Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Melber und Dr.Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig G***, Invalidenrentner, 6450 Sölden, Heilig-Kreuz 8, vertreten durch Dr.Rudolf Wieser, Dr.Friedrich Hohenauer und Dr.Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) Hans F***, Bankkaufmann, D-7417 Pfullingen, Bundesrepublik Deutschland, Spielbachweg 15, 2) V*** D*** V***
Ö***, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, beide vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 600.000 s.A., infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.August 1988, GZ 2 R 61/88-21, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.Dezember 1987, GZ 17 Cg 198/87-13, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 13.715,95 (darin keine Barauslagen und S 1.246,90 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; hingegen sind die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 6.223,65 (darin keine Barauslagen und S 565,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 22.November 1983 um ca. 10 Uhr ereignete sich auf der Ötztaler Gletscherstraße im Gemeindegebiet Sölden bei Kilometer 3,3 ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Erstbeklagte wurde als Lenker und Halter des PKWs mit dem polizeilichen Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland RT-AR 282 gemäß §§ 80, 88 Abs. 4 erster Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. November 1984, 10 Cg 489/84, wurde festgestellt, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall voll zu haften haben.
Mit dem ausgedehnten Klagebegehren verlangte der Kläger ein Schmerzengeld von S 600.000, welches sich (unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Zahlung von S 100.000) mit weiteren S 100.000 auf den Unfall vom 22.November 1983 und mit S 500.000 auf einen weiteren am 26.März 1985 erlittenen Unfall bezieht. Der Kläger brachte hiezu vor, daß die Verletzungsfolgen dieses Unfalls zu 30 % auf die bereits durch den ersten Unfall aufgetretenen Gesundheitsschäden zurückzuführen seien. Zudem sei der Kläger mit seinem durch den ersten Unfall beschädigten und sehr behinderten Bein ausgerutscht. Zufolge der verletzungsbedingten Behinderung, Bewegungsbefangenheit und Instabilität der Bewegungsausgleichung sei der Kläger durch diesen an sich harmlosen Ausrutscher, der im gesunden Zustand niemals zu einem Sturz geführt hätte, aus dem Gleichgewicht gekommen. In einer plötzlichen, ihn überschießenden Angst vor einer neuen Beschädigung des schwer lädierten Knies sei er erschrocken und habe sich etwas zur Seite gedreht. Hiedurch sei er auf die Hüfte gefallen, wodurch er einen medialen Oberschenkelhalsbruch erlitten habe.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren, beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß der Zweitunfall in keinem Kausalzusammenhang mit dem ersten Unfall stehe. Für die nicht gehörige Aufmerksamkeit des Klägers könnten die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Das begehrte Schmerzengeld sei überhöht.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 145.000 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 455.000 s.A. ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Durch den Unfall vom 22.November 1983 erlitt der Kläger Ludwig G*** eine offene Verrenkung im rechten Kniegelenk mit Zerreißung des inneren Knieseitenbandes, Ruptur des vorderen Kreuzbandes, einen Knorpelschaden im Gelenk und eine Läsion des inneren Knieseitenbandes am linken Bein. Die Versorgung erfolgte nach Einlieferung an der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses Zams. Nach Nahtentfernung bei regelrechter Wundheilung wurde der Kläger mit einem Oberschenkelgehgipsverband rechts und einer Kniegipshülse links an Doppelstützkrücken teilmobilisiert entlassen. Der Gips links wurde am 3.Jänner 1984, der Gips rechts am 14. Februar 1984, jeweils nach regelmäßigen Verlaufskontrollen abgenommen. Der Kläger übte zu Hause und mit Intervallen stationär immer wieder im Krankenhaus Zams, links erlangte er fast freie Beweglichkeit des Knies, rechts langsam eine Beugefähigkeit bis gering über den rechten Winkel. Nach weiteren Kuraufenthalten bzw. intensiven Mobilisationsaufenthalten erlangte der Kläger eine Gehfähigkeit großteils ohne Stock. Bei der Begutachtungsuntersuchung vom 27.August 1984 stellte der Sachverständige Dr.L*** fest, daß im Bereich des rechten Beins ein eher nicht akutes, jedoch chronisch postthrombotisches Syndrom bei mäßiger Varikositas und praller Wade bestand. Dies ist eine häufige Folge nach schweren Kniegelenksverletzungen, so wie sie im gegenständlichen Fall vorlagen. Bei der Enduntersuchung wurde weiters als Folge des Unfalls vom 22.Jänner 1983 ein endlagig beugebehindertes rechtes Knie, ein muskulär geschwächtes Bein, Trittunsicherheit im rechten Knie, anhaltende Belastungsbehinderung bzw. Schmerzhaftigkeit bei längerem Stehen und Gehen festgestellt, wobei die Notwendigkeit, einen elastischen Kniestrumpf zu tragen, bestand. Die aus dem Erstunfall dem Kläger entstandenen Schmerzen sind in komprimierter Form als Schmerzen schweren Grades als dauernde für insgesamt 10 Tage, Schmerzen mittleren Grades als dauernde für insgesamt 5 bis 6 Wochen und Schmerzen leichten Grades als dauernde für insgesamt 16 Wochen zu bemessen. Am 1.Juli 1984 nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der Ötztaler Gletscherbahngesellschaft wieder auf. Nachdem er vor dem Unfall mit Revisionsarbeiten und schwerer körperlicher Tätigkeit betraut war, arbeitete er ab dem 1.Juli 1984 im wesentlichen in leichterer Verwendung, als Einstieghilfe, Wagenbegleiter und im Maschinenraum. Am 26.März 1985 war er als Sesselaufstieghelfer beschäftigt. Dabei hatte er am Morgen dieses Tages das Drehkreuz bei der Einstiegstelle aufzusperren. Der Kläger stellte fest, daß die Fläche von der Einstiegstelle zum Drehkreuz hin mit einem Eisfilm bedeckt war, so daß keine eisfreien Trittflächen blieben. Der Zugang zum Drehkreuz, der üblicherweise nur von Schifahrern mit angeschnallten Schiern betreten wird, ist mit einem Geländer begrenzt. Am 26.März 1985 hatte der Kläger noch das rechte Knie bandagiert, hatte Beschwerden beim Gehen, das Knie schmerzte ständig. Der Kläger war trittunsicher, was sich so auswirkte, daß er beim Gehen ständig ein "schlechtes Gefühl" hatte und nie wußte, ob er ordentlich auftreten könne. Als der Kläger den Weg zum Drehkreuz betrat, rutschte er auf der eisigen Fläche aus. Er befürchtete, auf sein lädiertes Knie zu stürzen. Tatsächlich fiel der Kläger auf die Außenseite des rechten Oberschenkels und zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch rechts zu. Ein Abfangen des Sturzes durch Anhalten am Geländer wäre für den Kläger nicht möglich gewesen, da er vom Geländer zu weit entfernt war. Er hätte sich, um sich am Geländer anhalten zu können, diesem entgegenwerfen müssen. Vom 26.März bis 27.April 1985 war der Kläger wiederum stationär im Krankenhaus Zams, wurde ab 9.April 1985 mobilisiert, ging in der Folge an Stützkrücken ohne Belastung und wurde an Stützkrücken in weitere ambulante Nachsorge entlassen. In der Folge traten beträchtliche Hüftschmerzen rechts auf und der Kläger wurde mehrmals stationär aufgenommen, zuletzt bis zum 7.Mai 1986. Das Beschwerdebild zeigte ein geschwollenes Bein, das nicht mehr von der Unterlage im gestreckten Zustand abgehoben werden konnte. Das Bein wurde hochantibiotisch behandelt und das Metall unter dem Verdacht eines schleichenden Infekts am 26.November 1985 in Anästhesie entfernt. Die Beschwerden betrafen nun hauptsächlich die verletzte Hüfte, jedoch auch in zunehmendem Ausmaß das rechte Knie, das durch das Gesamtgeschehen inaktiv wurde. Röntgenologisch konnten Coxitiszeichen an der rechten Hüfte festgestellt werden. Es entwickelte sich ein postthrombotiches Syndrom mit anhaltender Schwellungsneigung beidseits. Der Kläger ist nach wie vor bewegungsbehindert, in der Hüfte steif, hat Schwellungen in den Hüften sowie am rechten Knie. Der Zweitunfall vom 26.März 1985 ist als eigenständiges Unfallgeschehen einzuschätzen. Die Verletzung durch den Zweitunfall vom 26.März 1985 resultiert aus einer direkten Sturzverletzung auf die Außenseite des rechten Oberschenkels. Solche Sturzverletzungen der Hüfte sind typisch für Sturz nach einem normalen Ausrutschen; sie kommen vorwiegend im höheren Lebensalter vor. Eingeschränkte Kniegelenksbeweglichkeit und Knieleistung rechts führten nicht zum Sturz auf die rechte Hüfte, wodurch die Schenkelhalsfraktur ausgelöst wurde. Durch das postthrombotische Syndrom, das bereits vor dem Zweitunfall als Folge des Erstunfalls am 27.August 1984 vom Sachverständigen festgestellt wurde, hat sich die Prognose der Verletzungsfolgen des zweiten Unfalls verschlechtert. Allerdings wäre es auch ohne den Zweitunfall zu einem entsprechenden Dauerschaden im Bereich des rechten Beins auf Grund des postthrombotischen Syndroms gekommen. Durch den vorbestehenden postthrombotischen Schaden nahm das Infektrisiko - es kam im Rahmen der Versorgung des Zweitunfalls zu einem chronischen Infekt im Bereich der rechten Hüfte - zu. Als Folgen des Erstunfalls blieb dem Kläger ein endlang beugebehindertes rechtes Knie, ein muskulär geschwächtes Bein, Trittunsicherheit im rechten Knie, anhaltende Belastungsbehinderung bzw. Schmerzhaftigkeit beim längeren Stehen und Gehen und Notwendigkeit eines elastischen Kniestrumpfs. Nach dem Zweitunfall blieb dem Kläger eine funktionell nur mehr wackelbewegliche rechte Hüfte mit entsprechender Belastungsschmerzhaftigkeit. Die Kombination Kniegelenkseinschränkung - Hüfteinsteifung ist ungünstig, weil dadurch eine Bewegungsbeeinträchtigung gegeben ist, die dazu führt, daß der Verletzte Handgriffe im täglichen Leben nur mehr mit fremder Hilfe durchführen kann. Hervorgerufen durch den Zweitunfall hatte der Kläger Schmerzen schweren Grades als dauernde für 3 Wochen, Schmerzen mittleren Grades als dauernde durch 8 Wochen, Schmerzen leichten Grades als dauernde durch 12 bis 16 Wochen zu leiden. Die Beschwerden, die mit dem postthrombotischen Syndrom, hervorgerufen durch den Erstunfall, auch im Laufe des Heilungsgeschehens des Zweitunfalls auftraten, sind mit 30 % der angeführten Schmerzperioden des Zweitunfalls anzusetzen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß für den ersten Unfall ein Schmerzengeld von S 170.000 gerechtfertigt sei, abzüglich Akontierung von S 100.000 sohin restlich S 70.000. Für den zweiten Unfall sei dem Kläger der Kausalitätsnachweis nicht gelungen. Allerdings seien 30 % der Beeinträchtigung nach dem Zweitunfall auf den Erstunfall zurückzuführen. Von dem der Höhe nach berechtigten Schmerzengeld von S 250.000 stünden dem Kläger daher 30 % oder S 75.000 zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge; hingegen wurde der Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichts dahin abgeändert, daß dem Kläger insgesamt S 232.500 zugesprochen wurden und das Mehrbegehren von S 367.500 s.A. abgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:
Die vom Kläger zurückzulegende vereiste Strecke betrug bis zum Drehkreuz ca. 20 m. Der Sturz ereignete sich, als der Kläger die eisige Fläche zum größten Teil überquert und das Drehkreuz fast erreicht hatte. Auf der vorher zurückgelegten Strecke war der Kläger nicht ausgerutscht. Die betreffende Fläche ist durch eine Abzäunung abgegrenzt, und zwar durch einen stabilen Zaun. An diesem hatte sich der Kläger nicht angehalten, weil er sich trotz seiner an sich bestehenden Unsicherheit nicht so unsicher gefühlt hatte. Der Kläger war damals wegen seiner ersten Verletzung trittunsicher, war im Bereich des rechten Beins geschwollen, bewegungseingeschränkt und schmerzhaft behindert, so daß er sturzgefährdeter war als ein Beingesunder. Er hatte kein richtiges Gefühl am rechten Fuß und konnte nicht feststellen, ob er mit diesem jeweils fest auftrat oder nicht. Außerdem hatte er durch die erste Verletzung einen hinkenden Gang und war immer bestrebt, das Gewicht auf das linke Bein zu verlegen. Der Kläger rutschte an der Stelle, an der er dann stürzte, mit dem rechten Fuß aus. Es war dies nur ein "kleiner Rutscher". Dem Kläger gelang es nicht mehr, sich mit dem linken Fuß abzustützen. Er wollte sich noch zur Seite drehen, um einen Anprall am verletzten Knie zu verhindern, fiel aber dadurch auf die rechte Hüfte. Mit größter Wahrscheinlichkeit rutschte der Kläger wegen seiner Behinderung auf Grund des ersten Unfalls aus. Mit Sicherheit hätte er jedenfalls, wäre sein Knie durch den ersten Unfall nicht verletzt gewesen, den Sturz überhaupt verhindern können. Im Falle eines Sturzes wäre es ihm aber auch gelungen, sich so zu drehen, daß er nicht auf die Hüfte gefallen wäre, so daß er sich auch die Hüftverletzung nicht zugezogen hätte.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, daß die Beklagten in ihrer Berufung den Umstand, daß das Erstgericht die auf den Erstunfall medizinisch zurückzuführenden Folgeschäden des Zweitunfalls im Ausmaß von 30 % voll und ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers zugesprochen hat, nicht gerügt hätten, so daß es insoweit dabei zu bleiben habe, daß eine Schadensteilung wegen eines Mitverschuldens des Klägers nicht stattfinde. Der Höhe nach habe das Erstgericht das Schmerzengeld richtig bemessen. Zur Berufung des Klägers wies das Berufungsgericht darauf hin, daß nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang auch für einen Schaden zu haften sei, wenn ein zweiter Unfall als eine weitere Ursache hinzugetreten sei, deren Hinzutreten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb aller menschlichen Erwartung liege. Trete zu der vom Täter (des ersten Ereignisses) gesetzten Ursache im Verlaufe der Ursachenreihe eine nicht vom Täter gesetzte Ursache hinzu, ohne deren Hinzutreten der schädliche Erfolg nicht eingetreten wäre, so müsse der Täter für diese Mitursache dann nicht einstehen, wenn das Hinzutreten der weiteren Ursache so außerhalb aller Lebenserfahrungen lag, daß damit nicht gerechnet werden konnte. Der ursächliche Zusammenhang wäre durch Hinzutreten dieser unvorhersehbaren Mitursache unterbrochen. Diese Mitursache könne vom einem Dritten, aber auch vom Geschädigten selbst gesetzt sein. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall sei die Haftung der Beklagten auch für den zweiten Unfall gegeben. Der Kläger sei offenbar an sich in der Lage gewesen, wieder als Liftbediensteter zu arbeiten. Für den zweiten Unfall sei lediglich die vereiste Fläche und die eingeschränkte Bewegungsfreiheit, verbunden mit seiner Gefühllosigkeit im rechten Bein, ursächlich gewesen. Das Ausrutschen des Klägers auf der vereisten Fläche stelle daher unter den gegebenen Umständen eine durchaus nicht außergewöhnliche Zwischenursache dar, durch die der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden sei und die die Beklagten zu verantworten hätten. Es sei allerdings auch im Hinblick auf die in erster Instanz erhobene Einwendung, daß der Kläger sich vorsichtiger verhalten hätte müssen und es an der gehörigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, die Frage eines Mitverschuldens zu prüfen. Letztere Vorschrift erfordere keine Rechtswidrigkeit im technischen Sinne, es genüge eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Im Hinblick auf seine Unsicherheit und Gefühllosigkeit beim Gehen sowie seiner physischen Gehbehinderung hätte der Kläger bedenken müssen, daß beim Begehen der Eisfläche Rutschgefahr bestand und er infolge seiner Behinderung auch beim Abfangen eines allfälligen Ausrutschers oder Sturzes in seinen Möglichkeiten eingeschränkt werde. Es hätte von ihm daher zumindest verlangt werden müssen, daß er der Abgrenzung entlang gehe und sich daran festhalte. Diese unterlassene Sorgfalt sei zwar nicht so weitgehend, daß sie zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs reiche, doch führe sie zu einer Schadensteilung, die im Hinblick auf die Unbestimmbarkeit der Anteile nach dem letzten Halbsatz des § 1304 ABGB im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen sei. Hiebei sei allerdings insoweit eine Einschränkung zu machen, als sich die Beklagten jene 30 % des Schadens des zweiten Unfalls, die schon rein medizinisch als Anlageschäden auf den ersten Unfall zurückzuführen seien, unbekämpft ohne Mitverschuldensquote hätten anrechnen lassen. Im übrigen erachtete das Berufungsgericht auf Grund der Verletzungsfolgen und der vom Erstgericht festgestellten Schmerzen das vom Erstgericht mit insgesamt S 170.000 für den Erstunfall und mit S 250.000 für den Zweitunfall der Höhe nach ermittelte Schmerzengeld als durchaus angemessen.
Auf Grund dieser Erwägungen seien dem Kläger folgende Beträge zuzusprechen:
Schmerzengeld für den Erstunfall abzüglich
der bezahlten S 100.000 S 70.000
Schmerzengeld für den Zweitunfall S 250.000,
davon 30 % Anlageschaden aus dem Erstunfall
ungekürzt S 75.000
vom Restbetrag von S 175.000 abzüglich
des Mitverschuldensanteils des Klägers
von 50 % S 87.500
Summe S 232.500.
Dieser Betrag sei dem Kläger in Abänderung des Ersturteiles zuzusprechen, das Mehrbegehren von S 367.500 s.A. jedoch abzuweisen gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger bekämpft den klagsabweisenden Teil der Entscheidung aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches von insgesamt S 600.000 s.A. Die Beklagten fechten das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit an, als dem Kläger ein weiterer Betrag von S 87.500 zugesprochen wurde und der Berufung der Beklagten hinsichtlich eines überhöhten Teilschmerzengeldbetrages von S 15.000 im Urteil erster Instanz keine Folge gegeben wurde; sie machen die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen Abänderung im Sinne des Zuspruches von lediglich S 130.000 s.A. an den Kläger und Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keine der Revisionen ist berechtigt.
1.) Zur Revision des Klägers:
Zum Grund des Anspruches führt der Kläger aus, die Beklagten hätten das Ersturteil, welches trotz des beklagterseits in erster Instanz erhobenen Einwandes, der als Mitschuldeinwand des Klägers zu verstehen war, der Kläger habe den Unfall selbst durch Unachtsamkeit verschuldet, kein Mitverschulden des Klägers feststellte, dennoch hinsichtlich des Zweitunfalls unangefochten gelassen. Das Erstgericht habe daher alle vom medizinischen Standpunkt als Folgen des Erstunfalls aufgetretenen Komplikationen im Heilungsverlauf des zweiten Unfalls, nämlich Beschwernisse im Ausmaß von rund 30 %, ungekürzt durch ein Mitverschulden, den Beklagten zum Ersatz auferlegt. Die Beklagten hätten, obwohl sie ihrerseits eine Berufung gegen das Ersturteil bezüglich der Ausmessung des Schmerzengeldes erhoben, im übrigen dieses Urteil unangefochten gelassen. Damit sei der unangefochtene Teil des Ersturteils betreffend den Zuspruch aus dem Zweitunfall in Rechtskraft erwachsen. Es bedeute daher die Berücksichtigung eines Eigenverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht einen Verstoß gegen den rechtskräftig gewordenen Teilausspruch des Erstgerichts hinsichtlich des Zweitunfalls. Mit diesen Ausführungen macht der Kläger eine dem Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO zu unterstellende Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichtes infolge Verletzung der Teilrechtskraft des Ersturteils geltend, die jedoch nicht vorliegt. Das Erstgericht hat nämlich 30 % der Beeinträchtigung des Klägers durch den Zweitunfall auf den Erstunfall zurückgeführt und demgemäß von dem als angemessen erachteten Gesamtschmerzengeld für den Zweitunfall nur 30 %, das sind S 75.000, ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers, zugesprochen. Hiebei handelt es sich in Wahrheit um einen Zuspruch für die Folgen des Erstunfalls. Im übrigen hat es die Kausalität des Erstunfalls für den Zweitunfall verneint. Da die Beklagten den ungekürzten, also ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens erfolgten Zuspruch unbekämpft ließen und lediglich die Höhe des Gesamtschmerzengeldes bekämpften, war das Urteil des Erstgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen und es hatte in diesem Umfang, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, eine Schadensteilung wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu unterbleiben. Im übrigen wurde aber das Urteil des Erstgerichts vom Kläger hinsichtlich der Verneinung des Kausalzusammenhanges zwischen Erst- und Zweitunfall mit Berufung bekämpft und das Gericht zweiter Instanz nahm auf Grund der nach Beweiswiederholung getroffenen abweichenden Feststellungen den Kausalzusammenhang zwischen dem Erst- und dem Zweitunfall als gegeben an. Damit gelangte aber der von den Beklagten in erster Instanz erhobene Mitverschuldenseinwand in dem von der Teilrechtskraft des Ersturteils nicht erfaßten Bereich zum Tragen und war vom Berufungsgericht einer Beurteilung zu unterziehen. Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft des Ersturteils und damit eine Nichtigkeit des Berufungsurteils liegen daher nicht vor.
Der Kläger bekämpft weiters die Annahme seines Mitverschuldens durch das Berufungsgericht und führt aus, wenn er im Rahmen seiner beruflichen täglichen Dienstverrichtungen die kurze Fläche bis zum Drehkreuz direkterweise durchquert habe, ohne den nicht zu Stützzwecken, sondern nur zu Abgrenzungszwecken vorhandenen Zaun zu benützen, könne ihm dies nicht als Sorglosigkeit, die ein Mitverschulden bedeute, angelastet werden. Ein grob fahrlässiger Schädiger, der eine schwere Beeinträchtigung eines Menschen herbeigeführt habe, könne dann, wenn dieser wieder in sein Berufsleben zurückgekehrt und den täglichen beruflichen Obliegenheiten ausgesetzt sei, kein weit über das Ausmaß eines Gesunden hinausgehendes, ganz besonders vorsorgendes Augenmerk des Geschädigten, selbst bei so Alltäglichkeiten wie einigen Schritten im Freien, verlangen, damit die vom Schädiger verschuldeten Nachteile nicht zum Tragen kommen. Ein Mitverschulden liege daher nicht vor. Keinesfalls aber wäre eine Schadensteilung von 1 : 1 im Hinblick auf die Unbestimmbarkeit der Anteile am Unfall gerechtfertigt. Der Anteil des Klägers, wenn man ihn überhaupt als Verschulden werten würde, der zum Unfall führe, sei eine unbewußte, ganz geringfügige Unterlassung einer besonderen Vorsichtsmaßnahme. Der Anteil des Erstbeklagten, der zu diesem zweiten Unfall führte, sei ein grob fahrlässiges, schwer verkehrswidriges, rücksichtsloses Verhalten. Es seien also die Anteile der Parteien am Zweitunfall sehr wohl bestimmbar, wobei das auslösende, primäre Verschulden des Erstbeklagten so überwiegt, daß ein allfälliges Mitverschulden des Klägers zu vernachlässigen wäre.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, setzt das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens nicht die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens voraus, sondern die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (vgl. SZ 54/85 ua). Wird bei Anwendung dieses Grundsatzes berücksichtigt, daß der Kläger im Hinblick auf seine Unsicherheit und Gefühllosigkeit beim Gehen sowie seine physische Gehbehinderung hätte darauf Bedacht nehmen müssen, daß beim Begehen der Eisfläche Rutschgefahr bestand und er infolge seiner Behinderung auch beim Abfangen eines allfälligen Ausrutschers oder Sturzes in seinen Möglichkeiten eingeschränkt sei. Es hätte von ihm daher zumindest verlangt werden müssen, daß er der Abgrenzung entlang gehe und sich daran festhalte. Diese Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern läßt den Kläger aber weniger schutzwürdig erscheinen, so daß dem Schädiger ungeachtet von dessen Alleinverschulden an der Herbeiführung des Erstunfalls, nicht auch der Ersatz des ganzen aus dem Zweitunfall dem Kläger entstandenen Schadens aufzuerlegen war. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß infolge mangelnder Bestimmbarkeit des Verhältnisses der Anteile der Beklagten und des Klägers hinsichtlich der Herbeiführung des Zweitunfalls im Sinne des letzten Satzes des § 1304 ABGB eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 anzunehmen sei, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Schließlich bekämpft der Kläger auch die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs und erachtet für den Erstunfall ein Schmerzengeld in der Höhe von S 200.000, für den Zweitunfall ein solches in der Höhe von S 500.000 für angemessen.
Auch diesbezüglich kann der Revision nicht beigepflichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art und Dauer der Schmerzen, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (ZVR 1985/102 uva). Es ist umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind
(vgl. ZVR 1983/125 uva). Grundsätzlich stellt das Schmerzengeld eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Eine Bemessung nach Tagessätzen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden (ZVR 1970/77 ua), und es ist auch auf die seit dem Verletzungstag eingetretene Kaufkraftminderung der Währung Bedacht zu nehmen (ZVR 1977/14 ua).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet und wird berücksichtigt, daß beim ersten Unfall eine offene Verrenkung mit Bänderrissen vorlag, die eine chirurgische Versorgung notwendig machte, außerdem ein chronisch postthrombotisches Syndrom auftrat und dem Kläger ein beugebehindertes rechtes Knie, ein muskulär geschwächtes Bein, Trittunsicherheit im rechten Knie, anhaltende Belastungsbehinderung bzw. Schmerzhaftigkeit bei längerem Stehen und Gehen, sowie die Notwendigkeit, einen elastischen Kniestrumpf zu tragen, verblieben und der Kläger immer wieder Mobilisationsübungen durchführen mußte, die erfahrungsgemäß mit unangenehmen Schmerzen verbunden sind, und daß zwischen dem Unfallstag (22.November 1983) und dem Schluß der mündlichen Verhandlung (25.November 1987) mehr als vier Jahre liegen, kann in der Ausmessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit S 170.000 keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Beim zweiten Unfall erlitt der Kläger einen Oberschenkelhalsbruch, hatte beträchtliche Hüftschmerzen, es trat ein geschwollenes Bein auf, wobei das Metall, welches ihm offenbar nach dem zweiten Unfall eingesetzt wurde, in Anästhesie wieder entfernt werden mußte. Es entwickelte sich ein postthrombotisches Syndrom mit anhaltender Schwellungsneignung beidseits. Die Beschwerden nach dem zweiten Unfall betrafen nicht nur die verletzte Hüfte, sondern auch in zunehmenden Ausmaß das rechte Knie, welches durch das Gesamtgeschehen inaktiv wurde. Der Kläger ist nach wie vor bewegungsbehindert, in der Hüfte steif, hat Schwellungen in den Hüften sowie am rechten Knie. Es verblieb eine funktionell nur mehr wackelbewegliche rechte Hüfte mit entsprechender Belastungsschmerzhaftigkeit. Die Kombination Kniegelenkseinschränkung Hüfteinsteifung ist ungünstig, weil dadurch eine Bewegungsbeeinträchtigung gegeben ist, die dazu führt, daß der Kläger Handgriffe im täglichen Leben nur mehr mit fremder Hilfe durchführen kann. Bei Bedachtnahme auf die Schwere dieser Verletzungen, den mit Komplikationen verbundenen länger dauernden Heilungsverlauf, die beträchtlichen Dauerfolgen und die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers erscheint das vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzengeld von rechnerisch insgesamt S 250.000 auch nach Ansicht des Revisionsgerichtes gerechtfertigt. Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). In der Rechtsrüge bekämpfen die Beklagten die Höhe des dem Kläger für den zweiten Unfall zugesprochenen Schmerzengeldes und erachten den Zuspruch eines Globalschmerzengeldes von rechnerisch insgesamt S 200.000 für ausreichend. Mit diesen Ausführungen sind die Revisionswerber auf die Erledigung der Rechtsrüge des Klägers, soweit sie die Höhe des Schmerzengeldes betrifft, zu verweisen. Weiters wenden sich die Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall sei ein Kausalzusammenhang anzunehmen. Da sich der Sturz des Klägers vom 26. März 1985 als eigenständige Verletzung darstelle, zu welcher es auch ohne den Erstunfall gekommen wäre, sei der Erstunfall sohin kein "conditio sine qua non" für die Auslösung des Zweitunfalls. Lediglich hinsichtlich der Verletzungsfolgen, also nicht hinsichtlich des medialen Schenkelhalsbruches, sondern nur hinsichtlich des Auflebens des postthrombotischen Syndroms, stelle der Erstunfall eine "notwendige Bedingung" dar. Es dürfe jedoch auch aus praktischer Sicht der Dinge nicht übersehen werden, daß die Beklagten keinerlei Möglichkeit hatten, das Unfallgeschehen hinsichtlich des Zweitunfalls zu verhindern bzw. auch in Zukunft keine Möglichkeit haben, bei allfälligen weiteren Stürzen des Klägers, einer Mithaftung zu entgehen. Dies würde jedoch, gerade unter dem Aspekt der Adäquanztheorie die Haftung der Beklagten bzw. deren Ersatzpflicht nahezu uferlos machen.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Grenze, bis zu der dem Urheber eines Schadens die Haftung für die Folgen seiner Handlungen auferlegt wird, nach der sogenannten Adäquanztheorie bestimmt wird. Danach besteht eine Haftung für alle Folgen eines schädigenden Verhaltens, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muß, nicht aber für einen atypischen Erfolg. Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (Koziol,
Haftpflichtrecht I2 144 f; ZVR 1977/238; ZVR 1980/16 und 150; ZVR 1982/95; ZVR 1983/19; ZVR 1984/93 ua). Unter diesen Gesichtspunkten ist auch die Frage zu lösen, ob deswegen, weil zwischen der vom Schädiger gesetzten Bedingung und dem eingetretenen Erfolg eine (weitere) freie menschliche Handlung eines Dritten - auch des Geschädigten selbst - tritt, der juristische Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Erfolg zu verneinen ist. Auch hier entspricht es Lehre und Rechtsprechung, daß es nur darauf ankommt, ob dieses Verhalten des Dritten nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, ob also mit dieser hinzutretenden Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen war oder nicht (Koziol, aaO 147 f; JBl 1966, 473;
ZVR 1971/224; ZVR 1973/131; JBl 1974, 372; ZVR 1974/188;
ZVR 1980/150 ua). Es wird demnach durch die Handlung eines Dritten der juristische Kausalzusammenhang dann nicht unterbrochen wenn mit dieser Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abstrakt zu rechnen war und sie nach einem objektiven Maßstab nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht
daß der Kläger nach dem ersten Unfall wieder in der Lage war, als Liftbediensteter zu arbeiten. Ursächlich für den zweiten Unfall war lediglich die vereiste Fläche und din eingeschränkte Bewegungsfreiheit, verbunden mit seiner Gefühllosigkeit im rechten Bein, die aber auf den ersten Unfall zurückzuführen waren. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Ausrutschen des Klägers auf der vereisten Fläche unter den gegebenen Umständen eine durchaus nicht außergewöhnliche Zwischenursache darstellte, durch die eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges nicht eintrat, und daher die Haftung der Beklagten grundsätzlich auch für die dem Kläger durch den zweiten Unfall entstandenen Schäden bestehe, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E16185European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00139.88.1122.000Dokumentnummer
JJT_19881122_OGH0002_0020OB00139_8800000_000