TE OGH 1988/11/30 3Ob143/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** I***-H***, Tiroler Sparkasse, Innsbruck, Sparkassenplatz 1, vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Karl H***, Rechtsanwalt in Innsbruck, Müllerstraße 27, als Masseverwalter im Konkurs über die Verlassenschaft nach Dr. Jodok Heribert E*** (S 73/85 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen S 86.244,20 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 3. August 1988, GZ 1 a R 377,378/88-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. Juli 1988, GZ 23 E 3840/88-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten als Masseverwalter zur Hereinbringung mehrerer Kostenforderungen von zusammen S 86.244,20 sA die Forderungsexekution. Der Verpflichtete erhob gegen diese Exekutionsbewilligung Rekurs, mit dem er den Antrag auf Aufschiebung der Exekution verband. Das Erstgericht wies den Aufschiebungsantrag ab. Der Verpflichtete bekämpfte auch diesen Beschluß mit Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung Folge und wies den Exekutionsantrag zurück; seinem gegen die Abweisung des Aufschiebungsantrags gerichteten Rekurs gab es hingegen nicht Folge und bestätigte den entsprechenden Beschluß des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstgerichtliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (vgl. SZ 57/42), weshalb auch in diesem Verfahren, von den besonders geregelten, hier aber nicht vorliegenden Fällen des § 83 Abs. 3 und § 239 Abs. 3 EO abgesehen, eine bestätigende Entscheidung oder der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht angefochten werden kann (RZ 1988/18 ua). Die im Revisionsrekurs enthaltenen Ausführungen, mit denen der Verpflichtete darzutun versucht, daß die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO abhänge, gehen fehl, weil § 528 Abs. 2 ZPO und damit die angeführte Bestimmung dann nicht gilt, wenn der Rekurs schon gemäß § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist (3 Ob 86/88 ua; vgl. die Worte "in allen anderen Fällen" im § 528 Abs. 2 ZPO). Da sich der vorliegende Rekurs ausschließlich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet, war er als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E15966

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00143.88.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19881130_OGH0002_0030OB00143_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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