Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Sylvia Krieger (Arbeitgeber) und Werner Fendrich (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold P***, Rentner, D 8000 München, Andreas Hofer-Straße 18, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauerlände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1987, GZ 31 Rs 128/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 27. November 1986, GZ 11 a C 183/86-7 (nunmehr 11 Cgs 183/86 des Arbeitsund Sozialgerichtes Wien) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, wird sie zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger rügte in seiner Berufung als Nichtigkeiten des erstgerichtlichen Verfahrens und Urteils, daß ihm mangels Ladung zur mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen worden sei (§ 477 Abs. 1 Z 4 ZPO) und daß sich das erstgerichtliche (Beweis-)Verfahren nur auf den Akt der beklagten Partei beschränkt habe, was dem im § 477 Abs. 1 Z 8 ZPO bezeichneten Nichtigkeitsgrund entspreche. In der Unterlassung seiner Vernehmung als Partei erblickte der Berufungswerber einen wesentlichen Verfahrensmangel. Der im wegen des Datums des erstgerichtlichen Urteils nach § 101 Abs. 2 ASGG noch anzuwendenden § 400 Abs. 2 Z 4 ASVG bezeichnete Berufungsgrund, daß das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde in der Berufung zwar benannt, aber, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wurde, nicht gesetzgemäß ausgeführt. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, mit Beschluß, weil es die behaupteten Nichtigkeiten verneinte. Im übrigen gab es der Berufung nicht Folge, weil es auch den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht als gegeben erachtete. Zur Rechtsrüge bemerkte es, werde von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, dann erweise sich die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht frei von Rechtsirrtum. Es könne daher in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen werden.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit den Anträgen, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Unter den im § 503 Abs. 1 Z 1 und 2 ZPO bezeichneten Revisionsgründen rügt der Revisionswerber neuerlich, daß ihm die Möglichkeit genommen worden sei, vor dem Erstgericht zu verhandeln und daß er nicht als Partei vernommen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revision Nichtigkeit geltend macht, bekämpft sie eigentlich den im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, nach Verneinung der behaupteten Nichtigkeitsgründe verworfen wurde. Insoweit wendet sich die Revision gegen eine nach § 519 Abs. 1 ZPO unanfechtbare und damit rechtskräftige Entscheidung des Berufungsgerichtes (SSV-NF 1/36 mwN), weshalb sie in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO; SSV-NF 1/32).
Der im § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht gegeben sein, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vornehmen konnte. Mit seinem schon erwähnten obiter dictum wollte es den Berufungswerber nur darauf hinweisen, daß auch eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge keinen Erfolg gehabt hätte.
Der Revision war daher im übrigen nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
Anmerkung
E16083European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00313.88.1122.000Dokumentnummer
JJT_19881122_OGH0002_010OBS00313_8800000_000