TE OGH 1988/11/30 1Ob638/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Vogel, Dr. Hofmann und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J. Sebastian Z***, Angestellter, Wien 19, Cebotariweg 7, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Arch. Johannes B***, Architekt, Wien 18, Kreuzgasse 50/I/7, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,210.035,36 s.A. infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1987, GZ 1 R 178/87-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teil-Zwischen-Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. Juni 1987, GZ 14 Cg 115/86-15, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Begehren auf Zuspruch des Betrages von S 1,610.035,36 s.A. abgewiesen wird. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem das Teilbegehren von S 600.000,-- s.A. abweisenden Teil bestätigt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 325.066,02 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (hievon S 22.426,17 Umsatzsteuer und S 78.393,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 24. März 1976 wurden Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** und seinem Partner Baurat h.c. Dipl.Ing. Zoltan E*** von der R*** Ö***

(Bundesgebäudeverwaltung I Wien) Architektenleistungen für die Erweiterung und Generalsanierung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des landesgerichtlichen Gefangenenhauses I Wien übertragen. Mit weiterem Vertrag vom 25. September bzw. 23. Oktober 1984 übertrug die R*** Ö*** (Bundesministerium für Justiz) den vorgenannten Ziviltechnikern die Planungs- und Bauleitungsarbeiten der Innerraumgestaltung (Inneneinrichtung) für die Strafvollzugsbauten am Areal Wien 8, Landesgerichtsstraße-Alserstraße-Wickenburggasse-Florianigasse. Grundlage und Bestandteil beider Verträge ist die Gebührenordnung für Architekten (GOA). Die Abrechnung des Honorars erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten (§ 30 GOA). Nach Pkt V des Vertrages vom 24. März 1976 haben die Auftragnehmer Anspruch auf Teilzahlungen nach Maßgabe der von ihnen erbrachten Leistungen und der angefallenen Nebenkosten. Der Beklagte fungierte im Büro des Architekten Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** als Projektleiter der Architektengemeinschaft und bearbeitete die vorgenannten Bau- bzw. Einrichtungsvorhaben.

Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem am 5. Juni 1984 verstorbenen Vater Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***. Der Kläger ist Jurist und als solcher weder befähigt noch berechtigt, Architektenleistungen zu erbringen. Er war bestrebt, das Unternehmen seines Vaters, dessen besonderer Wert in den beiden vorgenannten, dem Erblasser erteilten Aufträgen gelegen waren, zu verwerten. Die Verlassenschaft nach Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***, vertreten durch den Kläger als erbserklärten Alleinerben schloß am 8. September 1985 mit dem Beklagten ein Übereinkommen, dessen wesentliche Bestimmungen lauten:

I.

Herr Arch. Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** ist am 5.6.1984 verstorben und die Verlassenschaft, vertreten durch den gesetzlich vorgeschriebenen Substituten, Baurat h.c. Dipl.Ing. Zoltan E***, betreibt das Architektur- bzw. Ziviltechnikerbüro in Wien 8., Langegasse 65, derzeit weiter. Das Architekturbüro wird im Bestandsobjekt in Wien 8., Langegasse 65, bestehend aus 3 Räumen, Lichtpauskammer, anteiligem Vorraum, WC, Dachterrasse, geführt.

Weiters gehören zu dem Ziviltechnikerbüro auch sämtliche technische Geräte, Inventar und sonstige Arbeitsunterlagen.

Gegenstand dieser Vereinbarung ist sohin die Übertragung bzw. Übernahme des vom Übergeber betriebenen Ziviltechniker- bzw. Architekturbüros.

II.

Wesentlich ist die Übernahme der Vertragsteile des verstorbenen Arch. Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** durch den Übernehmer am Bauvorhaben "Bauten der Justiz am Areal Landesgerichtsstraße-Alserstraße-Wickenburggasse-Florianigasse" Vertrag mit der R*** Ö***, Zl. 662-339/I/7a/76, und Vertrag über Planungs- und Bauleitungsarbeiten der Innenraumgestaltung, R*** Ö***, vertreten durch BM f. Justiz vom 25.9./23.10.1984 und 14.1./24.6.1985. Der Übergeber ist daher verpflichtet, alle notwendigen Erklärungen gegenüber dem Bauherrn, R*** Ö***, zur Übertragung der Vertragsanteile des verstorbenen Arch.

Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** an Mag.Arch. Johannes B*** über Aufforderung sofort abzugeben.

Der Übergeber erklärt in diesem Zusammenhang, alle hiefür notwendigen Erklärungen und Hilfestellungen bei den Behörden zu geben.

III.

Bedingung für die Übernahme des gegenständlichen Ziviltechnikerbüros ist das Zustandekommen der Übernahme der Vertragsanteile von Arch. Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** am Bauvorhaben Landesgerichtsstraße (siehe vorstehender Vertragspunkt), oder die Bestellung des Übernehmers als Substitut des verstorbenen Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** mittels rechtskräftigen Bescheides des Amtes der Wr. Landesregierung anstelle des bisherigen Substituten Baurat h.c.

Dipl.Ing. Zoltan E***. Die Bedingung in Punkt III. ist auch dann erfüllt, wenn bereits die Übertragung des Vertragsanteils Zl. 662- 339/I/7a/76 erfolgt ist.

IV.

Stichtag für den Unternehmensübergang ist der nächstfolgende Monatserste nach der schriftlichen Übertragung des Auftrages Landesgericht (siehe Punkt II.), oder nach rechtskräftiger Bestellung des Übernehmers zum Substituten.

V.

Alle anfallenden Kosten des Architekturbüros bis zum Stichtag der Übergabe werden vom Übergeber getragen, wobei der Übernehmer sich ausdrücklich verpflichtet, keinerlei Dienstverhältnisse ohne die schriftliche Zustimmung Dris. Sebastian Z*** abzuschließen, sowie weiters keinerlei Rechtsgeschäfte für das Büro Dr. Z***, bei welchen pro Fall das Vertragsinteresse S 10.000,-- überschreitet, ohne die schriftliche Zustimmung Dris. Z*** abzuschließen. Der Übergeber hält daher den Übernehmer für alle betrieblichen Steuern jeglicher Art, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge und sonstige Verbindlichkeiten, soweit sie den Zeitraum bis zum Stichtag der Übergabe betreffen, für einen Fall seiner Inanspruchnahme klag- und schadlos. Dies gilt insbesondere auch für eventuelle Nachzahlungen auf Grund einer Betriebsprüfung oder Lohnsteuerprüfung, oder Prüfung durch den Sozialversicherungsträger oder sonstiger Behörde, welche Abgaben erheben können.

In einem solchen Fall wird der Übernehmer dem Übergeber dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Sollte der Übergeber binnen 4 Wochen den Nachweis der Zahlung oder Regelung nicht erbringen, ist der Übernehmer berechtigt, die diesbezüglichen Beträge mit eventuellen noch offenen Kaufpreisraten aufzurechnen. Dem Übergeber stehen alle Honorare sowie sonstige Eingänge für erbrachte Leistungen der bis zum der Büroübergabe vorangehenden Monatsletzten in Rechnung gestellten oder geleisteten Arbeiten zu, wobei der Übernehmer für die geleisteten, aber noch nicht abgerechneten Arbeiten eine detaillierte Liste zum im vorigen Vertragspunkt angeführten Stichtag aufzustellen hat, wobei dem Übergeber ausdrücklich das Recht zusteht, durch fachkundige Dritte diese Aufstellung auf seine Kosten überprüfen zu lassen. Der Übernehmer ist verpflichtet, ohne Kostenberechnung diese Aufstellung der geleisteten, aber noch nicht verrechneten Arbeiten, unverzüglich durchzuführen.

VI.

Der Übernehmer übernimmt alle Mitarbeiter des Architekturbüros mit allen Rechten und Pflichten, und ebenso die bis zum Stichtag angelaufenen Abfertigungsansprüche dieser Mitarbeiter. Die Übernahme der Abfertigungsansprüche gilt jedoch nur für den Fall, daß diese Mitarbeiter weiterhin dem Übernehmer zur Verfügung stehen. Scheidet daher ein Mitarbeiter, gleich aus welchem Grunde, noch vor dem Stichtag, oder anläßlich der Übernahme durch den Übernehmer aus, so ist der diesbezügliche, jeweilige Abfertigungsanspruch und/oder Kündigungsentschädigung, vom Übergeber zu befriedigen, bzw. der Übernehmer schad- und klaglos zu halten.

VII.

Der Übernehmer verpflichtet sich, die Unterlagen des Architekturbüros Dr. Z*** entsprechend den geltenden Vorschriften aufzubewahren.

VIII.

Sohin übergibt die Verlassenschaft nach dem am 5.6.1984 verstorbenen Arch. Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***, und übernimmt Herr Mag.Arch. Johannes B***, nach Eintritt der Bedingung laut Punkt III. dieses Vertrages, das in Punkt I. näher beschriebene Architektur- bzw. Ziviltechnikerbüro (Inventar und technische Geräte lt. Liste, Adaptierungen, Unterlagen sowie Mietrechte) zum vereinbarten Stichtag.

Solange der Vertragsanteil des verstorbenen Arch. Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** am Bauvorhaben Landesgericht (siehe Punkt II. dieses Vertrages) noch nicht auf den Übernehmer übertragen ist, oder auch für den Fall, daß der Auftraggeber den Auftrag Landesgericht für Strafsachen nicht auf den Übernehmer übertragen will, gilt Nachstehendes als vereinbart:

Der Kaufpreis beträgt für das Architektur- bzw. Ziviltechnikerbüro vorerst S 500.000,-- (in Worten: Schilling fünfhunderttausend) zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer wird durch einen Umbuchungsantrag beim zuständigen Finanzamt berichtigt.

Der Nettobetrag von S 500.000,-- wird in monatlichen Raten a S 25.000,-- (Schilling fündundzwanzigtausend) berichtigt. Die Ratenzahlungen beginnen 30 Tage nach dem Stichtag (Punkt IV.), die weiteren Raten sind jeweils am 10. der darauffolgenden Monate, bei Terminsverlust, zur Zahlung fällig, 5 Tage Respiro werden eingeräumt. Die Zahlung der jeweiligen Raten ist dann rechtzeitig, wenn innerhalb der Frist der Überweisungsauftrag vom Übernehmer seiner Bank erteilt wird.

Terminsverlust tritt ein, wenn zwei Raten seitens des Übernehmers trotz Nachfristsetzung von 10 Tagen nicht bezahlt sind. Zugleich verpflichtet sich der Übernehmer, den jeweils aushaftenden Kapitalsbetrag kontokorrentmäßig zu verzinsen, und zwar mit einem Zinssatz von 2 % über der jeweiligen Bankrate. Die derzeitige Bankrate beträgt 4,5 %. Der vereinbarte Zinssatz beträgt in diesem Falle daher 6,5 % vorläufig. Die Zinsen werden jährlich einmal, jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres, erstmals zum 31.12.1986, abgerechnet, und sind binnen 14 Tagen ab Bekanntgabe zur Zahlung fällig, dies bei sonstigem Terminsverlust.

Übersteigen jedoch die Veränderungen des Verbraucherpreisindex 1976, jeweils bezogen auf den Stichtag bzw. wiederkehrenden, jährlichen Stichtag, den vereinbarten, jeweiligen Zinssatz, so gilt ein Zinssatz in Höhe dieser Veränderung zuzüglich 2 % vereinbart. Der Übernehmer verpflichtet sich weiters in seiner Eigenschaft als Substitut zur Abwicklung der Kanzleigeschäfte des verstorbenen Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***, 7,82 % (sieben 82/100 Prozent) des eingehenden Honorares aus dem Auftrag Landesgericht (siehe Punkt II.) zu denselben Stichtagen, wie die Umsatzsteuervoranmeldungen, nämlich 40 Tage nach Beendigung des Kalendermonates des Zahlungseinganges an den Übergeber abzuliefern, wobei der Übergeber berechtigt ist, auf seine Kosten entsprechende Kontrollen durchzuführen, oder durchführen zu lassen, ob die vom Übernehmer gemeldeten Umsatzzahlen den Tatsachen entsprechen.

Der Übergeber ist verpflichtet sich, nach Bekanntgabe des eingegangenen Honorars, die entsprechende Belastungsnote zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer im jeweiligen Ausmaß dem Übernehmer auszufolgen.

Es wird ausdrücklich festgehalten, daß bei dieser Regelung der Sinn der Vereinbarung darin liegt, dem Übernehmer volle unternehmerische Disposition einzuräumen, und andererseits dem Übergeber nur eine Quote an dem vom Auftrag Landesgericht (siehe Punkt II. dieses Vertrages) eingehenden Honoraren zuzubilligen. Es gilt als wohlverstanden, daß die 7,82 %-ige Quote an eingehenden Honoraren nur von den Nettohonoraren, d.h. exclusive Umsatzsteuer und Barauslagen, zu berechnen ist. Da der Übernehmer über alle Honorareingänge für Leistungen ab dem Stichtag verfügt, trägt er auch alleine alle Kosten des Büros ab dem Stichtag.

IX.

Sobald der Auftrag Landesgericht (siehe Punkt II. des Vertrages) auf den Übernehmer übertragen ist, erhöht sich der im Punkt VIII. vereinbarte Kaufpreis auf insgesamt S 2,300.000,-- (in Worten: Schilling zwei Millionen dreihunderttausend) zuzüglich Umsatzsteuer im jeweils gesetzlichen Ausmaß. Die Umsatzsteuer wird durch einen Umbuchungsantrag beim zuständigen Finanzamt berichtigt. Einvernehmlich wird festgestellt, daß alle Zahlungen des Übernehmers laut Punkt VIII. des Vertrages, also Kapitalszahlungen und Zahlungen von 7,82 % Honoraranteil, jeweils in Nettobeträgen, auf den Kaufpreis von S 2,300.000,-- voll anzurechnen sind. Zinsenzahlungen werden keinesfalls angerechnet.

Der Kaufpreis gem. Punkt IX. dieses Vertrages wird in monatlichen Raten a S 50.000,-- (Schilling fünfzigtausend) berichtigt. Die Ratenzahlungen beginnen mit dem Monatsersten, der der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Übertragung des Vertragsanteiles des verstorbenen Arch. Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** am Bauvorhaben Landesgericht (siehe Punkt II. dieses Vertrages) folgt. Die weiteren Raten sind jeweils am Zehnten der darauffolgenden Monate, bei Terminsverlust, zur Zahlung fällig, 5 Tage Respiro werden eingeräumt. Die Zahlung der jeweiligen Raten ist dann rechtzeitig, wenn innerhalb der Frist der Überweisungsauftrag vom Übernehmer seiner Bank erteilt wird.

Im Übrigen gelten alle sonstigen Bedingungen des gegenständlichen Vertrages, insbesondere die im Punkt V***. vereinbarte Verzinsung, Fälligkeit der jeweiligen Zinsen, Recht der vorzeitigen Rückzahlung, Ablebensversicherung etc.

Die Verzinsung des Kaufpreises gemäß dieses Vertragspunktes beginnt ab der Fälligkeit der ersten Rate von S 50.000,--.

X.

Der Übernehmer ist erst dann aus dem gegenständlichen Vertrag verpflichtet, wenn eine der Bedingungen (s. Punkt III.) eingetreten ist.

XII.

Der Übernehmer übernimmt es für das seinerzeitige Büro Dr. Joseph Z*** vom Auftraggeber, der R*** Ö***, noch nicht anerkannte Honorarteile nach bestmöglicher Auslegung der GOA und des Vertrages einzutreiben, wobei dem Übernehmer 10 % der eingehenden Nettobeträge verbleiben und dem Übergeber 90 %. Barauslagen zahlt der Übergeber. Eine zwischen den Streitteilen am 28. Oktober 1985 getroffene Vereinbarung sieht vor:

I.

Einverständlich stellen beide Vertragsteile fest, daß die Vereinbarungen gemäß Vertrag vom 8. September 1985 vollinhaltlich in Geltung bleiben sollen, jedoch wegen der speziellen Situation in Bezug auf die Übertragung des Auftrages Landesgericht auf Herrn Mag. B*** die nachstehende Vereinbarung getroffen wird, um Herrn Mag. B*** die Möglichkeit zu eröffnen, einerseits bereits als Unternehmer tätig sein zu können und andrerseits die bereits in Bewegung gesetzten Maßnahmen bezüglich Übertragung des Vertrages auf Mag. B*** nicht durch die Meldung einer Substitutionsvereinbarung zwischen Dr. Z*** und Mag. B*** zu stören. Im Nachfolgenden wird daher der nachstehende interne Substitutionsvertrag geschlossen.

II.

Mit Stichtag 1. November 1985 wird das Büro Dr. Z*** zu den in den folgenden Punkten genannten Bedingungen an Mag. B*** übergeben, wobei es der beiderseitige Vertragswille ist, im Innenverhältnis bereits vorsorglich eine Substitution zu bewirken und dadurch den Vertrag vom 8. September 1985 in Kraft zu setzen.

III.

Gemäß Punkt VIII. und XI. des Vertrages vom 8. September 1985 wird Mag. B*** einen 7,82 %igen Umsatzanteil an Dr. Z*** abliefern (sieben 82/100 Prozent), wobei alle sonstigen Vereinbarungen des Vertrages vom 8. September 1985 vollinhaltlich aufrecht bleiben, insbesondere, daß diese Zahlungen auf den Gesamtkaufpreis von S 2,300.000,-- (Schilling zweimillionenendreihunderttausend) anzurechnen sind usw.

V.

Somit stellen beide Vertragsteile einvernehmlich fest, daß das seinerzeitige Vertragswerk vom 8. September 1985 unverändert aufrecht bleibt, durch die gegenständliche Vereinbarung in Kraft gesetzt wurde und sonstige mündliche Vereinbarungen nicht getroffen wurden.

VI.

Es ist der beiderseitige Wille der Vertragsteile, daß das gegenständliche Vertragsverhältnis in Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Steuerpflichtigen der Finanzbehörde bekanntgegeben wird und sind auch sonstige Ummeldungen, insbesondere die Meldung an die Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vorzunehmen. Bei Festsetzung des Kaufpreises wurde ursprünglich von einem dem Beklagten zufließenden Resthonorar von S 23 Mio. ausgegangen; unmittelbar vor Unterzeichnung des Vertrages vom 8. September 1985 wurde dem Beklagten eine von Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** verfaßte Aufstellung vorgelegt (Beilage L), aus der sich ein Resthonorar von ca. S 16 Mio. ergab. Beim Auftrag vom 24. März 1976 bestanden die Leistungen des Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** und seines Partners in der Planung einschließlich der Herstellung der Ausschreibungsunterlagen, jedoch nicht in der Bauaufsicht. Mit der Kostenschätzung und der Kostenkontrolle wurde von der R*** Ö*** das Zivilingenieurbüro H*** und Partner beauftragt. Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***, dem Beklagten und Dipl.Ing. Baurat h.c. Zolta E*** stand kein Einfluß auf die Ermittlung der Kosten des Bauvorhabens zu. Sie wurden über die Bauentwicklung durch Quartalsberichte bzw. vom Bauherrn informiert. Die baulichen Maßnahmen im Bereich des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgten in fünf Bauabschnitten. Vom Zivilingenieurbüro H*** und Partner wurden beim Bauabschnitt 4 (historischer Trakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und Großer Schwurgerichtssaal), aber auch beim Bauabschnitt 2 die voraussichtlichen Baukosten zu hoch eingeschätzt. Dementsprechend wurden auch Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** und Baurat h.c. Dipl.Ing. Zoltan E*** höhere als die ihnen schließlich gebührenden Honorarzahlungen geleistet. Von 1977 bis 31. Oktober 1985 wurden für den Bauabschnitt 4 in acht Teilzahlungen insgesamt S 6,410.000,-- auf das Personenkonto des Architekten Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** angewiesen. Bei geschätzten Kosten für den Bauabschnitt 4 per 1. Jänner 1984 von S 338,263.000,-- und Baukosten per Bauende laut dem zweiten Quartalsbericht 1987 von S 271,815.584,35 ergibt sich eine Reduktion der Baukosten von S 66,447.415,65, was zu einer Minderung des dem Architekten Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***

gebührenden Honorars im Betrag von S 1,258.924,-- führt. Dem Beklagten und Baurat h.c. Dipl.Ing. Dr. Zoltan E***, wurde vom Bauherrn nahegelegt, so lange keine weiteren Honorarrechnungen zu legen, bis die nicht gelegten Rechnungen den Betrag der unberechtigt bezogenen Anzahlung erreichen. Zur Aufzehrung der an Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** zuviel bezahlten Beträge erfolgt beim Beklagten eine Kürzung laufender Honorare; gleiches gilt für Baurat h. c. Dipl.Ing. Zoltan E***, der gleich hohe Teilzahlungen wie sein Partner erhielt. Von den Überzahlungen erfuhr der Beklagte im Jänner 1986 durch den dritten Quartalsbericht 1985 des Baumanagements Dipl.Ing. H*** und Partner. Der Beklagte leistete bisher an den Kläger je S 25.000,-- im Dezember 1985, am 7. Jänner 1986 und am 17. Februar 1986 sowie S 14.964,64 am 10. Februar 1986, in der Folge stellte er seine Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 7. August 1986 teilte die Bundesbaudirektion Wien dem Beklagten die Zustimmung des Bundesministeriums für Bauten und Technik zu seinem Eintritt in den Anteil des Architekten Dipl.Ing. Dr. Joseph Z***

zustehenden Planungsauftrages mit (Beilage 10).

Der Kläger begehrt den Betrag von S 2,210.035,36 s.A. als das ihm auf Grund des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages vom 8. September 1985 gebührende restliche fällige Entgelt. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Vertragswille sei es gewesen, daß bis zum Stichtag alle Aufwendungen für das Architekturbüro den Kläger treffen und alle Honorare für erbrachte Leistungen ihm zukommen sollten. Der Bauherr habe vor dem Stichtag an Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** Honorarüberzahlungen von S 1,204.049,91 geleistet, die nun von ihm als dem Übernehmer des Auftrages zurückgefordert würden. Diesen Betrag mache er als Gegenforderung geltend; es sei auch mit dem Schreiben seines Vertreters vom 26. März 1986 die Aufrechnung gegen die Kaufpreisrestforderung des Klägers erklärt worden. Der Kläger müsse sich die von seinem Rechtsvorgänger erhaltenen Überzahlungen anrechnen lassen. Der Kaufpreis sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu mindern. Die Unkenntnis von der Verbindlichkeit stelle einen Irrtum dar, der die Anpassung des Vertrages durch Minderung des von ihm zu leistenden Entgelts rechtfertige. Der Beklagte machte weitere Gegenforderungen im Betrag von S 103.679,50 einredeweise geltend.

Der Erstrichter sprach mit Teil- und Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung mit S 2,210.035,36 zu Recht, die Gegenforderung mit S 1,204.499,91 nicht zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die weiteren Gegenforderungen von S 103.679,50 s.A. behielt er der Endentscheidung vor. Der Beklagte wurde demnach schuldig erkannt, dem Kläger den Betrag von S 2,106.355,86 zu bezahlen. Im Vertrag vom 8. September 1985 habe sich der Kläger verpflichtet, den Beklagten für "sonstige Verbindlichkeiten" schad- und klaglos zu halten. Dem Beklagten sei auch das Recht eingeräumt worden, derartige Verbindlichkeiten, wenn sie vom Kläger nicht berichtigt werden, mit den fälligen Kaufpreisraten aufzurechnen. Die in Rede stehende Überzahlung an Honorar könne aber nicht zu diesen sonstigen Verbindlichkeiten gezählt werden, zumal keine der Parteien an den Bestand einer solchen Verbindlichkeit gedacht habe. Da der Kläger den Kaufgegenstand wie vereinbart geleistet habe, komme auch ein Gewährleistungsanspruch oder die Anpassung des Vertrages wegen eines unterlaufenen Irrtums nicht in Betracht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 1,506.355,88 zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von weiteren S 600.000,-- wies es ab. Es sprach aus, daß die Forderung des Klägers in Ansehung des weiteren Teilbetrages von S 103.679,50

dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die Entscheidung über die Gegenforderung des Beklagten in gleicher Höhe sowie den geltend gemachten Zinsenanspruch behielt es der Endentscheidung vor.

Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung fest: Sinn des in Punkt IV des Vertrages vom 8. September 1985 vereinbarten Stichtages sei es gewesen, bei Honorarzahlungen die Feststellung zu ermöglichen, welcher Leistungsanteil dem Kläger als Erben nach Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** bzw. dem Beklagten zuzukommen habe. Honoraranteile bis zum Stichtag sollten dem Kläger zustehen. Der Stichtag sollte aber darüber hinaus "in jedem Fall" maßgeblich sein. An die Verrechnung von Honorarüberzahlungen hätten die Streitteile nicht gedacht. Eine genaue Festsetzung der Bemessungsgrundlage des Architektenhonorars werde erst nach Vorliegen der endgültig abgerechneten Baukosten möglich sein. Nicht erwiesen sei, daß der vereinbarte Kaufpreis ein Fixpreis sein sollte, der keine Veränderung erfahren könne. Es sei nur für die künftig zu erwartenden Architektenhonorare ein Pauschalpreis vereinbart worden, um ein "Mitfahren" des Klägers bei der Schlußabrechnung auszuschließen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, durch die weder vom Erblasser noch von den Streitteilen verursachten überhöhten Kostenschätzungen hätten sich Honorarüberzahlungen ergeben, die nun vom Bauherrn dem Beklagten als Erwerber des Unternehmens des Architekten Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** in Anrechnung gebracht würden. Dies entspreche dem mit der R***

Ö*** (Bundesgebäudeverwaltung I Wien) abgeschlossenen Vertrag vom 24. März 1976, der vorgesehen habe, daß der Architekt das Recht auf Teilzahlungen habe, das endgültige Architektenhonorar aber nach den tatsächlichen Baukosten abgerechnet werde. Die Teilzahlungen seien daher als Vorschüsse bzw. Akonti anzusehen, die vom Bauherrn auf weitere Teilrechnungen angerechnet werden, so daß der Beklagte unberechtigt bezogene Honorarakonti "abarbeiten" müsse. Die Berücksichtigung solcher Honorarüberzahlungen werde auch durch den vom Beklagten mit der Verlassenschaft nach Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** abgeschlossenen Vertrag nicht ausgeschlossen, zumal es zu einer Pauschalpreisvereinbarung (Fixpreis) nicht gekommen sei. Da der nun eingetretene und dem Beklagten erst nach Vertragsabschluß bekannt gewordene Fall einer Anrechnung von Honorarüberzahlungen in der vorerwähnten Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, habe eine Vertragsergänzung Platz zu greifen. Der Vertragszweck der Vereinbarung könne nur darin gelegen sein, daß der Beklagte die Risiken des Unternehmens erst ab dem ausdrücklich vereinbarten Stichtag tragen sollte und daher Überzahlungen aus der Zeit vor dem Stichtag den Verkäufer zu treffen haben. Dies sei umsomehr gerechtfertigt, als nicht ausgeschlossen werden könne, daß der nun klagende Alleinerbe die von Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** zu Unrecht bezogenen Honorarakonti im Erbwege erhalten habe. Eine Vertragsanpassung in voller Höhe der vom Erblasser erhaltenen Honorarakonti sei jedoch nicht gerechtfertigt.

Es könne nicht sicher gesagt werden, daß der Vertrag auch um einen ca. S 1,200.000,-- geringeren Kaufpreis geschlossen worden wäre; dem Beklagten sei zudem vom Bauherrn die Möglichkeit eingeräumt worden, die ihm angerechneten Honorarakonti abzuarbeiten, weiters sei der Preis der Unternehmenseinrichtung (S 500.000,--) nicht betroffen und zudem stehe die genaue Höhe der vom Erblasser zu Unrecht bezogenen Honorarakonti noch nicht fest. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei eine Minderung des Kaufpreises um S 500.000,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, insgesamt demnach von S 600.000,-- gerechtfertigt. Die aushaftende Kaufpreisforderung betrage demnach unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil nicht behandelten Gegenforderung, der vom Beklagten bereits bezahlten Umsatzsteuer und der von ihm geleisteten Teilzahlungen S 1,506.355,88. Dieser Betrag sei auch fällig. Das ergänzende Beweisverfahren habe zwar ergeben, daß nach dem Willen der vertragschließenden Parteien allfällige Zahlungen des Beklagten gemäß Punkt V des Vertrages einschließlich von Zahlungen für "sonstige Verbindlichkeiten" auf die laufenden Raten angerechnet und nicht erst am Ende abgerechnet werden sollten. Im Rahmen einer ergänzenden Vertragauslegung, bei der eine gegenseitige Interessenabwägung stattzufinden habe, erscheine es aber nicht angängig, daß der Verkäufer einen längeren Zeitraum hindurch überhaupt keine Raten erhalte. Dies könne nicht als hypothetischer Parteiwille angesehen werden. Punkt V des Vertrages beziehe sich auf andere Sachverhalte, vor allem aber auf geringere Beträge. Unter dem Gesichtspunkt, daß der Beklagte die Honorarüberzahlungen nicht an den Bauherrn zurückzahlen müsse, sondern abarbeiten könne, sei es angemessen, daß der Beklagte die Kaufpreisminderung nicht gegen die von ihm zu leistenden Ratenzahlungen aufrechnen könne, so daß Terminsverlust eingetreten und die Fälligkeit der Kaufpreisrestschuld gegeben sei. Mit dem weiteren Betrag von S 103.679,48 bestehe die Klagsforderung dem Grunde nach zu Recht, der Leistungsbefehl an den Beklagten sei davon abhängig, ob die von ihm geltend gemachten Gegenforderungen berechtigt seien, was im fortgesetzten Verfahren zu klären sei. Der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu, die Revision des Klägers, die sich gegen den das Teilbegehren abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet, ist nicht gerechtfertigt. Was zunächst die Ausführungen in der Revision des Klägers zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens betrifft, so ist darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht die Feststellung, Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** sei eine Honorarüberzahlung von S 1,258.924,-- zugeflossen, was zu einer Minderung des dem Beklagten gebührenden Honorars in ebensolcher Höhe führe, auf das in der Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben der Bundesbaudirektion Wien vom 16. November 1987

(Beilage 16) samt Beilagen gründete. Der Kläger hat die Echtheit dieses Schreibens zugestanden und zur Richtigkeit des Inhaltes "keine Erklärung unter Hinweis auf das eigene Vorbringen" abgegeben (ON 22, S 6). Ein Vorbringen, die Honorarüberzahlung sei nach der anzuwendenden Gebührenordnung für Architekten (GOA) unrichtig berechnet worden, liegt nicht vor. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, daß mit 1. November 1985 eine solche Überzahlung nicht bestand oder nicht bestehe, weil die Endabrechnung noch nicht erfolgt sei, oder der Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, die ihm bekanntgegebenen Überzahlungen als solche anzuerkennen. Das Berufungsgericht war dann aber auch nicht gehalten, das Gutachten eines Sachverständigen zur Prüfung der Frage einzuholen, ob die Gebührenminderung (unter Anwendung der Gebührenordnung für Architekten) richtig berechnet wurde. Daß der Beklagte von den Überzahlungen jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom 8. September 1985 keine Kenntnis hatte, stellte das Berufungsgericht fest. Es fehlen auch konkrete Behauptungen darüber, daß zugunsten des Klägers noch weitere Zahlungen zu erfolgen hätten, weil "bei anderen (wohl noch vom Vater des Klägers bearbeiteten) Bauabschnitten" eine Steigerung der Bausummen eingetreten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Entscheidung des Revisionsgerichtes ist daher zugrundezulegen, daß Architekt Dipl.Ing. Dr. Joseph Z*** von der R*** Ö*** Überzahlungen an Honorarakonti in der Höhe von S 1,258.924,-- erhalten hat, die vom Beklagten eingefordert wurden und in der Weise berücksichtigt wurden, daß er so lange keine weiteren Honorare verrechnet, bis die Überzahlung getilgt ist.

Entscheidende Bedeutung kommt dann der Frage zu, ob der Beklagte nach der Vereinbarung vom 8. September 1985 berechtigt ist, die ihm in Anrechnung gebrachten Überzahlungen gegen die Kaufpreisforderung des Klägers aufzurechnen. Gemäß Punkt V des Übereinkommens vom 8. September 1985 waren alle anfallenden Kosten des Architekturbüros bis zum Stichtag (das ist gemäß der Vereinbarung vom 28. Oktober 1985 der 1. November 1985) vom Übergeber zu tragen, der sich verpflichtete, dem Übernehmer für alle betrieblichen Steuern jeder Art, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge und sonstigen Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Dem Übernehmer wurde das Recht eingeräumt, gegen die Kaufpreisforderung des Übergebers aufzurechnen, wenn die Verbindlichkeit vom Übergeber nicht binnen vier Wochen nach Bekanntgabe bezahlt oder sonst geregelt wurde. Das Berufungsgericht erblickte den Vertragszweck der erwähnten Vereinbarung darin, daß der Beklagte als Unternehmenskäufer die Risiken erst nach dem Stichtag tragen sollte. Diesen Standpunkt vertrat letztlich auch der Kläger selbst, der als Partei vernommen aussagte (ON 14, S 7), ihm sei schon klar gewesen, daß die Schulden aus dem Architekturbüro seines Vaters er zu tragen habe; es sei klar gewesen, daß die Honorare bis zum Stichtag 31. Oktober 1985 die Verlassenschaft mit Abzug der bestimmten Prozentklausel zu bekommen hatte, die Schulden, die in dieser Periode anfallen, naturgemäß auch die Verlassenschaft zu tragen habe. Dem entspricht Punkt V der Vereinbarung vom 8. September 1985, wonach der Übergeber den Übernehmer nicht nur für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, sondern auch für "sonstige Verbindlichkeiten", soweit sie den Zeitraum bis zum Stichtag der Übergabe betrafen, für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten hat. Schon nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung hatte der Kläger demnach für Verbindlichkeiten, die den Zeitraum vor dem Stichtag betrafen, einzustehen, wie ihm grundsätzlich auch Honorare, die auf Leistungen vor dem Stichtag entfielen, zuzukommen hatten. Es wäre , wollte man die Vertragsbestimmung dahin verstehen, daß der Kläger zwar für Steuernachforderungen, die auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen, einzutreten habe, nicht aber für ungerechtfertigte Zahlungen, die sein Rechtsvorgänger erhalten hat und daher als ihm zugekommen anzusehen sind. Daß die Parteien an solche Zahlungen nicht dachten, ändert nichts daran, daß der Kläger für einen Rückforderungsanspruch aus Zahlungen, die sein Vater zu Unrecht erhalten hat und nun vom Beklagten als Unternehmensnachfolger zurückzugeben sind, einzustehen hat. Eine taxative Aufzählung der Verbindlichkeiten erfolgte, wie schon die Wortfügung "sonstige Verbindlichkeiten" zeigt, nicht. Die vertraglich vorgesehene Berücksichtigung von Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Stichtag schließt die Annahme, der Betrag von S 2,300.000,-- sei ein Fixbetrag, der keine Änderung erfahren könne, aus. Da sohin schon die einfache Auslegung des Punktes V der Vereinbarung vom 8. September 1985 den Vertragsinhalt klarstellt, bedarf es keiner ergänzenden Auslegung unter Bedachtnahme darauf, welche Lösung redliche Parteien vereinbart hätten (vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 88). Nach der vertraglichen Regelung wäre es Sache des Klägers gewesen, nach Bekanntgabe der Forderung Zahlung an die R*** Ö*** zu leisten oder sonst eine Regelung der Verbindlichkeit herbeizuführen. Da dies nicht geschehen ist, war der Beklagte zur Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung des Klägers berechtigt. Diese Aufrechnung hatte natürlich gegen die jeweils fälligen Raten zu geschehen, zumal der Beklagte sich auch zunächst den Betrag von S 1,204.449,91 auf Zahlungen an den Vater des Klägers anrechnen lassen muß. Der Beklagte hatte vertragsgemäß bis zu dem Monatsersten, der auf den Zugang der schriftlichen Zustimmung zur Vertragsübernahme folgte, also bis 1. September 1986 (vgl. Beilage 10), einen Betrag von S 25.000,-- und ab diesem Zeitpunkt S 50.000,-- monatlich an den Kläger zu bezahlen. Vom Zeitpunkt, als der Beklagte die Ratenzahlungen einstellte, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (28. April 1987) waren im Hinblick auf die Höhe der Gegenforderung des Beklagten (S 1,258.924,--) noch keine weiteren Kaufpreisraten fällig, so daß auch Terminsverlust nicht eingetreten ist. Diese Annahme träfe selbst dann zu, wenn man im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweisergänzung auf den Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung (17. Dezember 1987) abstellen wollte. Demnach erweist sich das Klagebegehren insgesamt als nicht gerechtfertigt, so daß spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00638.88.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19881130_OGH0002_0010OB00638_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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