Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***,
Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr.Walter Prunbauer, Dr.Friedrich Prunbauer, Dr.Marcella Prunbauer und Dr.Martin Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Schuhaus S*** H*** & Co, Graz-Gösting, Wiener Straße 205, vertreten durch DDr.Walter Barfuß, DDr.Helwig Torggler, Dr.Christian Hauer, Dr.Lothar Wiltschek, Dr.Guido Kucsko, Dr.Christian Schmelz und Dr.Helmut Prayer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 90.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. September 1988, GZ 4 R 176/88-7, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.Juli 1988, GZ 37 Cg 211/88-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt wird.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 7.779,75 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (davon S 707,25 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei betreibt unter der Bezeichnung "Turbo-Schuh" den Handel mit Schuhen. Am 17., 19. und 20.5.1988 verkaufte sie in ihrer Filiale im Adlermarkt in Vösendorf und am 20.5.1988 in ihrer Filiale in Ansfelden Schuhe, die entgegen den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Dezember 1973, BGBl 1974/44, über die Kennzeichnung der Beschaffenheit von Schuhen (Schuhkennzeichnungsverordnung, im folgenden auch: SchuhKV) idF der Verordnung BGBl 1978/284 nur mit "Turbo-Schuh" gekennzeichnet waren und keine Angaben darüber enthielten, ob das Obermaterial oder die Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen (§ 1 Abs 1 SchuhKV).
Der klagende Wettbewerbsschutzverband (§ 14 UWG) behauptet, die beklagte Partei habe damit gegen eine auf Grund des § 32 Abs 1 UWG erlassene wettbewerbsregelnde Verordnung verstoßen. Er begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der beklagten Partei auf die Dauer des Rechtsstreites zu verbieten, beim Schuhhandel Schuhe aller Art, deren Obermaterial oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen, gewerbsmäßig zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu setzen, wenn diese nicht nach den Bestimmungen der Schuhkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages; für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben sei nach § 5 SchuhKV in der geltenden Fassung nur der Erzeuger und bei Importware der Importeur verantwortlich, nicht aber der Händler. Daß die beklagte Partei Erzeuger oder Importeur sei, habe der Kläger nicht einmal behauptet. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil nach § 5 SchuhKV für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben nur der Erzeuger und bei Importware der Importeur verantwortlich sei. Die beklagte Partei könne somit nicht nach § 34 Abs 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge; es erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die Schuhkennzeichnungsverordnung sei keine wettbewerbsrechtlich neutrale Ordnungsvorschrift, sondern eine (auch) dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienende Norm, deren Übertretung unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten bewirken könne. Gegen diese Vorschrift habe die beklagte Partei dadurch verstoßen, daß sie Schuhe verkauft habe, die nicht entsprechend dieser Verordnung gekennzeichnet gewesen waren. Auf die Frage, wer für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben iS des § 5 SchuhKV verantwortlich ist, komme es nicht an, da diese Angaben überhaupt gefehlt hätten. Normadressat des § 1 Abs 1 SchuhKV sei derjenige, der Schuhe gewerbsmäßig verkaufe, feilhalte oder sonst in Verkehr bringe. Der Verstoß gegen diese Vorschrift sei der beklagten Partei auch subjektiv vorwerfbar; der Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums stehe der kaum mißverständliche Wortlaut der Verordnung entgegen.
Die beklagte Partei bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Auslegung der Schuhkennzeichnungsverordnung eine Rechtsprechung fehlt; er ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der der beklagten Partei vorgeworfene Gesetzesverstoß nicht auf § 1 UWG beruht; behauptet wird vielmehr die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Bestimmung des UWG, die im II. Abschnitt dieses Gesetzes enthalten ist (nämlich einer Vorschrift über Kennzeichnungen im Sinne der Verordnungsermächtigung des § 32 UWG), für die § 34 Abs 3 UWG anordnet, daß derjenige, der den Vorschriften dieses Abschnittes zuwiderhandelt, unbeschadet der (verwaltungsbehördlichen) Strafverfolgung im ordentlichen Rechtsweg auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Da die §§ 14 bis 18 und 20-26 UWG entsprechend anzuwenden sind, kann der Unterlassungsanspruch auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen (§ 14 UWG) geltend gemacht werden. Bei den Verboten der §§ 27 ff UWG (II. Abschnitt des Gesetzes) handelt es sich (überwiegend) um sogenannte per se-Verbote, für welche die Täuschungsgefahr (und ein damit verbundenes unlauteres Vorgehen des Täuschenden) nur das gesetzgeberische Motiv bildet, aber nicht mehr im Tatbestand der jeweiligen Norm aufscheint, so daß es im Einzelfall auf eine Täuschung und die Erzielung eines unlauteren Wettbewerbsvorsprunges nicht ankommt (vgl Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 256 ff). Das gilt auch für die auf § 32 UWG beruhenden, über die Verwirklichung des Wahrheitsgrundsatzes hinausgehenden Kennzeichnungsvorschriften, die zum Schutz des Konsumenten gesetzliche Informationspflichten festsetzen (vgl dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 60 f; Aicher, Wettbewerbsrechtliche Einführung in das Recht der Werbung, in Aicher, Das Recht der Werbung 253 f; Schuhmacher, Verbraucherschutz 124 ff; derselbe, Der Konsumentenschutzgedanke in der österreichischen Rechtsordnung, in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz 34). Die auf § 32 UWG beruhenden Kennzeichnungspflichten sollen den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb verstärken, eine bessere Transparenz des Marktes bewirken und damit auch dem Konsumentenschutz dienen (RV 243 BlgNR 12.GP bei Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 51). Die Durchsetzung dieser Kennzeichnungsvorschriften gegen den Verletzer ist aber nicht davon abhängig, daß er dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung erzielt.
Gemäß § 32 Abs 1 UWG kann mit Verordnung (unter anderem) angeordnet werden, daß bestimmte Waren nur unter Ersichtlichmachung der Beschaffenheit (Z 2 lit c) gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen. Die Verordnung kann angeben, wie die Beschaffenheitsmerkmale festzusetzen sind, und auch bestimmen, wie, wo (bei Waren nach Tunlichkeit auf diesen) und wann die vorgeschriebenen Kennzeichnungen anzubringen sind. Die Verordnungen können sich auch nur auf einzelne Kennzeichnungsmerkmale beziehen. In Vorschriften über Warenkennzeichnung kann auch vorgesehen werden, daß für ihre Einhaltung nur der Hersteller oder Importeur verantwortlich ist (§ 32 Abs 3 UWG).
Die auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassene Schuhkennzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs 1 vor, daß Schuhe aller Art, deren Obermaterial oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen, nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung (mit der Bezeichnung "Leder" oder dem Ledersymbol gemäß der Anlage zur SchuhKV oder der Bezeichnung "Kunststoff") hat sichbar, deutlich lesbar und unverwischbar
a) im Bereich der Fersenpartie des Schuhes, bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf der Innenseite des Schaftes oder auf einem Stoffband am oberen Ende des Schaftes, oder
b) durch einen am Schuh zu befestigenden Anhänger aus haltbarem Material (z.B. fester Karton, Kunststoff, Leder)
zu erfolgen. Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß § 3 Abs 1 lit b SchuhKV (also mit einem Anhänger) erfolgt (§ 3 Abs 3 SchuhKV). Gemäß § 5 SchuhKV ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben der Erzeuger, bei Importware der Importeur verantwortlich. Die Revisionsrekurswerberin leitet aus der vom Verordnunggeber verfügten Einschränkung der Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf den Erzeuger und bei Importware auf den Importeur zutreffend ab, daß bloße Händler - daß die beklagte Produzentin oder Importeurin gewesen wäre, wurde jedenfalls nicht behauptet - für die Einhaltung der Schuhkennzeichnungsverordnung nicht verantwortlich sind. Die Verordnungsermächtigung des § 32 Abs 3 UWG geht zwar dahin, daß die Verordnunggeber die Verantwortlichkeit für die Einhaltung einer Warenkennzeichnungsvorschrift auf den Hersteller oder Importeur beschränken kann, während § 5 SchuhKV nur von der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben spricht, so daß bei einer reinen Wortinterpretation daneben immer noch eine Verantwortlichkeit des Händlers für das nach § 1 Abs 1 SchuhKV verbotene Inverkehrsetzen nicht gekennzeichneter Schuhe denkbar wäre.
Dafür, daß der Verordnunggeber mit der Regelung des § 5 SchuhKV die gesamte Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Vorschrift auf den Erzeuger und Importeur beschränken wollte, spricht aber, daß diese Personen nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben verantwortlich sind; der Verordnunggeber wollte also dem Schuhhändler nicht nur die Verpflichtung abnehmen, zu prüfen, ob der vorhandene Vermerk der Wahrheit entspricht (z.B. ob mit "Leder" gekennzeichnete Schuhe wirklich aus Leder gefertigt sind), sondern ihn überhaupt von jeder Prüfung der Ware befreien, schließt doch die Haftung für die Unvollständigkeit eines Kennzeichnungsvermerks notwendig auch die Verantwortlichkeit für dessen vollständiges Fehlen in sich. Ein "unvollständiger" Vermerk ist überdies gerade bei
Schuhen - abgesehen von einem verstümmelten Text - überhaupt nur in der Weise denkbar, daß der Vermerk entweder für das Oberleder oder für die Sohle gänzlich fehlt.
Gegen eine Haftung des Händlers spricht aber vor allem die Entstehungsgeschichte der Schuhkennzeichnungsverordnung. In ihrer usprünglichen Fassung BGBl 1974/44 war in § 3 Abs 2 vorgesehen gewesen, daß der Erzeuger oder Importeur seiner Kennzeichnungspflicht auch dadurch entsprechen konnte, daß er den zur Befestigung am Schuh bestimmten Anhänger spätestens gleichzeitig mit der Lieferung des Schuhes an den Wiederverkäufer diesem mitlieferte (also noch nicht an der Ware anbrachte). In diesem Fall waren Erzeuger und Importeur gemäß § 5 Abs 1 SchuhKV auch für die Übergabe des kennzeichnenden Anhängers verantwortlich gewesen; zusätzlich hatte aber § 5 Abs 2 SchuhKV in der Stammfassung "andere als im Abs 1 genannte Personen, sofern sie Schuhe gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen", also vor allem auch Händler, dafür verantwortlich erklärt, daß die von ihnen angebotenen Schuhe "mit dem dazugehörigen, vom Erzeuger oder Importeur mitgelieferten Anhänger versehen" waren. Diese Bestimmung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn - unbeschadet der Verantwortung des Erzeugers und des Importeurs für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichenangaben - für das Inverkehrbringen nicht gekennzeichneter Schuhe ohnehin der Händler gehaftet hätte. Aus der Abschaffung dieser Sonderhaftung des Händlers für die Anbringung der zur Befestigung am Schuh bestimmten Kennzeichnungsanhänger durch die Verordnung BGBl 1978/284 muß daher geschlossen werden, daß der Verordnunggeber den Händler für die Einhaltung der Schuhkennzeichnungsverordnung überhaupt nicht haften lassen wollte.
Eine weitere Stütze findet diese Auslegung schließlich auch noch in Bestimmungen, die in anderen Kennzeichnungsvorschriften über den jeweils verantwortlichen Personenkreis erlassen wurden. So ist etwa in einer ganzen Reihe von Verordnungen für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben der Verpacker oder der Importeur, der Händler aber nur dann verantwortlich, wenn er nicht darüber Auskunft erteilt oder erteilen kann, von wem er die zu kennzeichnende Ware erworben hat (so z.B. die Verordnung vom 28.10.1974 BGBl 692 über die Kennzeichnung von Waschmitteln !Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974 , die Verordnungen vom 26.4.1979 BGBl 186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193 und 194 über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, pulverförmiger Spülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, flüssiger händischer Geschirrspülmittel, flüssiger Waschmittel für Textilien, flüssiger Weichspülmittel, verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen, sowie die Verordnung vom 19.10.1979 BGBl 443, über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel), oder wenn er die Ware selbst gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert hat (so die bereits zitierte Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974 und die Verordnungen BGBl 1979/186, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195). Damit wird aber die neben anderen Veranwortlichen nur ausnahmsweise bestehende Haftung des Händlers in allen angeführten Verordnungen positiv umschrieben. Auch diese in anderen Kennzeichnungsverordnungen aufgenommenen Sonderbestimmungen sind ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, daß nach der Absicht des Verordnunggebers gerade im Geltungsbereich der SchuhKV der Händler für das Inverkehrbringen nicht gekennzeichneter Schuhe nicht haften soll.
Die Beklagte als Händlerin haftet daher nach der Schuhkennzeichnungsverordnung nicht dafür, daß sie Schuhe verkauft hat, die keine Angaben darüber enthielten, ob das Obermaterial oder die Laufsohle aus Leder oder aus Kunststoff bestehen (§ 1 Abs 1 SchuhKV).
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16224European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00107.88.1129.000Dokumentnummer
JJT_19881129_OGH0002_0040OB00107_8800000_000