretenes subdurales Hämatom habe mittels eines Bohrloches im Schädel entleert werden müssen. Seit dem Unfall sei der Kläger leicht reizbar und übernervös. Er fühle sich den Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr gewachsen und sei dies auch nicht mehr. Er leide zunehmend an Schwindel, Kopfschmerzen und sonstigen Schmerzen. Seit dem Unfall sei der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen früheren Beruf als Kraftfahrer auszuüben. Er habe durch den Unfall einen Verdienstentgang erlitten. Spätfolgen der Verletzungen seien nicht auszuschließen.
Der Kläger schlüsselte die Klagsforderung wie folgt auf:
Schmerzengeld 215.000,-- S
Verdienstentgang vom 25.12.1984
bis 15.7.1984 507.293,-- S
abzüglich Leistungen
der Tiroler Gebiets-
krankenkasse 169.899,98 S
337.393,02 S
abzüglich 10 %
Eigenersparnis 33.739,30 S
303.653,72 S 303.653,72 S
Sachschäden 3.700,-- S
Fahrtkosten 2.500,-- S
für Besuchsfahrten und vermehrte
Aufwendungen im Krankenhaus 8.000,-- S
532.853,72 S
hievon 70 % 320.057,60 S
richtig: 372.997,60 S.
Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren bezüglich 1/3 der künftigen Schäden des Klägers, beantragten aber im übrigen Klagsabweisung. Den Kläger treffe das weit überwiegende Mitverschulden am Unfall; es sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten des Erstbeklagten vorzunehmen. Der Kläger, dessen Alkoholisierung nicht von vornherein erkennbar gewesen sei, habe sich ohne jede Notwendigkeit mitten auf der völlig geraden und übersichtlichen Freilandstraße befunden. Er hätte die 8,4 m breite Fahrbahn ohne Schwierigkeiten in fünf Sekunden überqueren können und hätte sich annähernde Fahrzeuge auf mindestens 200 m sehen können. Im Unfallbereich habe eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestanden. Der Kläger habe die Fahrbahn weder in angemessener Eile noch auf dem kürzesten Weg überquert. Infolge seiner Alkoholisierung (Blutalkoholspiegel 1,4 %o) und einer dadurch ausgelösten Leichtsinnigkeit habe er die gesamte Fahrbahn sozusagen als Spazierweg benützt. Die vom Kläger behaupteten Beschwerden und Beeinträchtigungen seien teilweise auf eine Vorschädigung durch Alkoholmißbrauch zurückzuführen. Die Verdienstentgangsforderung sei nicht berechtigt. Der Kläger habe von der Tiroler Gebietskrankenkasse Leistungen in höherem als von ihm berücksichtigten Ausmaß (nämlich in einem Betrag von 196.899,98 S) erhalten. Er habe zudem das Quotenvorrecht des Sozialversicherers nicht berücksichtigt. Auf die Ansprüche des Klägers habe die Zweitbeklagte am 20. Jänner 1984 eine Zahlung von 50.000 S geleistet. Beim Unfall sei der vom Erstbeklagten gelenkte PKW erheblich beschädigt worden. Der Erstbeklagte habe für die Reparaturkosten selbst aufkommen müssen und habe hiefür einen Betrag von 27.550,64 S bezahlt. Beim Unfall habe der Erstbeklagte tiefe Schnittwunden an der linken Hand mit Glassplitterfremdkörpern erlitten. Es hätten auch Glassplitter aus dem Auge entfernt werden müssen. Es werde ein Schmerzengeld von 10.000 S begehrt. Sämtliche Ansprüche des Erstbeklagten würden kompensando gegenüber der Klagsforderung eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit 6.666,66 S sA und die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehen, wies das gesamte Leistungsbegehren ab und stellte fest, daß die Beklagten dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 24. Oktober 1982 auf der Bundesstraße 171 östlich von Schwaz, zu einem Drittel haften, wobei die Haftung der Zweitbeklagten auf die Versicherungssumme für den PKW T 278.234 am Unfallstag beschränkt ist; das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung für weitere 36,67 % der künftigen Schäden wurde abgewiesen.
Das Erstgericht traf nachstehende Feststellungen:
Die Tiroler Bundesstraße 171 verläuft im Unfallsbereich östlich von Schwaz als Freilandstraße in West-Ost-Richtung. Die Fahrbahn ist 8 m breit. Es bestand eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h und Überholverbot in beiden Richtungen. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Dunkelheit. Eine künstliche Beleuchtung war nicht vorhanden. Die Rauhasphaltfahrbahn wat trocken. Von der Unfallstelle aus sind herankommende Fahrzeuge aus beiden Richtungen zur Nachtzeit, wenn sie beleuchtet sind, auf eine Entfernung von je 200 m zu sehen. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 km/h mit Abblendlicht von Schwaz kommend in Richtung Osten. Aus einer Entfernung von etwa 50 m sah er in der Fahrbahnmitte den Kläger, der stark schwankend in Richtung Osten ging. Der Erstbeklagte hupte daraufhin und ging vom Gas weg. Er hatte zunächst nicht erkannt, daß es sich bei dem "Hindernis", das er wahrnahm, um einen Fußgänger handelte. Erst in der Folge sah er, daß der Fußgänger, aus seiner Fahrtrichtung gesehen, in einem Winkel von etwa 45 Grad schräg die Fahrbahn in Richtung Norden überquerte und dabei schon die nördliche Fahrbahnhälfte erreicht hatte. Während der Erstbeklagte zuerst rechts am "Hindernis" hatte vorbeifahren wollen, führte er zum vorgenannten Zeitpunkt des Erkennens des Fußgängers eine Vollbremsung durch und lenkte sein Fahrzeug nach rechts. Der Kläger kam jedoch plötzlich auf die südliche Fahrbahnhälfte zurück und wurde vom linken Vorderteil des vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeugs erfaßt. Vom PKW wurden Blockierspuren in Länge von 23 und 17 m abgezeichnet, die gradlinig verliefen. Aus dieser Spurlänge errechnet sich unter Berücksichtigung eines Verzögerungswertes von 7,0 m/sec2 (trockene Fahrbahn) die Bremseinleitungsgeschwindigkeit mit 65 km/h (18 m/sec2). Der Erstbeklagte hatte in einer Position etwa 24 m westlich des Kollisionsortes sowie zu einem Zeitpunkt etwa 1,4 Sekunden vor der Kollision den Bremsentschluß gefaßt. Vom Beginn der Spurabzeichnung bis zum Kollisionsort konnte der PKW auf eine Geschwindigkeit von etwa 55 km/h verzögert werden. Das Abblendlicht eines PKWs hat eine Mindestreichweite von 25 m. Eine Reichweite von 50 m kann aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Die letztgenannte Reichweite ist vor allem bei guter Kontrastwirkung des zu beobachtenden Gegenstandes im Hinblick auf die Umgebung möglich. Der Kläger war zum Unfallszeitpunkt leicht bis mittelstark alkoholisiert. Der Blutalkoholgehalt betrug 1,3 bis 1,4 %o. Ein Fußgänger ist bei einer solchen Alkoholisierung in der Regel noch als verkehrstüchtig anzusprechen. Er ist für einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht von vornherein als alkoholisiert zu erkennen, wenn der Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgte. Das Blut des Erstbeklagten wies zum Unfallszeitpunkt einen Alkoholgehalt von 0,4 bis 0,5 %o auf. Bei einer derartigen Alkoholisierung ist die Fahrtüchtigkeit noch gegeben. Allerdings liegt bereits eine größere Blendempfindlichkeit vor. Die Reaktionszeit ist länger und es tritt eine gewisse Einschränkung der Kritikfähigkeit in dem Sinne ein, daß derartige alkoholisierte Menschen zur Selbstüberschätzung neigen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,4 %o tritt eine Verdreifachung bis Verfünffachung der Reaktionszeit ein. Die persönliche Reaktionszeit kann im Bereich zwischen 0,5 und 1 Sekunde liegen. Die Verdreifachung der Reaktionszeit ist als Mindestwert anzunehmen. Die normale Reaktionszeit beträgt 1 Sekunde. Sie setzt sich zusammen aus persönlicher Reaktionszeit 0,6 Sekunden, Pedalwechsel 0,2 Sekunden, Schwellzeit 0,2 Sekunden. Bei einer Verdreifachung der persönlichen Reaktionszeit ist daher ein Wert von 1,8 Sekunden in Ansatz zu bringen, wonach sich unter Hinzuzählung der vorgenannten 0,4 Sekunden die gesamte Reaktionszeit mit 2,2 Sekunden ergibt. Bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h bedeutet dies, daß der Erstbeklagte während einer Reaktionszeit von 2,2 Sekunden eine Strecke von 39,6 m zurückgelegt hätte. Somit würde sich der gesamte Anhalteweg aus der vorgenannten Bremseinleitungsgeschwindigkeit mit 62,6 m ergeben. Bei einer normalen Reaktionszeit von 1 Sekunde beträgt der Anhalteweg 41,4 m. Geht man davon aus, daß die Sicht für den Erstbeklagten 50 m betrug, so befand er sich zu einem Zeitpunkt 2,8 Sekunden vor der Kollision in einer Position 50 m westlich des späteren Kollisionsortes. Rechnerisch läßt sich rekonstruieren, daß er den Bremsentschluß zu einem Zeitpunkt 1,0 oder 1,4 Sekunden vor der Kollision gefaßt hatte, womit sich der rechnerische Reaktionsverzug mit 1,4 bzw. 1,8 Sekunden ergibt. Für einen "torkelnden" Fußgänger kann eine Geschwindigkeit bis zu 2 m/sec angesetzt werden. Wenn der Kläger sich in einem Winkel von 45 Grad gegenüber der Fahrbahnlängsachse bewegt hatte, so legte er innerhalb von 1,4 Sekunden eine Strecke von 2,8 m zurück. Wenn sich der Kläger vom südlichen Fahrbahnrand aus gehend in Richtung Norden bewegt hatte, so ließe sich in diesem Fall sein Weg vom Fahrbahnrand bis zum Kollisionsort mit 1,6 m grob rekonstruieren. Setzt man hiefür eine Geschwindigkeit von 2 m/sec an, so ergibt sich ein Zeitbedarf für die Zurücklegung der vorgenannten Strecke mit 0,8 Sekunden. Geht man davon aus, daß der Kläger mit 6 km/h gegangen wäre, so hätte er zum Überqueren der 8,4 m breiten Fahrbahn 5 Sekunden benötigt. Ein im Unfallsbereich stehender Fußgänger hätte ein mit 70 km/h näherkommendes Fahrzeug jeweils etwa 10 Sekunden vor Erreichung seiner Position bemerken können; dies unter Berücksichtigung der Sicht von 200 m.
Der Kläger erlitt beim Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnprellung, bifronto-parietalem subduralem Hämatom und Hirnödem und nachfolgendem organischen Psychosyndrom, mehrfache Abschürfungen und Prellungen an der Stirn, im Gesicht, an der linken Schulter, an beiden Händen, an der linken Flanke, am linken Becken sowie am linken Oberschenkel. Von einem neuro-chirurgischen Eingriff wurde zunächst abgesehen. Wegen ungenügender Aufhellung des Bewußtseins wurde jedoch einige Wochen später doch noch eine Bohrlochtrepanation zur Entleerung des Subduralhämatoms durchgeführt. Infolge des Hirnödems und wahrscheinlich auch wegen des vor dem Unfall bereits erfolgten Alkoholabusus kam es nach dem Trauma auch zu erheblichen psychoorganischen Veränderungen. Zunächst bestand ein delirantes Zustandsbild; in der Folge ein amnestisches Durchgangssyndrom und als Endzustand wurde schließlich ein dementielles Psychosyndrom befundet. Bei der gutachterlichen Untersuchung am 11. Mai 1984 klagte der Kläger über eine Reihe von ubiquitären Beschwerden sowie über eine Merkfähigkeitsschwäche. Es war jedoch weder klinisch noch elektroenzephalographisch ein herdförmiger cerebraler Ausfall nachweisbar. Hingegen besteht ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom, dessen Auswirkungen jedoch durch neurotische Tendenzen deutlich verstärkt sind. Eine Polyneuropathie exotoxischer Genese, wie sie zunächst von der neurologischen Klinik befundet wurde, ist nicht nachweisbar. Die psychoorganische Veränderung stellt somit die einzige faßbare neurologische Verletzungsfolge nach dem Unfall dar. Bei der Bewertung dieser psychoorganischen Veränderung ist wiederum die Vorschädigung (zumindest früher betriebener Alkoholabusus) sowie die neurotische Überlagerung zu berücksichtigen. Es kann auch keineswegs behauptet werden, daß die nunmehr eingetretene Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Kraftfahrer ausschließlich auf das leichte dementielle organische Psychosyndrom zurückführbar ist und somit voll unfallskausal wäre. Nach dem Unfall war eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten gegeben. Danach ist eine um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit für die Dauer von drei Monaten anzunehmen. Das Ausmaß der ab diesem Zeitpunkt verbleibenden Dauerinvalidität ist mit 20 % zu beziffern. Diese Dauerinvalidität ist ausschließlich durch das leichte organische Psychosyndrom bedingt. Im Zusammenhang mit dem Schädel-Hirn-Trauma hatte der Kläger in komprimierter Form Schmerzen schweren Grades für die Dauer von 30 Tagen und Schmerzen leichten Grades für die Dauer von 70 Tagen als dauernde zu ertragen. Die übrigen oberflächlichen Unfallsfolgen sind längst folgenlos abgeheilt. Beschwerden im Bereich des rechten Nierenlagers und der Prostatitis sind nicht unfallskausal. Des weiteren können ausstrahlende Schmerzen in die Unterschenkel und Fersen, wie sie vom Kläger behauptet werden, nicht weiter als kausal bestätigt werden. Das Gehen mit einem Stock ist nicht nötig. Das Gangbild ist ungestört und es bestehen keine Zeichen von Gangunsicherheit. Es sind vor allem eine kräftige seitengleiche Beinleistung, ein unauffälliges Reflexbild und eine unauffällige periphere Durchblutung sowie Gelenkskettenfunktion gegeben. Unter Berücksichtigung der teilweisen Überschneidung mit den oben genannten auf das schwere Schädel-Hirn-Trauma zurückzuführende Schmerzen sind aus unfallschirurgischer Sicht den vorgenannten Schmerzperioden noch in komprimierter Form Schmerzen mittleren Grades von 5 Tagen und Schmerzen leichten Grades von 10 bis 12 Tagen als dauernd hinzuzurechnen.
Der Kläger war vor dem Unfall bei der Firma Risa-Möbel Josef S*** in Telfs als Kraftfahrer beschäftigt und bezog ein monatliches Fixum von 10.000 S brutto = 7.519,10 S netto. Hinsichtlich dieses Fixgehaltes wäre in den Folgejahren jeweils eine Steigerung von 6 % eingetreten. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Spesenzahlung von wöchentlich netto 3.774 S. Davon benötigte er 1.000 S für das Essen. Für das Schlafen liefen keine Kosten auf, weil der Kläger jeweils im LKW schlief. Auch die Fahrzeugkosten wurden von der Firma getragen. Im Jahre 1982 hätte der Kläger ohne Unfall unter Berücksichtigung der Urlaubszeit und der eingeschränkten Tätigkeit zu Weihnachten und in den ersten Jännerwochen Spesenzahlungen von insgesamt 167.232 S erhalten. Dabei wurde berücksichtigt, daß die Spesenzahlungen im Durchschnitt für 46 Wochen pro Jahr erfolgen. Unter Abzug von jeweils 1.000 S pro Woche wäre ein Betrag von 121.232 S verblieben. Diese Spesenzahlung wäre auch in den Folgejahren bis 15. Juli 1984 gleich geblieben, wie sich aus der Mitteilung der Dienstgeberfirma und dem herangezogenen Vergleichsarbeiter ergibt. Für die Zeit vom 25. Dezember bis 5. Juli 1984 hätte sich daher aus den Spesenzahlungen ein Betrag von 186.911 S ergeben. Das Fixum hätte im Jahre 1983 unter Berücksichtigung einer 6 %igen Lohnsteigerung ausgehend vom Nettobetrag des Jahres 1982 von 7.519 S 111.581,96 S und im Jahre 1984 bis 15. Juli unter Berücksichtigung einer weiteren 6 %igen Steigerung 63.929,93 S betragen. Insgesamt ergibt dies eine Summe von 362.422,89 S. Die Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte hat im Zusammenhang mit dem Unfall des Klägers insgesamt 252.027,25 S bezahlt. Davon entfallen mindestens 169.899,98 S auf Krankengeld.
Der Erstbeklagte mußte für die Reparaturkosten an dem von ihm gelenkten Fahrzeug aufkommen. Diese betrugen 25.901 S und 1.649,64 S. Er erlitt beim Unfall Glassplittereinsprengungen an der linken Hand mit oberflächlichen Wunden und Glaskörpereinsprengungen im Auge. In diesem Zusammenhang hatte er Schmerzen mittleren Grades als dauernde von 3 Tagen und Schmerzen leichten Grades als dauernde von 5 Tagen in komprimierter Form zu ertragen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, das Verschulden des Erstbeklagten stehe auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung, an die das Zivilgericht gemäß § 268 ZPO gebunden sei, fest. Die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers sei daher gegeben. Gemäß § 1304 ABGB sei jedoch zu prüfen, wie groß das Mitverschulden des Klägers sei, welches ebenfalls auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung einerseits und des Anerkenntnisses des Klägers andererseits feststehe. Eine Überschreitung der normierten Höchstgeschwindigkeit im Unfallbereich könne objektiv nicht festgestellt werden. Es sei nämlich von einer Bremseinleitungsgeschwindigkeit von 65 km/h auszugehen. Es sei daher nur noch zu erörtern, ob und inwieweit der Erstbeklagte, da er mit Abblendlicht gefahren sei, einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO zu verantworten habe. Wenn auch der Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, daß mit Abblendlicht bei einem PKW eine Mindestreichweite von 25 m erzielt werden müsse und bei einer Bremsverzögerung von 7 m/sec2 für ein Anhalten innerhalb dieser Strecke nur eine Geschwindigkeit von 43 km/h zulässig sei, so habe der Sachverständige doch eine Erkennbarkeit bei optimalen Verhältnissen bereits aus einer Entfernung von 40 m als möglich angesehen. Auf eine solche Strecke könnte aus einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 63 km/h bei einer Bremsverzögerung von 7 m/sec2 angehalten werden. Auf 50 m würde die Bremsausgangsgeschwindigkeit 73 km/h betragen. Lege man all diese Umstände der Beurteilung zugrunde, dann sei davon auszugehen, daß die vom Erstbeklagten eingehaltene Geschwindigkeit von 65 km/h doch geringfügig überhöht gewesen sei. Dazu komme, daß sein Reaktionsvermögen auf Grund der wenn auch nur geringfügigen Alkoholisierung etwa das Dreifache des normalen Wertes betragen habe und daß der Erstbeklagte offenbar deshalb verspätet auf die Gefahr reagiert habe. Der Erstbeklagte hätte schon bei Erkennen des "Hindernisses" in der Fahrbahnmitte seine Fahrgeschwindigkeit wesentlich herabsetzen müssen, zumal er zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkannt habe, um welches Hindernis es sich handle und er daher auch nicht habe damit rechnen können, daß sich das "Hindernis" verkehrsgerecht verhalten werde. Statt eine wesentliche Geschwindigkeitsverminderung vorzunehmen, habe sich der Erstbeklagte entschlossen, am Hindernis rechts vorbeizufahren. Weil sich der Kläger dann plötzlich wieder auf die rechte Fahrbahnseite zurückbewegt habe, sei es zur Kollision gekommen. Dennoch sei aber davon auszugehen, daß das Verschulden des Klägers das Verschulden des Erstbeklagten nicht unbeträchtlich überwiege, sei doch schon das Gehen am Fahrbahnrand zur Nachtzeit auf einer Freilandstraße mit einer Gefahr verbunden. Das nicht zügige Überqueren der Fahrbahn im Freiland trotz herannahenden Verkehrs sei noch weitaus gefährlicher. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Kläger bei nur unterdurchschnittlicher Aufmerksamkeit das Herankommen des Beklagtenfahrzeugs rechtzeitig wahrnehmen und bei erster Sicht die Fahrbahn in fünf Sekunden noch leicht gefahrlos hätte überqueren können. Offenbar habe der Kläger jedoch den herannahenden Verkehr überhaupt nicht beachtet und sei dann noch, als er durch das Hupzeichen des Erstbeklagten aufmerksam geworden sei, kopflos auf die südliche Fahrbahnhälfte zurückgekehrt, anstatt die Überquerung der Fahrbahn fortzusetzen. Bei alldem habe die Alkoholbeeinträchtigung sicherlich eine Rolle gespielt. Sie müsse daher bei der Bemessung des Verschuldensgrades auch ins Gewicht fallen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles sei eine Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt. Ein Schmerzengeld von (ungekürzt) 160.000 S sei angemessen. Dabei sei darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den bereits vor dem Unfall bestandenen Alkoholabusus des Klägers der Heilungsverlauf beeinträchtigt worden sei, wenn sich dies auch nicht in Prozenten ausdrücken lasse. Unter Berücksichtigung der Verschuldensaufteilung ergebe sich zugunsten des Klägers ein Schmerzengeld von 53.333,33 S. Darauf habe die Zweitbeklagte bereits vor Klagseinbringung einen Betrag von 50.000 S bezahlt, so daß noch ein Restbetrag von 3.333,33 S offen bleibe. Hinzu komme ein Drittel des außer Streit stehenden Betrages von 10.000 S für Kleiderschaden und Fahrtauslagen. Ein Drittel hievon ergebe abermals einen Betrag von 3.333,33 S. Hinsichtlich des Verdienstentganges sei aufgrund der Feststellungen von einem Betrag von insgesamt 362.422,89 S auszugehen. Ein Drittel hievon ergebe 120.807,63 S. Stelle man diesem Betrag die Leistungen der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte an Krankengeld von mindestens 169.889 S gegenüber, so ergebe sich, daß ein Verdienstentgangsanspruch des Klägers nicht mehr zu Recht bestehe. Bezüglich des Erstbeklagten sei das geltendgemachte Schmerzengeld von 10.000 S unter Bedachtnahme auf die erlittenen Verletzungen und damit verbundenen Schmerzen gerechtfertigt. Einschließlich des Fahrzeugschadens, den der Erstbeklagte zu tragen gehabt habe, ergebe sich ein Schaden von 37.550,64 S. Zwei Drittel davon seien 25.033,76 S, die der zu Recht bestehenden Klagsforderung von 6.666 S aufrechnungsweise gegenüberstünden. Für einen Zuspruch an den Kläger verbleibe daher kein Raum mehr. Das Feststellungsurteil stütze sich auf das Teilanerkenntnis der beklagten Partei.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts mit der Maßgabe, daß das Mehrbegehren auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten über die Quote von einem Drittel aller künftigen Schäden hinaus abgewiesen wurde; die zweite Instanz erachtete das Urteil des Erstgerichts als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich und billigte im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft in seinem Rechtsmittel die Verschuldensteilung und führt aus, dem Erstbeklagten falle außer der Einhaltung einer zumindest leicht überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit und einer Reaktionsverzögerung von 1,4 bis 1,8 Sekunden vor allem die Lenkung seines Fahrzeuges im Zustand einer durch Alkoholgenuß verursachten Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO. als schwerwiegendes Verschulden zur Last. Demgegenüber erscheine das vom Kläger ohnehin bereits mit einem Drittel eingeräumte Mitverschulden den Umständen des vorliegenden Falles angemessen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch sein angeblich kraß verkehrswidriges Verhalten die für den Unfall einleitende Ursache gesetzt habe, sei entgegenzuhalten, daß das kraß verkehrswidrige Verhalten des Erstbeklagten durch Lenkung eines Fahrzeuges im fahruntauglichen Zustand genauso eine einleitende Ursache für den gegenständlichen Verkehrsunfall darstellte. Auch das Schmerzengeld sei mit einem rechnerischen Gesamtbetrag von 160.000 S zu niedrig bemessen. Vor allem die verbliebenen psychoorganischen Veränderungen, sowie die Verminderung der Arbeitsfähigkeit, die tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit sei, stellten derart krasse Eingriffe in die Persönlichkeitsstruktur und in den Ablauf des täglichen Lebens des Klägers dar, so daß diesen Umständen ein besonderes Gewicht zukomme. Es sei davon auszugehen, daß der Kläger weniger wegen seiner schweren organischen Verletzungen als vor allem wegen der psychoorganischen Veränderung nicht mehr in der Lage sein werde, überhaupt einen Beruf auszuüben, mit Sicherheit aber nicht den eines Kraftfahrers, der ihm auch einen guten Verdienst gesichert habe. Dieser Umstand sei als Herabminderung der Lebensqualität auch im Rahmen des Schmerzengeldbetrages zu berücksichtigen, so daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung ein höherer Betrag zuzusprechen gewesen wäre. Einer rechtlichen Überprüfung bedürfe auch die Auffassung sowohl des Erstgerichtes als auch des Berufungsgerichtes, daß der dem Kläger für Verdienstentgang gebührenden Schadensquote das gesamte ihm zugekommene Krankengeld und nicht nur der der zugesprochenen Quote entsprechende Anteil gegenübergestellt werde. Richtiger Rechtsansicht nach dürfte dem zugesprochenen Verdienstentgangsteil auch nur der aliquote Anteil des zugekommenen Krankengeldes gegenübergestellt werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Das Verschulden des Klägers und des Erstbeklagten steht aufgrund der bindenden Wirkung (§ 268 ZPO) der strafgerichtlichen Verurteilung fest. Entscheidend für die Verschuldensteilung ist nicht eine Gegenüberstellung der von den einzelnen Verkehrsteilnehmern begangenen Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen, sondern der Grad ihrer Fahrlässigkeit, die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr (vgl. ZVR 1987/93 uva). Zu berücksichtigen ist auch, welcher Verkehrsteilnehmer das unfalleinleitende Verhalten gesetzt hat. Die Tatsache der Alkoholisierung wirkt bei allen Verkehrsteilnehmern, somit auch bei Fußgängern, schulderschwerend (vgl. ZVR 1976/11 ua), wobei grundsätzlich die Alkoholisierung eines Kraftfahrzeuglenkers schwerer wiegt als jene eines Fußgängers (vgl. ZVR 1982/405 ua). Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand eines Kraftfahrzeuglenkers kann auch bei einem unter der Grenze von 0,8 %o liegenden Blutalkoholgehalt vorliegen (vgl. VersR 1978, 728, ZVR 1979/56 ua).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall
festgestellten Sachverhalt angewendet, ist dem Berufungsgericht
beizupflichten, daß das Verschulden des Erstbeklagten darin liegt,
daß er trotz Wahrnehmung eines "Hindernisses" auf der vor ihm
befindlichen nachtdunklen Fahrbahn nicht sofort, sondern erst mit
einer Verzögerung von ca. 1,4 bis 1,8 Sekunden durch eine
Vollbremsung reagierte und zunächst nur hupte und am Hindernis
rechts vorbeizufahren versuchte. Weiters liegt dem Erstbeklagten zur
Last, daß er angesichts der bestandenen Sichtverhältnisse eine
leicht überhöhte Ausgangsgeschwindigkeit einhielt. Im gewissen
Ausmaß ist auch die - wenn auch geringgradige - Alkoholisierung des
Erstbeklagten als schulderschwerend zu berücksichtigen. Dem Kläger
hingegen ist als Mitverschulden zur Last zu legen, daß er in krasser
Mißachtung der Regeln des § 76 Abs. 1, 4 lit. b, 5 StVO bei
Dunkelheit zunächst etwa in der Mitte der Bundesstraße 171 in
Richtung Osten ging, dann beim weiteren Herankommen des am
Lichtschein wahrnehmbaren Beklagtenfahrzeugs sich anschickte, in
einem Winkel von etwa 45 Grad die Fahrbahn in Richtung Norden zu
überqueren, und schließlich unvermittelt wieder auf die südliche Fahrbahnhälfte zurückkehrte, wo es dann zum Unfall kam. Hiezu kommt noch die doch beträchtliche Alkoholisierung des Klägers (1,3 bis 1,4 %o). Bei Gegenüberstellung der dem Kläger und dem Erstbeklagten anzulastenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß das Verschulden des Klägers jenes des Erstbeklagten erheblich überwiegt. Entgegen der Auffassung der Revision kann daher in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Auch soweit die Revision den Zuspruch eines höheren Schmerzengeldes anstrebt, kommt ihr keine Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat: Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (vgl. ZVR 1983/200 uva). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze und Bedachtnahme auf die Schwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen, den langwierigen Heilungsverlauf, die festgestellten Schmerzperioden und die verbliebenen psychoorganischen Veränderungen sowie die Verminderung der Arbeitsfähigkeit kann, auch unter Bedachtnahme auf die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers, die Bemessung des Schmerzengeldes mit rechnerisch insgesamt 160.000 S nicht als zu niedrig erkannt werden.
Schließlich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht der dem Kläger für Verdienstentgang gebührenden Schadensquote das gesamte ihm zugekommene Krankengeld und nicht nur einen aliquoten Anteil davon gegenübergestellt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung sind im Schadenersatzprozeß des sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger zuerst alle unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Leistungen abzuziehen, dann die verbleibende Differenz dem Mitschuldverhältnis entsprechend zu teilen und schließlich vom verbleibenden Restbetrag, soweit die Legalzession des § 332 ASVG eingreift, die gesamten dem Verletzten zukommenden Sozialversicherungsleistungen abzuziehen (sogenanntes Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers, vgl. ZVR 1972/184 uva). Da im vorliegenden Fall die Drittel-Quote des Verdienstentgangs des Klägers niedriger ist als das dem Kläger für die entsprechende Zeit seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ausbezahlte Krankengeld, kann in der Auffassung, daß dem Kläger aus dem Titel des Verdienstentganges kein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00071.88.1122.000Dokumentnummer
JJT_19881122_OGH0002_0020OB00071_8800000_000