TE OGH 1988/11/23 7Ob704/88

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Veröffentlicht am 23.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg W***, Hausfrau, Wien 21., Mayerweckstraße 2-8/100/4, vertreten durch Dr. Klaus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermann W***, Tapezierermeister, Wien 18., Antonigasse 88, vertreten durch Dr. Ernst Schnatke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 180.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 16.Juni 1988, GZ 44 R 1033,1048/88-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4.Februar 1988, GZ 4 C 18/85-59, dem Grunde nach abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile wurde aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden.

Das Erstgericht hat das Begehren der Klägerin auf Zuspruch eines monatlichen Unterhaltes von 5.000 S mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne ein ausreichendes Einkommen durch Annahme einer bestimmten Arbeit erzielen.

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Zwischenurteil den Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannt und die Revision gegen diese Entscheidung für zulässig erklärt. Es hat hiebei die Rechtsansicht vertreten, die vom Erstgericht aufgezeigte Berufsausübung könne der Klägerin aufgrund der festgestellten Umstände nicht zugemutet werden.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO nicht zulässig.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die Klägerin ihren Unterhalt durch Annahme einer bestimmten Arbeit selbst verdienen könnte und ob ihr eine solche Tätigkeit nicht zuzumuten ist. Es steht also lediglich die Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin zur Diskussion. Die Selbsterhaltungsfähigkeit fällt jedoch in den Bemessungsbereich (EFSlg. 49.373, 47.163, 46.691 u.a.). Dazu gehört demnach auch die Frage, inwieweit eigenes Einkommen erzielt werden kann (EFSlg. 44.083 u.a.) sowie, welcher Beruf der geschiedenen Ehefrau zuzumuten ist (EFSlg. 44.086 u.a.). Nur diese Fragen sind aber hier entscheidend.

Aus der vom Berufungsgericht zur Stützung seines Zulassungausspruches angeführten Entscheidung (EFSlg. 49.367) kann Gegenteiliges nicht abgeleitet werden. Diese Entscheidung beruft sich einerseits auf eine andere Entscheidung (SZ 42/9), die in diesem Punkte überhaupt nicht begründet ist, vielmehr den der von ihr zitierten Entscheidung in SZ 27/177 zum Ausdruck gebrachten Rechtssatz unrichtig wiedergibt und ferner auf Entscheidungen (SZ 51/90, JBl. 1973, 97, JBl. 1966, 85), die, ebenso wie weitere Entscheidungen (EFSlg. 32.099, 5.927 u.a.), stets die Berufswahl von Kindern zum Gegenstand hatten. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht im vorliegenden Fall nicht die Berufswahl der Klägerin zur Diskussion, sondern ausschließlich, ob der Klägerin eine bestimmte Beschäftigung zugemutet werden kann oder nicht. Für die Beurteilung dieser Frage müssen dieselben Erwägungen gelten, wie für die Beurteilung der Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren Einkommens durch Annahme einer bestimmten Beschäftigung (sogenannte Anspannungstheorie) zuzumuten ist. Daß diese Frage dem Bemessungsbereich zugeordnet werden muß, ist ständige Judikatur (EFSlg. 49.872, 46.688, 44.580 u.a.). Es ergibt sich sohin, daß Gegenstand der Revision ausschließlich die Unterhaltsbemessung ist, so daß sie sich nach der oben zitierten Gesetzesstelle als unzulässig erweist.

Für die Revisionsbeantwortung waren keine Kosten zuzusprechen, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht verwiesen wurde.

Anmerkung

E16256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00704.88.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19881123_OGH0002_0070OB00704_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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