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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1 idF 2004/I/010;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Anna Stöttner in Hagenberg im Mühlkreis, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 2004, Zl. BauR- 155776/3-2004-Ri/Vi, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Karl Peroutka in Hagenberg im Mühlkreis, Niederaich 2, 2. Marktgemeinde Hagenberg im Mühlkreis, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erstmitbeteiligte (in der Folge kurz: Bauwerber) ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer angrenzenden Liegenschaft.
Unter Verwendung eines Formulars für eine Bauanzeige zeigte der Bauwerber mit Eingabe vom 3. Dezember 2003, die bei der mitbeteiligten Gemeinde am 12. Februar 2004 einlangte, die beabsichtigte Ausführung eines Dachstuhlaufbaues auf einem bestehenden, als "Garagengebäude" bezeichneten Bauwerk an, welches sich im unmittelbaren Bereich der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet (in der Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde heißt es dazu sinngemäß, der Bauwerber habe für das Vorhaben nicht die Zustimmung der Beschwerdeführerin eingeholt, sondern - nach dem Zusammenhang zu ergänzen: ungeachtet der Verwendung des für eine Bauanzeige bestimmten Formulars - die "Durchführung einer Bauverhandlung angestrebt").
Mit Erledigung des Bürgermeisters vom 23. Februar 2004 wurde über die als Bauansuchen gewertete Eingabe des Bauwerbers eine Bauverhandlung für den 10. März 2004 anberaumt, zu welcher auch die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG geladen wurde (die Ladung wurde von ihr, wie sich aus dem in den Akten befindlichen Rückschein ergibt, am 24. Februar 2004 persönlich übernommen).
In der Niederschrift über die Bauverhandlung am 10. März 2004 wird unter anderem die Beschwerdeführerin als anwesend genannt. In der Niederschrift heißt es, das Bauvorhaben gemäß dem Bauplan und der Beschreibung sei an Ort und Stelle eingehend erörtert und auf seine Übereinstimmung mit den maßgebenden Vorschriften überprüft worden. Die Überprüfung habe folgenden Befund ergeben:
Das auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehende fragliche Gebäude, welches zur Zeit über ein Flachdach verfüge, solle mit einem symmetrischen Satteldach versehen werden (...). Zu bemerken sei, dass die bestehende Garage "im unmittelbaren Nahbereich der Nachbargrenze situiert" sei. "Bei der Aufbringung der neuen Dachkonstruktion wird jedenfalls berücksichtigt, dass kein Gebäudeteil des geplanten Daches (Dachvorsprung bzw. Hängerinne) die gegebene Besitzgrenze überragt". (Die weiteren Ausführungen im Befund sind hier nicht von Belang.)
Im anschließenden Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen heißt es unter anderem, das Bauvorhaben sei projektgemäß (entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung) unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen auszuführen.
Am Schluss der Niederschrift ist sodann folgende Stellungnahme der Beschwerdeführerin protokolliert:
"Ich bin der Meinung, dass das bestehende Flachdach verfliest werden soll, wodurch sich die Errichtung eines Satteldaches erübrigt. Ich spreche mich gegen die Errichtung des geplanten Satteldaches aus."
Es folgt sodann die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. März 2004 wurde dem Bauwerber die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter, dass das Bauvorhaben projektgemäß (entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung) unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen auszuführen sei. Begründet wird die Baubewilligung (lediglich) damit, diese sei zu erteilen gewesen, weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen voll erfüllt seien.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen ihr am 25. März 2004 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 2. April 2004 Berufung. Das Vorbringen ist (auch im Lichte des späteren Akteninhaltes) dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Person sie zur Bauverhandlung nicht zugelassen habe. Die Garage sei nur ca. 28 cm von ihrer Grundstücksgrenze entfernt und sie sei mit einer Aufstockung nicht einverstanden. Alle Baumaßnahmen in der Nähe ihrer Grenze hätten entweder genau der Oberösterreichischen Bauordnung zu entsprechen oder würden von ihr nicht akzeptiert. Eine Aufstockung durch das neue Dach nehme ihrem Wohnbereich außerdem das Tageslicht. Gegen eine Erneuerung des Flachdaches habe sie aber nichts einzuwenden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Juli 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend heißt es, in der Berufung werde die Behauptung aufgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Bauverhandlung nicht zugelassen worden wäre. Dem sei entgegenzuhalten, dass sie ihre in der Verhandlungsschrift vom 10. März 2004 protokollierten Einwände eigenhändig unterschrieben habe. Abgesehen davon könnten sowohl der Verhandlungsleiter, der Bausachbearbeiter, der Bausachverständige als auch die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Zeugin bezeugen, dass an Ort und Stelle eine Erläuterung des Bauvorhabens auch in Anwesenheit der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Beim Lokalaugenschein habe sie sich gegen das Bauvorhaben ausgesprochen und ihre Einwände schließlich auch zu Protokoll gegeben und unterfertigt. Das Vorbringen, sie sei zur Bauverhandlung nicht zugelassen worden, sei daher als unbegründet abzuweisen. Zum weiteren Berufungsvorbringen sei festzuhalten, dass es sich bei der bewilligten Baumaßnahme nicht um eine Aufstockung, sondern lediglich um die Errichtung eines Dachstuhles über der bestehenden Garage handle. Auch nach Errichtung des geplanten Daches sei die Garage weiterhin als Nebengebäude gemäß § 2 Z 31 des Oberösterreichischen Bautechnikgesetzes (Oö. BauTG) zu qualifizieren, zumal die Traufenhöhe auch nach Errichtung des Daches geringer als 3 m sein werde. Die Errichtung des geplanten Satteldaches einschließlich der geplanten Wiederkehr auf der Westseite des bestehenden Garagengebäudes im unmittelbaren Nahbereich der Grenze sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und § 2 Z 31 Oö. BauTG baurechtlich gedeckt, womit der Einwand der Beschwerdeführerin unbegründet sei. Dem weiteren Einwand, dass das neue Dach den Wohnbereich der Beschwerdeführerin das Tageslicht nehme, sei entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren weder ein Rechtsanspruch auf Belichtung noch Sonneneinstrahlung noch ein solcher auf ungehinderte Aussicht zukomme (Hinweis auf hg. Judikatur).
Abgesehen davon werde durch den Abstand der Garage zum nächstgelegenen Wohnraumfenster der Beschwerdeführerin von mindestens 9 m eine Belichtungseinschränkung kaum zur begründen sein. Die Einwendung, das geplante Dach nehme dem Wohnbereich das Tageslicht, sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Da "in Summe betrachtet" von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben worden seien, wonach sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt worden sei, sei der Berufung keine Folge zu geben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid im vollen Umfang zu bestätigen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" an die belangte Behörde, der über Auftrag der belangten Behörde fristgerecht verbessert wurde. Darin führte sie aus, die Gemeindebedienstete Frau X habe sie nicht zum Verhandlungssaal gelassen und damit von der Teilnahme an der Bauverhandlung abgehalten (die schon in der Berufung genannte Zeugin könne dies bestätigen). Um sie von der Verhandlung fern zu halten, habe man sie lediglich in einem anderen Raum "das beiliegende Schreiben ('Stellungnahme' - siehe Beilage) unterschreiben" lassen (Anmerkung: bei dieser Beilage handelt es sich um die letzte Seite der Niederschrift vom 10. März 2004 beginnend mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin). Die Garage sei lediglich ca. 28 cm von ihrer Grundstücksgrenze entfernt. Sie beabsichtige in ca. 2 bis 3 Jahren ihr Haus um einen Zubau und eine Zufahrt zu erweitern, weil sie einen zusätzlichen Wohnbereich für eine Pflegehilfe benötige, die sie im Alter betreuen werde. Ein Dachstuhlaufbau von ca. 3 m würde somit die Sicht völlig einschränken, das heiße, man würde auf den Dachstuhlaufbau blicken müssen. Weiters würde damit auch im Erweiterungsbau das Tageslicht völlig genommen werden. Gegen eine Erneuerung des Flachdaches hätte sie nichts einzuwenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt werde.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage heißt es begründend, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Gemeindebedienstete habe sie nicht in den Verhandlungssaal gelassen und man habe sie lediglich in einem anderen Raum die Stellungnahme unterschreiben lassen, lasse sich aus der Aktenlage nicht nachvollziehen. In der Verhandlungsschrift sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin festgehalten worden und die Verhandlungsschrift enthalte auch die von ihr abgegebene Stellungnahme. Aber selbst wenn sie tatsächlich an einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert worden wäre, hätte dies "baurechtlich keine Begründung bzw. unmittelbare Konsequenzen", weil sie ordnungsgemäß als Nachbarin zur Bauverhandlung geladen worden sei. Eine solche Hinderung wäre allenfalls nach anderen rechtlichen Bestimmungen "zu überprüfen", zu deren Vollzug die Vorstellungsbehörde jedoch weder zuständig noch befugt sei.
Wie von der Baubehörde bereits richtig festgestellt worden sei, ändere der geplante Dachstuhlaufbau am "Nebengebäudecharakter" der bereits bestehenden Garage nichts, weil die Traufenhöhe maximal 2,4 m erreiche und daher sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 2 Z 31 Oö. BauTG gegeben seien. § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit., der eine Ausnahme der geltenden Abstandsbestimmungen zur seitlichen und inneren Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze für Garagen als Nebengebäude vorsehe, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert seien, sofern sie eine Nutzfläche von insgesamt 50 m2 (im so genannten Bauwich) und eine Länge der dem Nachbarn zugewandten Seite von 10 m nicht überschreiten, sei hier zweifellos anwendbar. Nach dem vorliegenden Bauplan überschreite weder die Nutzfläche im Bauwich insgesamt 50 m2 noch sei die dem Nachbarn zugewandte Seite des Gebäudes länger als 10 m. Im Ergebnis heiße dies, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandete Garage samt Dachstuhlaufbau in einer Entfernung von lediglich 28 cm von der Grundgrenze nicht gegen baurechtliche Vorschriften verstoße. Abschließend sei noch festzuhalten, dass der Nachbar bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe keinen weiter gehenden Rechtsanspruch auf Belichtung und Belüftung habe. Weiters bestehe kein subjektives Nachbarrecht auf Licht und Sonne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 42 Abs. 1 bis 3 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet(e):
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 (das BGBl. wurde am 27. Februar 2004 ausgegeben) erhielt § 42 Abs. 1 erster Satz AVG folgende Fassung (der darin bezogene § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist im Beschwerdefall ohne Belang):
"(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar."
Diese Bestimmung trat gemäß § 82 Abs. 13 AVG idF dieser Novelle mit 1. März 2004 in Kraft; Übergangsvorschriften für bereits anhängige Verfahren sind nicht vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid zunächst mit dem Einwand, das Gebäude halte nach den Feststellungen der Behörden einen Abstand von lediglich 28 cm von ihrer Grundgrenze ein. Nun ergebe sich aber aus den Bauplänen, dass das Dach um 50 cm über das Gebäude hinausreiche, woraus zwingend folge, dass es damit über ihrem Grundstück zu liegen komme. Dazu wäre aber ihr Einverständnis erforderlich gewesen, das nicht erteilt worden sei.
Diesem Einwand wurde insofern Rechnung getragen, als in der Verhandlung festgelegt wurde, dass kein Teil des Daches über die Grundgrenze ragen dürfe. Dies fand auch als Vorschreibung Eingang in den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid: Nicht anders kann nämlich die Vorschreibung gedeutet werden, dass das Bauvorhaben (zwar) projektgemäß entsprechend dem Bauplan einschließlich der Baubeschreibung, (aber) unter Berücksichtigung der bei der mündlichen Bauverhandlung im Befund dargestellten Abänderungen und Ergänzungen auszuführen sei. Damit liegt diese behauptete Rechtsverletzung nicht vor.
Was die von der Beschwerdeführerin ferner geltend gemachte Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte anlangt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob hier § 41 Abs. 1 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 oder in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist, womit auch eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich ist, ob sich durch die Neuformulierung (insbesondere durch die Änderung des Wortes "soweit" in "wenn") ein inhaltlicher Unterschied ergeben hat. Beiden Fassungen ist nämlich gemeinsam, dass die Parteistellung als Nachbar nur beibehalten wird, wenn (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird. Keine Einwendungen im Sinne des Gesetzes sind allgemeine Behauptungen, gegen das Bauvorhaben zu sein (siehe dazu beispielsweise die in Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 5. Auflage, Seite 234f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund war das in der Niederschrift zur Bauverhandlung festgehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin (das von ihr unterfertigt wurde) keine "Einwendung" im zuvor dargestellten Sinn, weil daraus nicht erkennbar ist, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten sie sich als verletzt erachte. Das hatte aber zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nach § 42 Abs. 1 AVG sowohl in der Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ihre Parteistellung als Nachbarin verlor.
Das in der Beschwerde wiederholte Berufungs- und Vorstellungsvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei an der Teilnahme an der Bauverhandlung gehindert worden, vermag ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen: Sollte sie tatsächlich daran gehindert worden sein, Einwendungen zu erheben, könnte dies einen Hinderungsgrund im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG darstellen. Träfe dies zu, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Einwendungen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzutragen. Nun wäre hier das behauptete Hindernis (Hinderung der Beschwerdeführerin daran, an der Bauverhandlung teilzunehmen und dort Einwendungen zu erheben) mit dem Ende der Bauverhandlung weggefallen. Die erst in der Berufung, also nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 42 Abs. 3 AVG, nachgetragenen Einwendungen waren somit jedenfalls verspätet und vermochten nicht, der Beschwerdeführerin die verloren gegangene Parteistellung wieder zu verschaffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044; dieses betraf zwar die Rechtslage nach der Bauordnung für Wien, die darin dargelegten Grundsätze lassen sich aber auch auf die gleich gelagerte Problematik des § 42 Abs. 3 AVG übertragen).
Hatte aber die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung als Nachbarin verloren, kann auf ihr nachträgliches Vorbringen, das Vorhaben verletze sie in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, inhaltlich nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Oktober 2005
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050259.X00Im RIS seit
08.11.2005Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012