Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***-Bauelemente-Bauzubehör-Handelsgesellschaft mbH, Seewalchen, Kraims 53, vertreten durch Dr. Christian Ransmayer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S*** DER STADT V***, Vöcklabruck, Stadtplatz 24, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 443.494,73 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. Mai 1988, GZ 6 R 340/87-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 8. Oktober 1987, GZ 8 Cg 179/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.290,85 (darin S 1.117,35 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, eine Gesellschaft mbH, begehrt von der beklagten Partei, einem Kreditinstitut, die Bezahlung von S 443.494,73 sA. Sie habe diesen Betrag in der Zeit vom 29. September 1983 bis 9. April 1984 zur Rückzahlung eines Kredites in der Meinung bezahlt, hiefür zu haften. Tatsächlich sei der Kredit aber ihrem damaligen Geschäftsführer Klaus H*** und dessen Geschäftspartner Wilhelm Z*** gewährt worden und sie sei zur Rückzahlung des Kredites nicht verpflichtet gewesen. Die beklagte Partei brachte vor, daß der Kredit den angeführten Personen zum Zweck der Gründung einer neuen Gesellschaft gewährt worden sei. Als sich die Pläne zur Gründung der Gesellschaft zerschlugen, sei zwischen ihr und den Kreditnehmern vereinbart worden, daß ihr Forderungen aus den Aufträgen, die der klagenden Partei erteilt werden, zur Rückzahlung des Kredites abgetreten würden. Da die geplante Gesellschaft nicht zustande gekommen sei, habe sich der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei bei der Abwicklung der Aufträge der klagenden Partei bedient. Es sei ihm klar gewesen, daß die klagende Partei für die Rückzahlung des Kredites nicht hafte, und diese habe die strittigen Zahlungen bewußt und gewollt zur Abdeckung der Verbindlichkeiten ihres damaligen Geschäftsführers geleistet. Selbst wenn man eine irrtümliche Zahlung annehme, sei sie (beklagte Partei) zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil sie gutgläubig gewesen sei und ein Bereicherungsanspruch daher nicht gegen sie als Leistungsempfänger, sondern nur gegen den Schuldner, also den Geschäftsführer der klagenden Partei, bestehen könne. Sie wende daher insoweit ausdrücklich den Mangel der passiven Klagelegitimation ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, wobei es die Feststellungen des Erstgerichtes nicht übernahm, sondern nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgenden Sachverhalt feststellte:
Im Herbst 1982 bestanden Pläne, Wilhelm Z*** an der klagenden Gesellschaft mbH gegen eine Einlage von S 700.000,-- zu beteiligen. In der Folge entstand jedoch auch der Plan, daß die klagende Partei ihre Tätigkeit einstellt und ihre Betriebsliegenschaft an eine "neue GesmbH" verpachtet. Die Geschäfte der klagenden Partei sollten zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Z*** GesmbH, die nach Änderung des Firmenwortlautes unter dem Namen
Z***-H*** GesmbH tätig werden sollte, abgewickelt werden. Über Initiative des Wilhelm Z*** und mit Zustimmung des damaligen Geschäftsführers der klagenden Partei Klaus H*** kam es zu einer Kreditaufnahme "der neu zu gründenden
Z***-H*** GesmbH" mit einem Kreditrahmen von zuletzt S 2,000.000,--, für den beide die persönliche Haftung übernahmen. Weiters wurde die Abtretung von Ansprüchen aus hereinzubringenden oder hereingebrachten Aufträgen zur Besicherung der Kreditforderung vereinbart (sogenannte belehnte Aufträge). Eine Krediturkunde wurde nicht errichtet.
Als der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei und Wilhelm Z*** ihre Zusammenarbeit zum 30. Juni 1983 beendeten, ohne daß die Z***-H*** Gesellschaft mbH gegründet wurde, erstattete die beklagte Partei in einem an die angeführten Personen gerichteten Schreiben vom 2. August 1983, in dem sie ausdrücklich darauf hinwies, daß diese für den Kredit die Haftung übernommen hatten, den Schuldnern Vorschläge zur Rückzahlung des Kredites, besonders durch die Abtretung von Forderungen. Im Schreiben war als Gegenstand "Abdeckung des der Firma Z*** und H*** GesmbH zur Verfügung gestellten Betrages" angegeben. In einem ebenfalls an die Schuldner gerichteten Schreiben vom 24. August 1983, das dieselbe Bezeichnung des Gegenstandes trug, ergänzte die beklagte Partei ihre Vorschläge. Der damalige Geschäftsführer der klagenden Partei nahm am 29. September 1983 den Inhalt der Schreiben zustimmend zur Kenntnis. In der Folge leistete die klagende Partei an die beklagte Partei Zahlungen aus den belehnten Aufträgen, indem sie entweder selbst einen Teil des Erlöses an die beklagte Partei abführte oder die Kunden auf Grund von Zessionsvermerken den betreffenden Teil unmittelbar an die beklagte Partei zahlten. Den Zahlungen folgten regelmäßig Begleitbriefe der klagenden Partei, in denen als Gegenstand "Abdeckung des der Firma Z*** und H*** GesmbH zur Verfügung gestellten Betrages" oder "Abdeckung des der Firma Z*** und H*** GesmbH zur vorgesehenen Gründung zur Verfügung gestellten Betrages" angeführt war. Dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei war bei den Zahlungen bekannt, daß die klagende Partei nicht zur Zahlung verpflichtet war.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß keine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld im Sinn des § 1431 ABGB vorliege, weil dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei und damit auch ihr bekannt gewesen sei, daß sie für den Kredit nicht hafte. Die klagende Partei habe auch keinen Anspruch nach § 1041 ABGB, weil die Zahlungen einer vertraglichen Vereinbarung, nämlich der Vereinbarung über die Abtretung der Forderungen, entsprochen hätten. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit den zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit erstatteten Ausführungen bekämpft die klagende Partei ausschließlich die Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht und die von ihm getroffenen Feststellungen. Dies ist jedoch unzulässig, weshalb hiezu nicht weiter Stellung zu nehmen ist.
Geht man von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, so hat die klagende Partei ihre Forderungen an Kunden im Umfang der von ihr geleisteten Zahlungen zumindest schlüssig an die beklagte Partei zur Zahlung einer Schuld abgetreten, für die sie nicht haftete, und es war ihr dieser Umstand durch ihren damaligen Geschäftsführer auch bekannt. Der eingeklagte Rückforderungsanspruch kann daher nicht aus § 1431 ABGB abgeleitet werden; dies würde unter anderem voraussetzen, daß die Abtretung der Forderungen in der irrigen Meinung vereinbart wurde, damit die Tilgung einer eigenen Schuld herbeizuführen. Das Klagebegehren kann aber auch nicht mit Erfolg auf § 1041 ABGB gestützt werden. Hat nämlich jemand auf Grund einer Vereinbarung eine fremde Schuld bezahlt, so führt dies zur Tilgung der Schuld, und dem Zahlenden stehen nur die im Gesetz (§§ 1358, 1422 ABGB) vorgesehenen Rechte zu; er kann die Zahlung aber nicht auf Grund des § 1041 ABGB zurückverlangen, weil sie nicht zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung geführt hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Anwendung der angeführten Bestimmung (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1041).
Andere Rechtsgründe als die der §§ 1041 und 1431 ABGB hat die klagende Partei weder im Verfahren erster Instanz noch in einem Rechtsmittel aufgezeigt und auch der Oberste Gerichtshof vermag sie nicht zu erkennen. Die klagende Partei beschränkt sich in ihrer Revision im wesentlichen auf das Argument, die beklagte Partei habe überwiegend zu den "unklaren" Vertragsverhältnissen beigetragen, weil sie keine Krediturkunde errichtet habe. Da ihrem Geschäftsführer aber ohnedies der wahre Sachverhalt bekannt war, ist dies unerheblich.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E15947European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00547.88.1130.000Dokumentnummer
JJT_19881130_OGH0002_0030OB00547_8800000_000