Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei O.Ö.-R***-Z*** reg. Genossenschaft mbH, 4020 Linz, Raiffeisenplatz 1, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmut Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Silvia R***, Angestellte, 4531 Kematen, Am Seeberg 9, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anfechtung (Streitwert 1,139.974,06 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20.Mai 1988, GZ 6 R 132/88-8, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 31.März 1988, GZ 3 Cg 82/88-4, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrer auf Unwirksamkeitserklärung einer Vereinbarung vom 12. Oktober 1987 gerichteten Anfechtungsklage verband die klagende Partei den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach der Beklagten jegliche Verfügung auf Grund des zu ihren Gunsten auf den im einzelnen genannten Liegenschaften einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes, insbesondere die Zustimmung zur Belastung dieser Liegenschaften oder die Veräußerung an Dritte, sowie eine Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Einvernehmen mit Elfriede SEE, untersagt werde.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei teilweise Folge und erließ eine einstweilige Verfügung dahin, daß der Gegnerin der gefährdeten Partei untersagt wurde, über ihr an den Liegenschaften EZ 144, 257, 384 und 429 KG Piberbach und der Liegenschaftshälfte der Elfriede SEE an der EZ 388 KG Piberbach einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot im Einvernehmen mit Elfriede SEE durch Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung der Liegenschaften oder zur Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Dritter zu verfügen. Es sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes den Betrag von S 300.000 übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhob die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei einen rechtzeitigen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der vollen Antragsabweisung; hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag. Die gefährdete Partei erstattete gemäß § 402 EO eine Rekursbeantwortung.
Mit Schriftsatz vom 28.Oktober 1988, beim Erstgericht eingelangt am 31.Oktober 1988, zog die klagende und gefährdete Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung der Streitteile ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Diese muß zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 365/75 ausgesprochen hat, wird in diesem Sinne einem Rekurs im Provisorialverfahren durch Zurücknahme der zugrundeliegenden Klage der Boden entzogen, sodaß ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich einer Entscheidung über den Rekurs nicht mehr besteht.
Vorliegendenfalls wurde der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung selbst zurückgenommen. Dem im Provisorialverfahren erhobenen Rekurs mangelt es damit aber jedenfalls am Rechtsschutzinteresse. Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nach ständiger Rechtsprechung (SZ 37/84, SZ 49/22; EvBl 1988/100; 3 Ob 57/88 ua) auch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden.
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei waren demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E16041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00612.88.1124.000Dokumentnummer
JJT_19881124_OGH0002_0080OB00612_8800000_000