Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Mandak (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner T***, Schulgasse 5, 3943 Schrems, vertreten durch Dr. Manfred Gründler, Dr. Franz Kandlhofer, Mag. Peter Klameth, Referenten der Handelskammer NÖ., diese vertreten durch Dr. Leander Schüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
N*** G***,
Dr.-Karl-Renner-Prom. 14-16, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Krankengeldes infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1988, GZ 34 Rs 85/88-19, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Kreisgericht Krems a.d. Donau wies mit Urteil vom 28. Jänner 1988, 16 Cgs 1233/87, das Begehren des Klägers, die beklagte Partei zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 13. Juli 1986 bis 14.Juni 1987 zu verurteilen, ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger, vertreten durch die Referenten der Handelskammer NÖ. Dr. Walter G***, Dr. Franz K*** und Mag. Peter K***, Berufung an das Oberlandesgericht Wien.
Mit Beschluß vom 22.Juni 1988 trug das Berufungsgericht dem Kläger auf, die Berufung durch einen Funktionär oder Angestellten einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung die nach ihrem Wirkungsbereich für den Kläger in Betracht komme oder durch einen Rechtsanwalt unterfertigen zu lassen und dem Berufungsgericht binnen 4 Wochen neuerlich vorzulegen. Es begründete seinen Verbesserungsauftrag im wesentlichen damit, daß die Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 Abs 1 Handelskammergesetz ausschließlich dazu berufen seien, die Interessen jener physischen und juristischen Personen sowie offener Handelsgesellschaften zu vertreten, die sich aus dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie usw ergeben. Der Kläger aber sei als Angestellter nicht Mitglied der Handelskammer NÖ. Diese sei daher gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG nicht zu seiner Vertretung im Verfahren zweiter Instanz berufen.
Der Kläger kam dem Verbesserungsauftrag nach und legte die Berufung fristgerecht mit Bevollmächtigungsanzeige und unterfertigt von den Rechtsanwälten Dr. Erich P***, Dr. Frank P*** neuerlich vor, erhob aber abgesonderten Rekurs gegen den erteilten Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Obwohl § 85 Abs 3 ZPO bloß ein abgesondertes Rechtsmittel gegen die Verbesserungsaufträge enthaltenden Beschlüsse versagt, sind Lehre und Rechtsprechung darin einig, daß ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann (Fasching II, 559 f; Rsp 1936/262; EvBl 1971/296 ua). Auch ein rechtsirriger Verbesserungsauftrag vermag für sich allein niemanden zu benachteiligen. Erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes, die bekämpft werden kann, berührt die Interessen des Einschreiters. Erachtet sich eine Partei durch die angeordnete Verbesserung benachteiligt, so kann sie nur durch die Nichtbefolgung des Auftrages nach der daraufhin erfolgten Zurückweisung des Schriftsatzes im Rechtsmittelweg gegen die Zurückweisung ihre abweichende Rechtsmeinung vorbringen.
Der Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag des Berufungsgerichtes war daher aus diesen Gründen, aber auch im Sinne des § 519 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E16102European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00320.88.1206.000Dokumentnummer
JJT_19881206_OGH0002_010OBS00320_8800000_000