Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred K*** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Juli 1988, GZ 6 b Vr 5178/88-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred K*** des Vergehens nach § 16 Abs 1 (vierter, fünfter und sechster Fall) SGG schuldig erkannt.
Darnach hat er (in Wien) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Heroin, (1.) im Jahr 1988 einem anderen überlassen, indem er dem Johann W*** vor dem 20.Mai insgesamt 3 g und an diesem Tag 1 g mit zusammen 1,572 g Reinsubstanz verkaufte, sowie (2.) in der Zeit vom Frühjahr 1986 bis zum 20.Mai 1988 wiederholt erworben und besessen. (Zu Pkt 1. erging dieser Schuldspruch abweichend von dem in Richtung § 12 Abs 1 vierter Fall SGG erhobenen Anklagevorwurf.)
Von der weiteren Anklage hingegen, er habe am 20.Mai 1988 in Wien durch die Übergabe von einem Gramm Heroin mit 0,393 g Reinsubstanz an Johann W*** (tateinheitlich mit einem Teil des Vergehens nach § 16 SGG) unter besonders gefährlichen Verhältnissen (fahrlässig) dessen sowie des Hans D*** Tod herbeigeführt (und er habe hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 - unrichtig zitiert: §§ 80, 81 Z 1 - StGB begangen), wurde der Genannte - im Hinblick darauf, daß es hier nur um die Subsumtion eines Teiles des vom Schuldspruch erfaßten Sachverhalts unter einen weiteren Straftatbestand (also um die Annahme einer Idealkonkurrenz) geht, prozessual verfehlt - nach § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Den Freispruch begründete das Erstgericht damit, daß der Tod des W*** und des D*** für den Angeklagten - mit Rücksicht auf die in Relation zum üblichen Tagesverbrauch Süchtiger geringe Menge des von ihnen zu dritt sogleich konsumierten Heroins in Verbindung damit, daß die Todesfolge jeweils auf das Zusammenwirken des Suchtgifts mit Alkohol zurückzuführen war und ihm die leichte Alkoholisierung der beiden schwer süchtigen anderen Konsumenten kaum (gemeint: als beachtlich) aufgefallen sein könne - nicht vorhersehbar gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtunterstellung des inkriminierten In-Verkehr-Setzens von 1,572 g reinem Heroin unter § 12 Abs 1 SGG, obwohl das Schöffengericht erkannt hat, daß schon ein Quantum von 1,5 g dieses Suchtgifts als "große Menge" im Sinn jener Strafbestimmung anzusehen ist (vgl. RZ 1987/48, EvBl 1988/131 ua), blieb seitens der Anklagebehörde unangefochten. Lediglich den Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft, gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a (der Sache nach: Z 10) StPO, mit Nichtigkeitsbeschwerde, die indessen eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.
Denn das (für die Erfolgszurechnung relevante) Vorliegen eines Risiko- und Adäquanzzusammenhangs zwischen der Übergabe des Heroins durch den Angeklagten an W*** und dessen sowie des D*** Tod wird im angefochtenen Urteil gar nicht in Frage gestellt; die darauf bezogenen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Bei der (zur Dartuung der Voraussetzungen des § 81 Z 1 StGB der Sache nach erhobenen) Behauptung einer (vom Schöffengericht unter dem Aspekt der "Vorhersehbarkeit" geprüften und negierten) objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Angeklagten hinsichtlich der ihm angelasteten Todesfolgen - also der Grundvoraussetzung des Fahrlässigkeitsvorwurfs hinsichtlich der Herbeiführung einer Gefahr für das (durch §§ 80, 81 StGB geschützte) Leben bestimmter Personen (im Gegensatz zu der durch die Bestimmungen des SGG pönalisierten Gefährdung der Volksgesundheit schlechthin) - aber geht die Beschwerdeführerin, indem sie ausschließlich auf die Übergabe des einen Gramm Heroin mit 39,3 % Reinsubstanz durch ihn an W*** abstellt, nicht von allen insoweit wesentlichen Urteilsfeststellungen aus: übergeht sie doch dabei jene (auch eingangs der Beschwerde nur zum Teil wiedergegebenen) Konstatierungen, wonach das übergebene Suchtgift sogleich zwischen D***, W*** und dem Angeklagten aufgeteilt wurde, wobei letzterer etwas weniger und die Erstgenannten etwa gleich große Anteile konsumierten sowie 0,1 g davon übrig blieb, und wonach die (jeweils für den Tod mitkausale) leichte Alkoholisierung von D*** und W*** dem Angeklagten kaum aufgefallen sein kann.
Die prozeßordnungsgemäße Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe setzt jedoch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (hier: § 6 StGB) voraus.
Dazu sei demnach nur noch der Vollständigkeit vermerkt, daß dem Schöffengericht in Ansehung der hier aktuellen Annahme, beim Bereitstellen von Heroin in einer Größenordnung von etwa 0,15 g pro Person zum sofortigen Konsum durch schwer Süchtige ohne Erkennbarkeit (oder vorwerfbares Nichterkennen) von deren Alkoholisierung (und ohne sonstige Hinweise auf spezielle Gefahrenmomente) könne angesichts der Üblichkeit eines täglichen Heroinverbrauchs solcher Konsumenten von 0,25 bis zu 3,0 g von der Vorhersehbarkeit einer unmittelbar daraus entstehenden Todesfolge nicht gesprochen werden, durchaus beizupflichten ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Anmerkung
E15898European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00147.88.1129.000Dokumentnummer
JJT_19881129_OGH0002_0150OS00147_8800000_000