Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Registersache der E*** T*** F***, Landesproduktenbrennerei und Likörfabrik S. S*** in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft, vertreten durch Dr. Walter Hofbauer, Dr. Helmut Rantner und Dr. Walter Kerle, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13. Oktober 1988, GZ 3 R 264/88-254, womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 22. August 1988, GZ HRA 5679-251, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die E*** T*** F***, Landesproduktenbrennerei
und Likörfabrik S. S*** in Innsbruck, ist im Handelsregister des Erstgerichtes eingetragen. Sie ist eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Innsbruck; einziger persönlich haftender Gesellschafter ist Kurt S***, einzige Kommanditistin war die am 10. Juni 1981 verstorbene Edith S***. Der am 19. August 1981 vom Landesgericht Innsbruck über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkurs wurde mit Beschluß vom 27. November 1987 nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben. Mit Beschluß vom 14. April 1988 (ON 245) hat das Erstgericht den Einspruch des persönlich haftenden Gesellschafters Kurt S*** gegen die Aufforderung zur Anmeldung der Löschung der Firma der genannten Kommanditgesellschaft verworfen, die bereits angedrohte Ordnungsstrafe mit 15.000 S festgesetzt und Kurt S*** aufgefordert, die Löschung der Firma binnen drei Wochen anzumelden oder die Unterlassung mittels Einspruches zu rechtfertigen, widrigens eine weitere Ordnungsstrafe von 15.000 S verhängt werden würde.
In der Begründung seines Beschlusses vom 6. Mai 1988 (ON 248), mit welchem es dem Rekurs des persönlich haftenden Gesellschafters gegen den erstinstanzlichen Beschluß nicht Folge gab, führte das Rekursgericht unter anderem aus, über Kurt S*** seien bisher bereits viermal Ordnungsstrafen verhängt und eine weitere Ordnungsstrafe sei angedroht worden, sodaß davon ausgegangen werden könne, daß das Ordnungsstrafverfahren (§ 14 HGB) erfolglos geblieben sei. Dem Erstgericht werde daher bei Erfolglosigkeit der neuerlich ergangenen Aufforderung zur Anmeldung der Löschung der Firma das Vorgehen gemäß § 141 FGG anheimgestellt.
Dementsprechend benachrichtigte das Erstgericht Kurt S*** von der beabsichtigten Löschung der Firma der Gesellschaft und bestimmte ihm für den Widerspruch eine Frist von drei Monaten (ON 249).
Mit Beschluß vom 22. August 1988 (ON 251) verwarf das Erstgericht den von Kurt S*** erhobenen Widerspruch und führte zur Begründung aus, es lägen alle Voraussetzungen für die Löschung der Firma im Handelsregister vor. Der persönlich haftende Gesellschafter habe in seinem Widerspruch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Kurt S*** nicht Folge. Es führte aus, dieser habe erneut vorgebracht, die Gesellschaft bestehe fort, sie habe nämlich im Verfahren 20 C 12/88 des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen die die Zwangsversteigerung der der Mary Barbara S*** (der Ehegattin des Kurt S***) zugeschriebenen Liegenschaft EZ 349 KG Trins (20 E 21/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck) betreibenden Gläubiger Ö*** L*** und Dr. Gert K*** als Masseverwalter
im Konkurs über das Vermögen der Mary Barbara S*** die Einstellung der Exekution begehrt, weil der Vertrag vom 5. Juli 1984, mit welchem die Gesellschaft die Liegenschaft an Mary Barbara S*** verkauft habe, infolge der damals bestandenen Geschäftsunfähigkeit der Käuferin nichtig sei, die Gesellschaft die Nichtigkeit des Kaufvertrags im Verfahren 14 Cgs 45/88 des Landesgerichtes Innsbruck geltend gemacht habe und die Liegenschaft nach wie vor in ihrem Eigentum stehe; der Schätzwert der Liegenschaft sei im Versteigerungsverfahren mit 3,8 Mill S bestimmt worden. Diesen Ausführungen sei zunächst entgegen zu halten, daß die nach Aufhebung des Konkurses trotz Auflösung der Gesellschaft gemäß § 131 Z 3 HGB bestehende Befugnis der Gesellschaft zur klageweisen Geltendmachung von Forderungen gegen Gesellschaftsschuldner bisher nie in Zweifel gezogen worden sei. Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage, ob von der Gesellschaft mit ihren den Gegenstand der Verfahren 14 Cg 45/88 des Landesgerichtes Innsbruck und 20 C 12/88 des Bezirksgerichtes Innsbruck bildenden Ansprüche ein Vermögen dargetan worden sei, habe das Erstgericht deshalb richtig gelöst, weil der Kommanditgesellschaft auf Grund der in den genannten Verfahren geltend gemachten Ansprüche nach der Aktenlage kein Vermögen zugeordnet werden könne und weder im Widerspruch noch in dem gegen die Widerspruchsentscheidung erhobenen Rekurs Argumente vorgebracht worden seien, die zu einer vom Erstgericht abweichenden rechtlichen Beurteilung nötigten. Der Rekurswerber werde insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf den Beschluß des Rekursgerichtes vom 6. Mai 1988 (ON 248) verwiesen. Soweit die Gesellschaft im Rekurs vorbringe, der Schätzwert der Liegenschaft EZ 349 KG Trins betrage 3,8 Mill S, weiche sie selbst von ihren Klagsbehauptungen in den schon mehrfach genannten Streitverfahren ab. Allerdings habe sie im Widerspruch behauptet, die Liegenschaft sei im Versteigerungsverfahren "auf rund 3,8 Mill S" geschätzt worden. Wie sich aus dem Akt 20 E 21/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergebe, sei der Schätzwert der Liegenschaft mit 3,640.000 S bestimmt worden; davon entfielen 12.000 S auf Zubehör. Das geringste Gebot betrage laut Versteigerungsedikt 1,820.000 S. Die Gesellschaft zeige auch damit kein Aktivvermögen auf. Selbst wenn man davon ausgehe, daß sie im Falle der im Abschlußzeitpunkt bestandenen Geschäftsunfähigkeit der Käuferin Mary Barbara S*** im Sinne der herrschenden Lehre noch immer Eigentümerin der in Exekution gezogenen Liegenschaft sei, wäre die Käuferin gemäß § 877 ABGB zur Zurückstellung der Liegenschaft nur Zug um Zug gegen die Ausfolgung des von ihr entrichteten Kaufpreises verpflichtet. Auf Grund der Aktenlage im Versteigerungsverfahren könne es nicht als gesichert gelten, daß bei der bevorstehenden Zwangsversteigerung - ein Aufschiebungsantrag der Gesellschaft sei mittlerweile vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1988, 3 Ob 105/88, abgewiesen worden - ein das geringste Gebot erheblich übersteigendes Meistbot erzielt werden könne. Da die Gesellschaft nach erfolgter Zwangsversteigerung auch bei Obsiegen in den Streitverfahren nur auf das Meistbot greifen könnte, sei im Anspruch auf Rückübertragung der am 5. Juli 1984 an Mary Barbara S*** gekauften Liegenschaft unter Bedachtnahme auf die sich bei der Rückabwicklung aus § 877 ABGB ergebenden Verpflichtungen kein Aktivvermögen anzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Gesellschaft gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Über einen Widerspruch gemäß § 141 Abs 3 FGG ist das gerichtliche Verfahren zufolge Art. 9 Abs 1 4. EVHGB unter Bedachtnahme auf die dort angeordneten Ausnahmen nach den Vorschriften der §§ 1 bis 19 AußStrG durchzuführen. Eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes ist deshalb in einem solchen Verfahren nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen anfechtbar (vgl. die im Akt erliegende Entscheidung 6 Ob 7/86; ferner 6 Ob 8/84; 6 Ob 5/84 ua).
Die Rechtsmittelwerberin macht - ohne Anfechtungsgründe zu nennen - lediglich geltend, das Rekursgericht hätte bei Beurteilung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft keine Prognose über den Ausgang des Versteigerungsverfahrens und den allenfalls zu erzielenden Erlös anstellen dürfen. Ob die Gesellschaft die für die Zurückstellung der Liegenschaft erforderlichen Geldmittel flüssig machen könne, müsse gleichfalls allein ihr überlassen bleiben. Der Revisionsrekurs erschöpft sich somit in Behauptungen, die Gesellschaft verfüge - entgegen den Darlegungen des Rekursgerichtes - auch noch nach Aufhebung des Konkurses über ihr Vermögen gemäß § 139 KO weiterhin über ungeteiltes verwertbares Vermögen, sodaß ihr Fortbestand anzunehmen sei. Damit wird aber schon begrifflich keine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt (vgl. die im Akt erliegende Entscheidung 6 Ob 7/86; vgl. auch HS 8103/13). Ob die Auslegung durch das Rekursgericht richtig ist, ist deshalb nicht zu prüfen, weil die unrichtige Sachbeurteilung keinen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG bildet.
Ist aber das Rechtsmittel der Gesellschaft schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Anfechtungsgrundes unzulässig, muß auf die Frage, welchen Einfluß die Tatsache, daß der Rekurs an die zweite Instanz vom persönlich haftenden Gesellschafter Kurt S***, der Revisionsrekurs hingegen von der Gesellschaft selbst erhoben worden ist, auf die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels hat, nicht mehr eingegangen werden.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E16009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00024.88.1124.000Dokumentnummer
JJT_19881124_OGH0002_0060OB00024_8800000_000