Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Janos J*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall und § 15 StGB über den Antrag des Verurteilten auf Ausfolgung von Ablichtungen aus dem Akt des Obersten Gerichtshofes, AZ 15 Os 66,67/88, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Verurteilten Janos J*** werden Ablichtungen der ON 1, 2, 3, 4, 5, 9 und 12 ausgefolgt.
Das Begehren auf Ausfolgung von Ablichtungen einer Aktenübersicht sowie der ON 14 und 15 wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ablichtungen der im ersten Absatz des Spruches bezeichneten Aktenstücke, in die der Verurteilte Janos J*** bereits Einsicht erhalten hatte, waren auszufolgen (§ 45 Abs. 2 StPO). Das weitere Begehren war abzuweisen. Eine Aktenübersicht wurde nicht angelegt, kann demnach nicht abgelichtet werden; die ON 14 und 15, deren Ablichtung J*** begehrt, ohne daß ihm Einsicht in diese gewährt worden wäre, enthalten Vorgänge über die Willensbildung des Senates, sind demnach von einer Einsicht und der Ausfolgung von Ablichtungen ausgenommen (ÖJZ-LSK 1980/116).
Anmerkung
E15656European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00066.88.1129.000Dokumentnummer
JJT_19881129_OGH0002_0150OS00066_8800000_000