Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pralica M***, Küchengehilfin, Wien 13., Jagdschloßgasse 40/4/5, wider die beklagte Partei Gottfried T***, Gastwirt, Wien 13., Lainzerstraße 151, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 34.845,37 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 1988, GZ 32 Ra 64/88-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Dezember 1987, GZ 3 Cga 1215/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsschrift selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Erklärung der (nach der Eifersuchtsszene ihres Ehemannes verstörten) Klägerin vom 12.Mai 1986, "sie müsse sofort gehen", ist auch vom Beklagten nicht als (unbegründeter) vorzeitiger Austritt aufgefaßt worden, da er nach seiner eigenen Erklärung das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortgesetzt hätte, wenn sie am nächsten Tag zur Arbeit erschienen wäre, und weil er der Klägerin erst während ihres Krankenhausaufenthaltes am 15. oder 16.Mai 1985 mitgeteilt hat, daß er das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr fortsetzen wolle. Ein grobes Verschulden der Klägerin an ihrem Krankenstand (durch Einnahme einer Überdosis Schlaftabletten) könnte zwar den Verlust ihres Entgeltanspruchs für die Dauer des Krankenstandes zur Folge gehabt haben (vgl Krejci in Rummel, ABGB, Rz 20 zu § 1154 b; Rabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht, 213; Weißenberg, EFZG, 10), doch konnte auf diese Weise das vom Beklagten erlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes durch die Klägerin nicht zum nachfolgenden (!) "schuldhaften, unberechtigten vorzeitigen Austritt" werden. Den Ausspruch einer Entlassung und das Vorliegen von Entlassungsgründen hat der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
Anmerkung
E16077European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00291.88.1130.000Dokumentnummer
JJT_19881130_OGH0002_009OBA00291_8800000_000