TE OGH 1988/12/6 2Ob148/88

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Viktor G***, Hotelbesitzer, Haydnstraße 22, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagten Parteien 1. Peter W***, Optiker, Marktstraße 28, 6230 Brixlegg, 2. A*** E*** Versicherungs-Aktiengesellschaft, Bösendorferstraße 13, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wegen 10.397,50 S sA und Rente (Revisionsinteresse 396.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. April 1988, GZ 4 a R 22/88-104, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 19. November 1987, GZ 5 Cg 388/87-95, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision des Erstbeklagten wird nicht Folge gegeben. Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 7.170,16 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 651,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Revision der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit damit die zweitbeklagte Partei zur Zahlung einer Rente verurteilt wurde, sowie hinsichtlich der die zweitbeklagte Partei betreffenden Kostenentscheidungen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gleichen weiteren Verfahrenskosten Bedacht zu nehmen haben wird.

Infolge der Aufhebung der Entscheidung im Kostenpunkt hinsichtlich der zweitbeklagten Partei bleiben die Kostenentscheidungen des angefochtenen Urteils nur hinsichtlich des Erstbeklagten aufrecht und haben zu lauten:

"Der Kläger ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit 49.115,10 S (darin 3.449,25 S Umsatzsteuer und 11.173,35 S Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 19.327,37 S (darin 1.393,40 S Umsatzsteuer und 4.000 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger wurde am 23. April 1981 bei einem Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs verschuldet hatte, schwer verletzt. Er erlitt insbesondere schwere Schädelverletzungen, nach welchen als Dauerfolgen unter anderem eine leichte Halbseitenlähmung rechts und Sprechhemmungen zurückblieben. Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 40 %. Der Kläger und seine Mutter sind je zur Hälfte Eigentümer des Hotels Neue Post in Schladming. Sie führten den Betrieb zunächst in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und später als Kommanditgesellschaft und teilten die Einnahmen im Verhältnis 1 : 1. Für die Tätigkeit eines Hotelgeschäftsführers besteht beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Da auch die Mutter des Klägers ihre Mitarbeit im Hotel aus Altersgründen einstellte, wurde der Hotelbetrieb ab 1. Dezember 1984 verpachtet. Ohne den Unfall hätte der Kläger die Geschäftsführertätigkeit weiterhin ausgeübt. Der Kläger könnte noch als Buchhalter, Korrespondent, Kassen- und Journalführer in größeren Hotel- und Gaststättenbetrieben eingesetzt werden und hätte hiebei gegenüber einem Geschäftsführer einen Verdienstabfall von 25 bis 35 %.

Der Kläger, der bereits in einem früheren Verfahren ein Feststellungsurteil und den Zuspruch verschiedener Schadenersatzansprüche erwirkt hatte, begehrt, abgesehen von einem in Rechtskraft erwachsenen Zuspruch eines Kapitalbetrages von 10.397,50 S samt Zinsen den Zuspruch einer monatlichen Rente von 37.416,66 S ab 1. Dezember 1984. Diesem Begehren fügte er folgenden Satz an: "Die diesbezügliche Schadenerersatzpflicht der zweitbeklagten Partei ist jedoch betraglich beschränkt, entsprechend ihres mit der erstbeklagten Partei hinsichtlich des PKW VW-Golf GTI, Kennzeichen St 350.497 abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages."

Die beklagten Parteien wendeten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, der Kläger erleide keinen Verdienstentgang. Er lehne es ab, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen. Es wäre ihm möglich, an seinem derzeitigen Wohnsitz die Tätigkeiten auszuüben, die er trotz seiner Erwerbsminderung noch verrichten könne. Von den Beklagten eingewendete Gegenforderungen wurden von den Vorinstanzen als nicht zu Recht bestehend festgestellt und sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das Erstgericht sprach dem Kläger eine monatliche Rente von 5.000 S zu und wies das darüberhinausgehende Begehren ab. Abgesehen von dem zu Beginn dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt, ist aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen noch folgendes als wesentlich hervorzuheben:

Der Vergleich zwischen dem Pachtzins und dem Einkommen, das der Kläger, hätte er den Betrieb selbst weitergeführt, erzielt hätte, ergibt für das Jahr 1985 einen Nettoverdienstentgang von 120.000 S. Vorteile des Klägers in diesem Jahr sind mit 3.000 S zu berücksichtigen. Überdies wäre dem Kläger ein nicht selbständiger Nettoverdienst von 74.000 S möglich gewesen. Aus der sich nach Abzug dieser Beträge ergebenden Summe von 43.000 S würde die Einkommensteuer 18.000 S und die Gewerbesteuer 8.000 S betragen, sodaß sich ein Betrag von 69.000 S ergibt. Für das Jahr 1976 betrugen der Nettoverdienstentgang ebenfalls 120.000 S und die anzurechnenden Vorteile 3.000 S, das dem Kläger mögliche Nettoeinkommen aber 77.000 S. Zieht man diese Beträge vom Verdienstentgang ab, würde die Einkommensteuer für den verbleibenden Betrag von 40.000 S 17.000 S und die Gewerbesteuer 7.000 S betragen, sodaß sich eine Summe von insgesamt 64.000 S ergibt. Auf Grund dieser Feststellungen ging das Erstgericht gemäß § 273 ZPO unter Berücksichtigung der Ertragsbesteuerung von einem monatlichen Rentenanspruch des Klägers von 5.000 S aus. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge, wohl aber jener des Klägers und änderte das Ersturteil hinsichtlich des Rentenzuspruches dahin ab, daß die monatliche Rente auf 11.000 S erhöht wurde. Das Gericht zweiter Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener, er hätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 1985 74.000 S und im Jahre 1986 77.000 S verdienen können. Das Berufungsgericht stellte ergänzend fest, daß der im Unfallszeitpunkt 27 Jahre alte Kläger nach der Verpachtung des Hotels in die Stadt Salzburg verzogen ist und derzeit keiner Tätigkeit nachgeht. Er hat, wie er es selbst formuliert, "im Moment keinen Nerv zum Arbeiten". Da sich sein Zustand im Laufe der Zeit verbesserte, trainiert er zu Hause, er liest Zeitung und es wird ihm nach seiner Darstellung nie langweilig. Er versucht nicht, eine längere Rechnung durchzuführen oder etwas zu schreiben. Zur Zeit wäre es für ihn "zu anstregend daran zu denken, eine Beschäftigung aufzunehmen". Er hält sich für unkonzentriert, krank und auch gestört und meint, nicht daran denken zu können, in Hinkunft eine Tätigkeit aufzunehmen, da ihm derzeit eine solche auch nicht möglich wäre. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger an seinem derzeitigen Wohnsitz in Salzburg nach der Arbeitsmarktlage konkret eine jener Tätigkeiten ausüben könnte, auf die er nach den Feststellungen des Erstgerichtes ärztlicherseits und aus berufskundlicher Sicht zumutbarerweise verwiesen worden ist.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, bei Beurteilung des Schadenersatzes bei Erwerbsunfähigkeit - bei der es nicht auf die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit, sondern auf die wirtschaftliche Erwerbsfähigkeit ankomme - sei der gewöhnliche Lauf der Dinge zu berücksichtigen, es sei daher von der vom Erstgericht auf dem Sachverständigengutachten beruhenden Betriebsgewinnberechnungen auszugehen. Vom Erstgericht sei unberücksichtigt gelassen worden, daß die behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten den Nachweis, daß der Kläger seinen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen zumutbaren Beschäftigung und durch eine zu einer konkreten Erwerbsfähigkeit führende Umschulung zumindest verringern hätte können, nicht erbracht hätten. Sie hätten in erster Instanz lediglich vorgebracht, der Kläger lehne es ab, irgendeine Tätigkeit auszuüben, er könne an seinem derzeitigen Wohnsitz die ihm zumutbaren Verweisungstätigkeit ausüben. Die von den Beklagten zu ihrem Vorbringen angebotenen schriftlichen Unterlagen hätten jedoch keine entsprechende Feststellung zu begründen vermocht. Da die Beklagten den Beweis einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger nicht erbracht hätten, müsse er sich ein fiktives Einkommen aus einen Verweisungsberuf nicht anrechnen lassen. Nach Ausgliederung der fiktiven Einkünfte aus einem solchen Verweisungsberuf in der Höhe von 74.000 S und 77.000 S (151.000 S : 24 = 6.291) erhöhe sich der Nettoverdienstentgang des Klägers daher um abgerundet 6.000 S, um welchen Betrag in Anwendung des § 273 ZPO unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Auswirkungen auf die steuerliche Belastung der Rentenzuspruch zu erhöhen gewesen sei. Der vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzende Verdienstentgang beziehe sich grundsätzlich auf den Nettoverdienst zuzüglich der diesbezüglichen Besteuerung. Diesem Grundsatz folgend habe das Erstgericht zutreffend bei Ermittlung des Nettoschadens die Ertragssteuerbelastung wieder hinzugerechnet. Verdienst und Verdienstentgangsentschädigung unterlägen nämlich grundsätzlich gleichermaßen der Ertragsbesteuerung durch die Gewerbe- und Einkommensteuer. Mit der Verpachtung durch den Kläger sei keine Betriebsaufgabe verbunden, da er möglicherweise später einmal wieder das Hotel selbst weiterzuführen beabsichtige. Die Verdienstentgangsentschädigungen seien somit weiterhin nicht nur der Einkommen-, sondern auch der Gewerbesteuer zu unterziehen. Daß nach Wegfall der fiktiven Einkünfte des Klägers sich auch diesbezüglich eine Änderung dieser Zurechnungsbeträge ergeben müßte, sei bei der Neubemessung der Rente berücksichtigt worden.

Die Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise stellen die Beklagten einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist trotz des Ausspruches des Berufungsgerichtes über ihre Unzulässigkeit zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Die Revision des Erstbeklagten ist nicht berechtigt, wohl aber jene der zweitbeklagten Partei.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, der Geschädigte hätte seinen Verdienstentgang durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung verringern können (SZ 49/19, SZ 51/91, ZVR 1982/322, 2 Ob 35/87 uva). Der Nachweis der abstrakten Möglichkeit, durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern, genügt nicht (EvBl 1965/127, EvBl 1972/318, ZVR 1982/322, 1 Ob 16/85 uva). Die Frage, ob dem Geschädigten wegen Nichtausnützung des Restes seiner Arbeitskraft eine Verletzung der Schadensminderungspflicht zur Last fällt, kann nicht allein nach der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt, sondern immer nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden (EvBl 1979/55, SZ 49/19). Durch die Vorlage periodischer Druckschriften der Arbeitsmarktverwaltung über offene Stellen kamen die Beklagten ihrer Behauptungs- und Beweispflicht daher nicht nach, denn es kommt nicht darauf an, ob in Salzburg Arbeiten angeboten werden, die der Kläger trotz seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit noch ausüben könnte, entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger eine derartige offene Stelle tatsächlich bekommen würde. Dies kann im Hinblick darauf, daß bei ihm als Folgen des Unfalles eine leichte Halbseitenlähmung rechts und Sprechstörungen bestehen, bei der heutigen Lage auf dem Arbeitsmarkt keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden. Obwohl der Kläger nach den nervenärztlichen und berufskundlichen Sachverständigengutachten gewisse Tätigkeiten ausüben könnte, wäre es Sache der Beklagten gewesen, zu behaupten und zu beweisen, daß er tatsächlich eine entsprechende ihm zumutbare Anstellung finden könnte. Der Umstand, daß der Kläger bei seiner Parteienvernehmung erklärte, er denke nicht an die Aufnahme einer Beschäftigung, eine solche wäre ihm nicht möglich, vermag daran nichts zu ändern. Die Revisionsausführungen, der Buchsachverständige habe der tatsächlichen Entwicklung der Hotelerie in Schladming und der zunehmenden Konkurrenz im Bereich der Hotelkategorie des Hotels Neue Post zu wenig Rechnung getragen, beim Durchschnittsergebnis aus dem Jahr vor der Verpachtung, von welchem der Sachverständige ausgegangen sei, handle es sich um eine "einmalige Ziffer", gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sie stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweisergebnisse zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis nicht berechtigt sind schließlich auch die Ausführungen, zum Verdienstentgang wäre keine Gewerbesteuer hinzuzurechnen, weil eine solche nicht zu bezahlen sei. Zutreffend verweisen die beklagten zwar darauf, daß gemäß § 1 GewerbesteuerG die Gewerbesteuerpflicht mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes erlischt, wobei eine Einstellung auch bei einer Verpachtung vorliegt (Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, TZ 1, 325 ff, 12). Zu der auf dem Gutachten des Buchsachverständigen beruhenden Ansicht der Vorinstanzen, zum Verdienstentgang wäre nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Gewerbesteuer hinzuzuzählen, braucht jedoch aus folgenden Gründen nicht eingegangen zu werden:

Daß die Einkommensteuer dem ermittelten Nettoverdienstentgang hinzuzurechnen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung und wird auch von den Beklagten nicht bezweifelt. Es ist daher zu dem Verdienstentgang, den das Berufungsgericht in einem höheren Betrag ermittelte als das Erstgericht, eine höhere Einkommensteuer hinzuzurechnen, als dies das Erstgericht getan hat. Das Berufungsgericht führte zwar aus, es habe bei der Neubemessung der Rente die Änderung bei der Steuer berücksichtigt, tatsächlich hat es dies aber nicht getan. Das Berufungsgericht hat nämlich die Berechnung derart vorgenommen, daß es die vom Erstgericht vom Verdienstentgang abgezogenen monatlichen Einkünfte aus einer unselbständigen Beschäftigung abgerundet dem vom Erstgericht zugesprochenen Rentenbetrag hinzuzählte. Darauf, daß von diesen monatlichen Beträgen von zusätzlich 6.000 S vom Kläger Einkommensteuer zu bezahlen sein wird, hat es keine Rücksicht genommen. Da die Einkommensteuer schon bei dem vom Erstgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens ermittelten Betrages von 5.000 S monatlich mehr ausmacht als die Gewerbesteuer, muß - ohne daß nähere Berechnungen notwendig sind - die Einkommensteuer aus weiteren 6.000 S mehr ausmachen als die von den Vorinstanzen berücksichtigte Gewerbesteuer aus 5.000 S monatlich. Die Beklagten sind daher durch die Berücksichtigung der Steuer nicht beschwert. Die Revisionsausführungen sind daher nicht berechtigt, doch führt dies nur hinsichtlich des Erstbeklagten zu einer Bestätigung des angefochtenen Urteils. Bei der zweitbeklagten Partei ist folgendes zu berücksichtigen:

Der Kläger begehrt, die Schadenersatzpflicht der zweitbeklagten Partei entsprechend dem Haftpflichtversicherungsvertrag zu beschränken. Dazu ist zunächst auszuführen, daß nach allgemeinen Beweislastregeln jede Partei verpflichtet ist, die ihr günstigen rechtlich erheblichen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Es hat daher auch grundsätzlich der Haftpflichtversicherer die für ihn günstigen Tatsachen, aus denen sich eine Beschränkung seiner Haftung nach § 155 Abs 1 bzw. § 156 Abs 3 VersVG ergibt, zu behaupten und zu beweisen. Derartige Tatsachenbehauptungen hat die Zweitbeklagte bisher nicht aufgestellt. Dies hindert den Kläger nicht, selbst einer Haftungsbeschränkung des Versicherers in seinem Klagebegehren entsprechend Rechnung zu tragen und seinen Schadenersatzanspruch entsprechend zu kürzen, um einer teilweisen Klagsabweisung auf Grund von Einwendungen des beklagten Haftpflichtversicherers vorzubeugen. Der vom Kläger dem gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehren beigefügten Beschränkung hinsichtlich des Versicherungsvertrages kann daher nicht jede Bedeutung für das Klagebegehren abgesprochen werden; allerdings macht sie in Wahrheit das Rentenbegehren unbestimmt.

Bei dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich nach Lehre (vgl. Fasching, Kommentar III 23 f) und Rechtsprechung (vgl. ZBl. 1937/181; SZ 36/86; MietSlg 7649; 8 Ob 606/78; 8 Ob 87/79) um eine prozessuale Klagsvoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.

Bei einer Leistungsklage muß das Begehren gemäß § 226 ZPO bestimmt bezeichnen, welche Leistung begehrt wird. Mit dem auf Leistung einer Rente "betraglich beschränkt mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag" gerichteten Begehren wird der Leistungsgegenstand nicht bestimmt bezeichnet, weil damit nicht die geforderte volle Rente, sondern unter Umständen weniger, nämlich eine durch das Zulangen der vertraglichen Versicherungssumme gemäß § 155 Abs 1 VersVG begrenzte Rente begehrt wird, wobei diese Beschränkung nicht für eine Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt ist und somit den zu schaffenden Exekutionstitel unbestimmt und damit unvollstreckbar macht (8 Ob 87/79; 8 Ob 198, 268/79; 8 Ob 278, 279/80).

Es entspricht herrschender Lehre (Fasching, Kommentar III 23 ff) und Rechtsprechung (SZ 41/148; NZ 1969, 137; NZ 1977, 26; 8 Ob 606/78; 8 Ob 87/79 ua), daß die Unbestimmtheit oder Undeutlichkeit des Begehrens nicht die sofortige Klagsabweisung rechtfertigt, sondern daß der Richter in Erfüllung seiner Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO auch den anwaltlich vertretenen Kläger zu einer Präzisierung des Klagebegehrens aufzufordern hat. Pflicht des Gerichtes ist es aber nur, auf die Behebung des mangelhaften Urteilsbegehrens hinzuwirken und dem Kläger die Verbesserung seines Begehrens aufzutragen. Sache des anwaltlich vertretenen Klägers ist es, dem Klagebegehren eine entsprechend bestimmte Fassung zu geben.

Unter diesen Umständen mußten die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei im Sinne des § 510 Abs 1 ZPO aufgehoben werden. In diesem Umfang war die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Das Erstgericht wird dem Kläger Gelegenheit zu geben haben, im Sinne obiger Ausführungen auch gegen die Zweitbeklagte ein bestimmtes Rentenbegehren zu stellen, wobei bereits ausreichen würde, daß der Kläger die bisherige Einschränkung bezüglich der Haftungsbeschränkung der Zweitbeklagten fallen läßt. Sollte sich die Zweitbeklagte auf eine Beschränkung der sie treffenden Verpflichtung zur Leistung einer Rente an den Kläger im Sinne des § 155 Abs 1 VersVG berufen, dann wird es ihre Sache sein, die entsprechenden Tatsachen zu behaupten und im Fall ihrer Bestreitung unter Beweis zu stellen. Gewiß steht es dem Kläger frei, einem solchen Einwand durch eine entsprechende Einschränkung seines Rentenbegehrens Rechnung zu tragen. Dies kann aber nur in der Form erfolgen, daß der Kläger ein bestimmtes Leistungsbegehren stellt; ein unbestimmtes Leistungsbegehren, das trotz Erfüllung der Prozeßleitungspflicht des Gerichtes nicht präzisiert wird, müßte letztlich erfolglos bleiben. Aus diesen Gründen ist die Revision der Zweitbeklagten im Ergebnis im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen berechtigt.

Die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hatte zur Folge, daß auch die Kostenentscheidungen, soweit sie diese Partei betreffen, aufgehoben werden mußten. Die den Erstbeklagten betreffenden Kostenentscheidungen bleiben jedoch aufrecht, wobei davon auszugehen ist, daß die Kosten beide beklagten Parteien jeweils zu gleichen Teilen betreffen, sodaß die vom Kläger dem Erstbeklagten zu ersetzenden Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die vom Erstbeklagten dem Kläger zu ersetzenden Kosten des Berufungsverfahrens die Hälfte der vom Berufungsgericht ermittelten Beträge ausmachen.

Der Vorbehalt der Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hinsichtlich der zweitbeklagten Partei beruht auf § 52 ZPO. Die Entscheidung über die den Erstbeklagten betreffenden Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Auch hier wurde von der Hälfte der für die Revisionsbeantwortung zustehenden Kosten ausgegangen.

Anmerkung

E15934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00148.88.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19881206_OGH0002_0020OB00148_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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