TE OGH 1988/11/22 7Nd509/88

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz und Dr.Warta in der Rechtssache der klagenden Partei Michael L***, Landwirt, Pöllau, Köppelreith 18, vertreten durch Dr.Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, wider die beklagte Partei L***, Maschinen-Gesellschaft mbH, Friedburg-Lengau, vertreten durch Dr.Hans Estermann, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen 252.418 S und Feststellung (Gesamtstreitwert 292.418 S s.A.) - 3 Cg 408/88 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis - infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Klägers, die derzeit beim Kreisgericht Ried im Innkreis zu 3 Cg 408/88 anhängige Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger beantragt die Delegierung des vorliegenden Rechtsstreites, in dem Prozeßgegenstand die an einer von der Beklagten errichteten Anlage aufgetretenen Mängel sind. Wegen eines allenfalls vorzunehmenden Lokalaugenscheines und des Wohnsitzes einiger Zeugen sei die Führung des Prozesses durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß für Delegierungsentscheidungen Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend sind. Diese müssen allerdings eindeutig für die Delegierung sprechen. Überwiegen sie nicht derart in dieser Richtung, ist es vielmehr fraglich, ob tatsächlich Zweckmäßigkeitsgründe eindeutig die Delegierung nahe legen, so ist ein diesbezügliches Begehren abzuweisen.

Abgesehen davon, daß es fraglich erscheint, ob der vom Kläger beantragte Lokalaugenschein überhaupt vorzunehmen sein wird, sind die in der Klage genannten Zeugen vom Kläger eingeschaltene Privatsachverständige. Da die Begutachtung durch Sachverständige Sache des Gerichtes ist, ist es zweifelhaft, daß sich das Gericht der vom Kläger genannten Personen bedienen wird. In Wahrheit dürfte es sich hiebei nicht um Zeugen, sondern um Sachverständige handeln. Es ergibt sich sohin, daß keine Umstände vorliegen, die eine Delegierung einwandfrei als zweckmäßig erscheinen lassen.

Anmerkung

E15788

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070ND00509.88.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19881122_OGH0002_0070ND00509_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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